Leitsatz (amtlich)

Ist dem Verfahrensbevollmächtigten eines potentiellen Erben, der die Wirksamkeit bzw. Authentizität des privatschriftlichen Testaments des Erblassers anzweifelt, Einsicht in eine in der Verfahrensakte befindliche beglaubigte Kopie gewährt worden, so hält sich die Entscheidung des Gerichts, die Versendung des Original-Testaments zwecks Einsichtnahme im Wege der Rechtshilfe an das örtlich zuständige Amtsgericht mit Blick auf die Verlustgefahr zu versagen und auf die Möglichkeit zu verweisen, die Originalurkunde vor Ort beim Nachlassgericht einzusehen, im Allgemeinen - so auch hier - in den Grenzen pflichtgemäßen Ermessens.

 

Normenkette

FamFG § 13 Abs. 1, 4 S. 1, § 357 Abs. 1

 

Verfahrensgang

AG Ratingen (Aktenzeichen 14 IV 354/19)

 

Tenor

Der Beschluss des Senats vom 6. Dezember 2019 wird von Amts wegen dahin berichtigt, dass folgende Rechtsbehelfsbelehrung angefügt wird:

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde statthaft. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe einzulegen und muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterschrieben sein. Dem Anwaltszwang unterliegen nicht Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind. Wegen der weiteren Details wird auf § 10 Abs. 4 Satz 2 FamFG Bezug genommen.

Die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde beträgt ebenfalls einen Monat und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses.

Die weiteren Einzelheiten zu den zwingenden Förmlichkeiten und Fristen von Rechtsbeschwerdeschrift und Begründung ergeben sich aus §§ 71 und 72 FamFG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI13678895

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