Verfahrensgang
Tenor
Die Rechtsmittel werden zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des dritten Rechtszuges tragen der Beteiligte zu 1. sowie die Beteiligten zu 2. – 6. und 8. je zur Hälfte. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Beschwerdewert: 10.000,00 DM.
Gründe
I.
Der Beteiligte zu 1. hat seine im 1. Obergeschoß des vorbezeichneten Mehrfamilienhauses gelegene Eigentumswohnung an seine Ehefrau, die Beteiligte zu 7., zum Betrieb einer psychologischen Praxis vermietet. Hiergegen haben sich die übrigen Wohnungseigentümer durch verschiedene Beschlüsse gewandt, weil sie der Meinung waren, durch den Betrieb der psychologischen Praxis werde das Wohnungseigentum entgegen der Bestimmung in der Teilungserklärung, die lediglich eine Nutzung zu Wohnzwecken vorsehe, in Anspruch genommen.
In der Teilungserklärung vom 16. Februar 1995 ist das Sondereigentum des Beteiligten zu 1. als „Wohnung” bezeichnet. Abschließend heißt es: „Soweit in dieser Urkunde keine Regelungen oder Bestimmungen für das Verhältnis der Wohnungseigentüm untereinander getroffen sind, gelten die Bestimmungen des Wohnungseigentumsgesetzes.”
Der Beteiligte zu 1. hat den Eigentümerbeschluß vom 12. Februar 1997 zu TOP 1 Nr. 2 wonach die Nutzung der Eigentumswohnung des Beteiligten zu 1. für die Zwecke einer psychologischen und psychotherapeutischen Praxis verboten ist, fristgerecht angefochten und die Feststellung begehrt, daß er berechtigt sei, seine Wohnung zum Betrieb einer psychologischen Praxis seiner Ehefrau zu vermieten.
Das Amtsgericht hat dem Anfechtungsantrag durch Beschluß vom 18. März 1997 stattgegeben und festgestellt, daß der Beteiligte zu 1. berechtigt ist, seine Wohnung als Praxis für seine Ehefrau zum Betreiben einer psychologischen Praxis, und zwar montags – freitags zwischen 10.00 Uhr und 21.00 Uhr, zu vermieten. Auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2. – 6. und 8. hat das Landgericht den Feststellungsausspruch des Amtsgerichts am 29. September 1997 dahin abgeändert, daß der Beteiligte zu 1. berechtigt ist, seine Wohnung als Praxis für seine Ehefrau zum Betreiben der psychologischen Praxis, und zwar montags – freitags zwischen 08.30 Uhr und 18.30 Uhr zu vermieten. Das weitergehende Rechtsmittel ist mit der Begründung zurückgewiesen worden, auch bei einer Zweckbestimmung „zu Wohnzwecken” sei eine andere Nutzung möglich, soweit diese nicht mehr stört als die dem ursprünglichen Zweck dienende Nutzung. Eine solche größere Störung gehe von der Benutzung als psychologische Praxis jedenfalls dann nicht aus, wenn sich die Beteiligte zu 7. dabei innerhalb der durch die Kammer vorgegebenen zeitlichen Grenzen bei ihrer Praxisausübung halte.
Gegen diese Entscheidung des Landgerichts wenden sich sowohl der Beteiligte zu 1. als auch die Beteiligten zu 2. – 6. und 8. mit ihrer – jeweils form- und fristgerecht eingelegten – sofortigen weiteren Beschwerde.
Der Beteiligte zu 1. erstrebt eine Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Beschlusses, rügt eine Verletzung von Artikel 12 und 14 GG und macht geltend, das Verbot der Praxisausübung nach 18.30 Uhr abends und am Samstag vormittag und die damit verbundene Reduzierung der Patientenfrequenz von ca. 1/3 sei unzumutbar. Auch Ärzte, mit denen die psychotherapeutische Praxis vergleichbar sei, hätten ihre Praxis teilweise bis 20.00 Uhr geöffnet.
Die Beteiligten zu 2. – 6. und 8. vertreten demgegenüber die Auffassung, nach der Bestimmung der Teilungserklärung sei ausschließlich ein Gebrauch des Sondereigentums des Beteiligten zu 1. zu Wohnzwecken vereinbarungsgemäß geregelt.
Im einzelnen wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die Rechtsmittel sind gemäß §§ 43, 45 WEG, 27, 29, 22 FGG zulässig, aber nicht begründet. Die auf zulässige Erstbeschwerde ergangene Entscheidung des Landgerichts hält der dem Senat obliegenden rechtlichen Überprüfung stand (§§ 27 FGG, 550 ZPO).
1.
Der die Nutzung der Eigentumswohnung des Beteiligten zu 1. verbietende Eigentümerbeschluß vom 12. Februar 1997 zu TOP 1 Nr. 2 ist mit Recht für ungültig erklärt worden. Dem steht nicht entgegen, daß die Teilungserklärung vom 16. Februar 1995 das Sondereigentum des Beteiligten zu 1. als „Wohnung” bezeichnet. Dabei handelt es sich um eine Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter gemäß § 5 Abs. 4, § 10 Abs. 1 Satz 2, § 15 Abs. 1 WEG mit der Folge, daß das Wohnungseigentum grundsätzlich nur als Wohnung benutzt werden darf. Allerdings ist auch eine Nutzung zu anderen als zu Wohnzwecken zulässig, sofern dadurch andere Wohnungseigentümer nicht mehr beeinträchtigt werden als durch eine der Zweckbestimmung entsprechende Nutzung als Wohnung (ständige Rechtsprechung: vgl. z. B. BayObLG in NJW-RR 1996, 1358 und FGPrax 1997, 220). Nach § 13 Abs. 1 WEG kann jeder Wohnungseigentümer, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit den im Sondereigentum stehenden Gebäudeteilen nach Belieben verfahren, insbesondere diese bewohnen, vermieten, verpa...