Verfahrensgang

AG Kleve (Aktenzeichen 19 F 234/20)

 

Tenor

Der Antragstellerin wird auf ihre sofortige Beschwerde unter teilweiser Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Kleve vom 01.12.2021 auch insoweit ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin A. in B-Stadt bewilligt, als sie beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, an sie Trennungsunterhalt zu zahlen für die Zeit von August 2020 bis Dezember 2021 in Höhe rückständiger insgesamt 6.155 EUR und ab Januar 2022 in Höhe monatlicher insgesamt 358 EUR. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen.

Die Gebühr gemäß Ziffer 1912 FamGKG-KV wird auf die Hälfte ermäßigt.

 

Gründe

I. Das Rechtsmittel, mit dem die Antragstellerin ihr vom Amtsgericht teilweise abgelehntes Verfahrenskostenhilfegesuch für den Antrag auf weitergehenden Kindesunterhalt ab Oktober 2020 und auf Trennungsunterhalt ab August 2020 weiterverfolgt, ist im Hinblick auf den Trennungsunterhalt in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang begründet. Insoweit hat das Verfahrenskostenhilfegesuch über den vom Amtsgericht angenommenen Umfang hinaus hinreichende Aussicht auf Erfolg gemäß §§ 113 Abs. 1 FamFG, 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

1. Die Angriffe der Antragstellerin gegen die Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens des Antragsgegners sind nur bezüglich der nicht belegten und daher nicht abzugsfähigen Aufwendungen für eine private Krankenversicherung (vom Antragsgegner behauptete Höhe: 116 EUR monatlich) berechtigt, was für den Kindesunterhalt zu keinem Tabellensprung führt, weshalb sich das Rechtsmittel insoweit als unbegründet erweist. Im Übrigen ist eine Modifizierung hinsichtlich der Berechnung des Anspruchs auf Trennungsunterhalt nur insofern geboten, als die Erwerbseinkünfte der Beteiligten unter dem Gesichtspunkt des Erwerbsanreizes um ein Zehntel zu kürzen sind (BGH, Beschluss vom 15.12.2021 - XII ZB 557/20, Rn. 48; Unterhaltsleitlinien des OLG Düsseldorf, Stand: 01.01.2022, Nr. 15.2 Abs. 2). Die Berufsaufwandspauschale hat das Amtsgericht völlig zu Recht auch beim Antragsgegner einkommensmindernd berücksichtigt. Erwägungen zu möglichen - von der für die Höhe des ehelichen Bedarfs und für den über den Mindestbedarf der Kinder hinausgehenden Kindesunterhaltsbedarf darlegungs- und beweisbelasteten Antragstellerin nicht belegten - Einkünften aus Steuererstattung ändern nichts an der Berechtigung dieser Abzugsposition. Ein höherer, an der objektiv erzielbaren Miete bemessener Wohnvorteil kann mangels näherer Erkenntnisse dazu, wann ein Scheidungsantrag zugestellt worden sein soll, nicht zugerechnet gebracht werden. Vor Rechtshängigkeit der Scheidung lässt sich ein endgültiges Scheitern der Ehe, das Voraussetzung für den Ansatz des objektiven Mietwerts ist, nicht feststellen.

2. Daher ist auf Seiten des Antragsgegners ein unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen von monatlich (2.540 EUR - 127 EUR + 430 EUR - 695,47 EUR =) 2.147,53 EUR zugrunde zu legen. Kindesunterhalt ist somit in Höhe von 105 % des Mindestunterhalts abzüglich anrechenbaren hälftigen Kindergeldes geschuldet. Seitens der Antragstellerin bleibt es bei einem anrechenbaren Einkommen in Höhe monatlicher bereinigt netto (1.100 EUR - 55 EUR =) 1.045 EUR.

3. Das führt zu folgenden Ansprüchen der Antragstellerin auf Trennungsunterhalt:

8-12/2020: 1/2 × 9/10 × (2.147,53 EUR - 1.045,00 EUR - 286,00 EUR) = 367,00 EUR

1-12/2021: 1/2 × 9/10 × (2.147,53 EUR - 1.045,00 EUR - 303,50 EUR) = 360,00 EUR

ab 1/2022: 1/2 × 9/10 × (2.147,53 EUR - 1.045,00 EUR - 306,50 EUR) = 358,00 EUR

Für die Zeit von 8/2020 bis 12/2021 summiert sich dies zu einem Rückstand von (5 × 367 EUR + 12 × 360 EUR =) 6.155 EUR.

II. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, §§ 113 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI15448096

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