Leitsatz (amtlich)

1. In Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit kommt die Zurückweisung eines Antrags wegen Nichteinzahlung des Kostenvorschusses nicht nur in Betracht, wenn sich aufgrund gesetzlicher Vorschriften das Ruhen des Verfahrens verbietet (Senat NJW-RR 2018, 78), sondern erscheint auch dann geboten, wenn die Rechtssicherheit eine alsbaldige Entscheidung verlangt, namentlich wenn - wie hier - im Hinblick auf die Folgen für Gläubiger und Gesellschafter alsbald erkennbar sein muss, ob die gegründete Gesellschaft (hier GmbH) mit der Folge der Haftungsbeschränkung eingetragen wird oder nicht.

2. Zulassung der Rechtsbeschwerde mit Blick auf die Entscheidungen des OLG Köln (Beschluss vom 05. August 2010, 2 Wx 116/10 - zitiert nach juris) und des OLG Frankfurt (FamRZ 1994, 254) gemäß § 70 Abs. 2 Nr. 2 FamFG

 

Normenkette

FamFG § 70 Abs. 2 Nr. 2; GNotKG § 13 S. 1

 

Verfahrensgang

AG Düsseldorf (Aktenzeichen 88 AR 364/19)

 

Tenor

Der Beschluss des Senats vom 6. Dezember 2019 wird von Amts wegen dahin berichtigt, dass folgende Rechtsbehelfsbelehrung angefügt wird:

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde statthaft. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe einzulegen und muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterschrieben sein. Dem Anwaltszwang unterliegen nicht Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind. Wegen der weiteren Details wird auf § 10 Abs. 4 Satz 2 FamFG Bezug genommen.

Die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde beträgt ebenfalls einen Monat und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses.

Die weiteren Einzelheiten zu den zwingenden Förmlichkeiten und Fristen von Rechtsbeschwerdeschrift und Begründung ergeben sich aus §§ 71 und 72 FamFG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI13678892

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