Tenor
Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben. Jedoch bleiben die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen mit Ausnahme derjenigen zur Fahrereigenschaft des Betroffenen aufrechterhalten.
Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.
- Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts Oberhauen zurückverwiesen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen vorsätzlicher Überschreitung derzulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 51 km/h zu einer Geldbuße von 660 Euro verurteilt und ein zweimonatiges Fahrverbot verhängt. Hiergegen richtet sich dessen Rechtsbeschwerde.
II.
Die Rechtsbeschwerde hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang (vorläufig) Erfolg.
1.
Das angefochtene Urteil genügt nicht den Anforderungen, die von der Rechtsprechung bei der Fahreridentifizierung anhand eines Beweisfotos gestellt werden (vgl. grundlegend: BGHSt 41, 376 = NJW 1996, 1420; statt vieler: Senat NZV 1994, 445; OLG Hamm VRS 92, 27; VRS 93, 349; NStZ-RR 2009, 250; OLG Koblenz NZV 2010, 212, 213). Danach gilt für die Darstellung in den Urteilsgründen folgendes:
Wird in dem Urteil gemäß § 71 Abs. 1 OWiG, § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf ein zur Identifizierung generell geeignetes Foto verwiesen, bedarf es im Regelfallkeiner näheren Ausführungen. Bestehen allerdings nach Inhalt und Qualität des Fotos Zweifel an seiner Eignung als Grundlage für eine Identifizierung des Fahrers oder fehlt (wie hier) eine eindeutige Bezugnahme, so muss der Tatrichterangeben, aufgrund welcher auf dem Foto erkennbaren Identifizierungsmerkmale er die Überzeugung von der Identität des Betroffenen mit dem abgebildeten Fahrzeugführer gewonnen hat.
Bei der Beschreibung von Identifizierungsmerkmalen genügt der Hinweis auf "Übereinstimmungen" nicht, vielmehr ist mit beschreibenden Adjektiven zu veranschaulichen, worin die Übereinstimmungen bestehen. Daran fehlt es hier.
Dieses Versäumnis wird auch nicht dadurch geheilt, dass das Amtsgericht die Ausführungen der anthropologischen Sachverständigen, wonach der Betroffene mit der Person auf dem Messfoto "sehr wahrscheinlich" identisch ist, für überzeugend und nachvollziehbar erachtet hat. Denn das Tatgericht hat in Fällen, indenen es dem Gutachten eines Sachverständigen folgt, die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen des Gutachters so darzulegen, dass das Rechtsmittelgericht prüfen kann, ob die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht (vgl. BGH NJW 2000, 1350; OLG Oldenburg NZV 2009, 52; OLG Jena BeckRS 2011, 17914; OLG Celle NZV 2013, 47). Dazu gehört die Beschreibung der charakteristischen Identifizierungsmerkmale. Vorliegend hat das Amtsgericht lediglich verschiedene Regionen des Gesichtes und Kopfes aufgelistet, ohne die deskriptiven Merkmale darzulegen, anhand derer die anthropologische Sachverständige zu ihrer Beurteilung der Identitätswahrscheinlichkeit ("sehr wahrscheinlich") gelangt ist.
Um dem Rechtsbeschwerdegericht die Nachprüfung anhand eines eigenen optischen Eindrucks zu ermöglichen, ist es zudem ratsam, in dem Urteil nach § 71 Abs. 1 OWiG, § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf das (vergrößerte) Messfoto und das Vergleichsfoto zu verweisen.
2.
Die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen sind mit Ausnahme derjenigen zur Fahrereigenschaft des Betroffenen von dem Rechtsfehler nicht betroffen und bleiben daher aufrechterhalten.
Es bedarf keiner erneuten Beweisaufnahme zu der rechtsfehlerfrei festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung nebst Messverfahren, Tatzeit, Tatort und erfasstem Pkw. Zu klären bleibt zum objektiven Tatgeschehen lediglich, ob derBetroffene der Fahrer war. Der Antrag der Generalstaatsanwaltschaft, das angefochtene Urteil mit den (d.h. mit sämtlichen) Feststellungen aufzuheben, korrespondiert nicht mit dem Umstand, dass in der Antragsschrift allein auf die unzureichende Beweiswürdigung zur Fahrereigenschaft abgestellt worden ist.
Neu zu treffen sind ferner die Feststellungen zur subjektiven Tatseite und zurPerson (bei den Voreintragungen unter Beachtung der jeweiligen Tilgungsfrist, § 29 Abs. 1 StVG).
III.
Der Verkehrsverstoß, der dem Betroffenen zur Last gelegt wird (Tatzeit: 10. September 2017), liegt bereits jetzt mehr als zwei Jahre zurück.
Die Denkzettel- und Besinnungsfunktion eines Fahrverbots kann ihren Sinn verloren haben, wenn die zu ahndende Tat mehr als zwei Jahre zurückliegt, die für die lange Verfahrensdauer maßgeblichen Umstände außerhalb des Einflussbereichs des Betroffenen liegen und in der Zwischenzeit kein weiteres Fehlverhalten im Straßenverkehr festgestellt worden ist (vgl. OLG Köln NZV 2000, 430; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2007, 323; OLG Stuttgart NZV 2017, 341; OLG Dresden NStZ 2019, 623).
Dies wird das Amtsgericht zu berücksichtigen haben. Da die lange Verfahrensdauer auf Versäumnisse im Verantwortungsbereich der Justiz zurückz...