Leitsatz (amtlich)

1. In Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit kommt die Zurückweisung eines Antrags wegen Nichteinzahlung des Kostenvorschusses nicht nur in Betracht, wenn sich aufgrund gesetzlicher Vorschriften das Ruhen des Verfahrens verbietet (Senat NJW-RR 2018, 78), sondern erscheint auch dann geboten, wenn die Rechtssicherheit eine alsbaldige Entscheidung verlangt, namentlich wenn - wie hier - im Hinblick auf die Folgen für Gläubiger und Gesellschafter alsbald erkennbar sein muss, ob die gegründete Gesellschaft (hier GmbH) mit der Folge der Haftungsbeschränkung eingetragen wird oder nicht.

2. Zulassung der Rechtsbeschwerde mit Blick auf die Entscheidungen des OLG Köln (Beschluss vom 05. August 2010, 2 Wx 116/10 - zitiert nach juris) und des OLG Frankfurt (FamRZ 1994, 254) gemäß § 70 Abs. 2 Nr. 2 FamFG

 

Normenkette

FamFG § 70 Abs. 2 Nr. 2; GNotKG § 13 S. 1

 

Verfahrensgang

AG Düsseldorf (Aktenzeichen 88 AR 364/19)

 

Tenor

Die Beschwerde wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Wert des Beschwerdegegenstandes: 1.000,00 EUR

 

Gründe

I. Mit Schreiben vom 30. Januar 2019 hat die betroffene Gesellschaft unter Vorlage ihrer Gründungsurkunde ihre Eintragung in das Handelsregister beantragt. Das Registergericht hat am 4. Februar 2019 einen Kostenvorschuss i.H.v. 170,00 EUR angefordert, der jedoch - trotz Erinnerung mit Schreiben vom 18. März 2019 - nicht eingezahlt wurde. Unter dem 23. April 2019 fragte das Registergericht bei dem Verfahrensbevollmächtigten der betroffenen Gesellschaft an, ob der Eintragungsantrag weiterverfolgt werde.

Mit Beschluss vom 28. Mai 2019 hat das Registergericht die Eintragung gemäß § 13 GNotKG von der Einzahlung des angeforderten Kostenvorschusses abhängig gemacht und, für den Fall dass dieser nicht binnen zwei Wochen eingezahlt werde, die Zurückweisung des Antrags angekündigt. Nachdem der Kostenvorschuss weiterhin nicht eingezahlt wurde, hat es den Antrag mit weiterem Beschluss vom 21. Juni 2019 zurückgewiesen.

Dagegen richtet sich die Beschwerde der betroffenen Gesellschaft vom 8. Juli 2019, mit der sie geltend gemacht, die Kostenrechnung sei ihr nicht zugegangen.

Am 11. Juli 2019 hat das Registergericht der Gesellschaft erneut die Gerichtskostenrechnung übersandt. Nachdem der Vorschuss weiterhin nicht eingegangen war, hat es der Beschwerde mit Beschluss vom 28. August 2019 nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Düsseldorf zur Entscheidung vorgelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Registerakten Bezug genommen.

II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Voraussetzungen eines Abhängigmachens der beantragten Eintragung von der Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses gem. § 13 S. 1 GNotKG lagen vor. Zu Recht hat das Registergericht auch als Folge der fehlenden Einzahlung den Eintragungsantrag zurückgewiesen. Zwar hat der Senat (NJW-RR 2018, 78) die Auffassung vertreten, in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit komme die Zurückweisung eines Antrags wegen Nichteinzahlung des Kostenvorschusses lediglich dann in Betracht, wenn sich aufgrund gesetzlicher Vorschriften das Ruhen des Verfahrens verbiete (zu § 8 Abs. 2 KostO: OLG Köln, Beschluss vom 5. August 2010, 2 Wx 116/10 - zitiert nach juris, und OLG Frankfurt FamRZ 1994, 254; Klüsener, in: Korintenberg, Gerichts- und Notarkostengesetz, 20. Auflage 2017, § 13 Rn. 22 Klahr, in: BeckOK Kostenrecht, Stand: 1. Juni 2019, § 13 GNotKG Rn. 64). Im Hinblick auf das vorliegende Verfahren stellt der Senat aber fest, dass eine Zurückweisung auch dann geboten erscheint, wenn die Rechtssicherheit eine alsbaldige Entscheidung verlangt. So liegt der Fall bei dem hier in Rede stehenden Eintragungsantrag. Denn es muss - insbesondere im Hinblick auf die Folgen für Gläubiger und Gesellschafter - alsbald erkennbar sein, ob die gegründete Gesellschaft mit der Folge der Haftungsbeschränkung eingetragen wird oder nicht (KG GmbHR 2017, 1337; vgl. zum Grundbuchverfahren Senat a.a.O. und OLG Hamm FGPrax 2000, 128).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG.

Die Rechtsbeschwerde war im Hinblick auf die Entscheidungen des OLG Köln (Beschluss vom 5. August 2010, 2 Wx 116/10 - zitiert nach juris) und des OLG Frankfurt (FamRZ 1994, 254) gem. § 70 Abs. 2 Nr. 2 FamFG zuzulassen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 13678888

JurBüro 2020, 150

MDR 2020, 442

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