Leitsatz (amtlich)
1. Der vorläufige Insolvenzverwalter, der vom Gericht gem. § 22 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 Halbs. 2 InsO als Sachverständiger herangezogen wird, hat nach den gesetzlichen Regelungen einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse nach dem JVEG (Abgrenzung zu BGH, Urt. v. 13.12.2007 - IX ZR 196/06).
2. Eine Zweitschuldnerhaftung des Gläubigers kann in Betracht kommen, wenn und soweit der vorläufige Insolvenzverwalter als gerichtlich beauftragter Sachverständiger nach § 22 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 Halbs. 2 InsO tätig geworden ist.
Normenkette
GKG § 23 Abs. 1, § 66 Abs. 4; InsO § 22 Abs. 1; JVEG § 1 Abs. 1, §§ 8, 9 Abs. 2; ZPO § 546
Verfahrensgang
LG Krefeld (Beschluss vom 14.08.2008; Aktenzeichen 6 T 226/06) |
AG Krefeld (Aktenzeichen 93 IN 87/04) |
Tenor
Die weitere Beschwerde des Zweitschuldners vom 3.9.2008 gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des LG Krefeld vom 14.8.2008 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren über die weitere Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Die weitere Beschwerde des Zweitschuldners vom 3.9.2008 (Bl. 366 GA) gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des LG Krefeld vom 14.8.2008 (Bl. 356 ff. GA) ist gem. § 66 Abs. 4 GKG zulässig, jedoch nicht begründet.
Das Gericht der weiteren Beschwerde ist auf eine rechtliche Prüfung beschränkt, § 66 Abs. 4 S. 2 GKG, § 546 ZPO. Der angefochtene Beschluss lässt keine Rechtsfehler erkennen.
1. Das LG ist - wie auch der Senat im Beschluss vom 18.10.2007 (10W 111/07, Bl. 311 ff. GA) - zu Recht davon ausgegangen, dass eine Zweitschuldnerhaftung des Gläubigers in Betracht kommen kann, wenn und soweit der vorläufige Insolvenzverwalter als gerichtlich beauftragter Sachverständiger nach § 22 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 Halbs. 2 InsO tätig geworden ist. Dann erhält dieser eine Vergütung gem. §§ 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 8, 9 Abs. 2 JVEG aus der Staatskasse. Die an ihn gezahlten Beträge sind Auslagen im Sinne der GKG KV-Nr. 9005, für die die Beschränkung in § 23 Abs. 1 Satz 3 GKG nicht gilt; dieser nennt ausdrücklich nur die Auslagen gemäß KV-Nr. 9018, mithin die "an den vorläufigen Insolvenzverwalter.. auf der Grundlage der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung zu zahlende Beträge" (s. dort § 11). Hierzu gehören die an den vorläufigen Insolvenzverwalter als Sachverständigen zu zahlende Beträge nicht.
a) An dieser Rechtsauffassung hält der Senat auch in Anbetracht der vom Zweitschuldner in Bezug genommenen Entscheidung des BGH vom 13.12.2007 - IX ZR 196/06 fest. Diese Entscheidung verhält sich - entgegen der Auffassung der Beschwerde - nicht über die nach dem JVEG aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung für die sachverständige Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters nach § 22 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 Halbs. 2 InsO.
Der BGH hat mit seiner Entscheidung einer Klage des Sequesters gegen die Inhaberin des verwalteten Vermögens (Schuldnerin) auf Zahlung einer Vergütung stattgegeben. Bei der Frage nach dem Rechtsschutzbedürfnis hat der BGH u.a. dargelegt, dass der Sequester keine anderweitige Möglichkeit habe, seinen Vergütungsanspruch festsetzen zu lassen. Im Rahmen der Begründetheit hat der BGH ausgeführt, dass eine Primär- oder Ausfallhaftung des Staates grundsätzlich nicht in Betracht komme; für eine Primärhaftung gebe es keine Grundlage, weil der Sequester - wie nunmehr auch der vorläufige Insolvenzverwalter - kein Geschäft des Staates besorge, sondern im Interesse von Privatpersonen, nämlich der Gesamtheit der Gläubiger, tätig werde (vgl. Pkt. II. 2. e. aa.).
Damit hat der BGH ausschließlich zum Vergütungsanspruch für die Tätigkeit als vorläufigen Insolvenzverwalter Stellung genommen, nicht zu der Vergütung für eine darüber hinaus beauftragte Sachverständigentätigkeit. Der vorläufige Insolvenzverwalter, der vom Gericht gem. § 22 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 Halbs. 2 InsO als Sachverständiger herangezogen wird, hat nach den gesetzlichen Regelungen einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse nach dem JVEG. Dieser Fall ist aber ersichtlich von den Ausführungen des BGH nicht erfasst.
Überdies hat der BGH bereits in seiner Entscheidung vom 22.1.2004 - IX ZB 123/03 ausgeführt, dass der Staat nicht für den Ausfall der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters hafte, wenn das Insolvenzverfahren mangels Masse nicht eröffnet wird und das Schuldnervermögen nicht ausreicht, die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters zu decken. Ausdrücklich hat der BGH allerdings darauf hingewiesen, dass der vorläufige Insolvenzverwalter, wenn er zugleich zum Gutachter bestellt worden ist (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO), für sein Gutachten in jedem Fall aus der Staatskasse nach dem ZSEG entlohnt werde. Hiermit hat der BGH klar zum Ausdruck gebracht, dass der vorläufige Insolvenzverwalter bei zusätzlicher Beauftragung als Sachverständiger keinen einheitlichen Vergütungsanspruch, sondern unterschiedliche Vergütungsansprüche hat.
b) Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem Argument, eine Differenzierung der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalte...