Leitsatz (amtlich)
›Beim Klageerzwingungsantrag muß der unterzeichnende Rechtsanwalt die volle Verantwortung für den Inhalt der Schrift übernehmen. Das ist bei der Unterzeichnung mit dem Zusatz ›i. V. für den nach Diktat verreisten Rechtsanwalt ...‹ nicht unbedingt gewährleistet.‹
Gründe
›... Rechtspr. und Lit. vertreten bereits für das Revisionsverfahren seit langem die Auffassung, daß immer dann, wenn erkennbar ist, daß ein Rechtsanwalt die Revisionsbegründung nicht als Unterbevollmächtigter des Verteidigers in eigener Verantwortung verfaßt, sondern den Verteidiger nur bei der Unterzeichnung eines von diesem allein verfaßten und verantworteten Schriftsatzes hat vertreten wollen, die Revision unzulässig ist (BGHSt 25, 272 [273]; BGH, NJW 1984, 2480 ..). Die eigenhändige Unterschrift soll dem Nachweis dienen, daß das Rechtsmittel von einer Person, die nach der maßgeblichen Prozeßordnung befähigt und befugt ist, Prozeßhandlungen vorzunehmen, in eigener Verantwortung eingelegt bzw. begründet wird. Diese Grundsätze gelten auch im Klageerzwingungsverfahren (so auch OLG Hamburg, MDR 1983, 780).‹
Im vorliegenden Verfahren bestünden in der Frist des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO nicht behobene Zweifel daran, ob der die Antragsschrift unterzeichnende Rechtsanwalt die Verantwortung für den Inhalt übernommen hat.
›Zum Verfahrensbevollmächtigten hat sich Rechtsanwalt A in D bestellt, der namens und in Vollmacht des Anzeigeerstatters den Strafantrag vom 28. 10. 1988 gegen die Beschuld. gestellt hat. Auf dem von Rechtsanwalt A verwandten Briefkopf ist Rechtsanwalt B mit aufgeführt. Dieser hat die Antragsschrift unterzeichnet mit dem Zusatz ›i. V. für den nach Diktat verreisten Rechtsanwalt A‹.
Da eine eigenhändige Unterschrift erforderlich und eine Vertretung bei der Unterzeichnung unzulässig ist (BAG, NJW 1987, 3279 ..), ist davon auszugehen, daß Rechtsanwalt B als Unterbevollmächtigter auftreten wollte. Zum einen ergibt sich aber weder aus den Akten, daß Rechtsanwalt A berechtigt war, einen Unterbevollmächtigten in diesem Verfahren tätig werden zu lassen, noch daß der Anzeigeerstatter Rechtsanwalt B Untervollmacht erteilt hat. Zum anderen ist nach Auffassung des Senats zweifelhaft, ob Rechtsanwalt B die Verantwortung für die Antragsschrift übernehmen wollte. Zwar ist grundsätzlich davon auszugehen, daß ein Verfahrensbevollmächtigter mit seiner Unterschrift auch für den Inhalt eines bestimmenden Schriftsatzes oder einer Antragsschrift die Verantwortung übernimmt. Kommt aber nicht zum Ausdruck, daß der unterzeichnende Rechtsanwalt Verfahrensbevollmächtigter Ä hier Unterbevollmächtigter Ä ist und wird gleichzeitig noch der Zusatz hinzugefügt, daß der Verfasser des Textes, der für deren Inhalt verantwortlich war, nach Diktat verreist ist, dann kann die Unterschrift auch nur deshalb geleistet worden sein, weil die Unterzeichnung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt gesetzlich vorgesehen war und wegen Fristablaufs bereits erfolgen mußte, ehe diese der alleinverantwortliche Verfahrensbevollmächtigte leisten konnte. Ist ungewiß, ob Rechtsanwalt B als Unterbevollmächtigter die in der Antragsschrift enthaltenen Erklärungen als eigene abgeben konnte und die volle Verantwortung übernehmen wollte, dann fehlt ein wesentliches Formerfordernis des Antrags auf gerichtliche Entscheidung, der damit unzulässig ist. ...‹
Vgl. auch OLG Düsseldorf (Beschluß Ä 1 Ws 898/89 Ä v. 4. 10. 89, in JMBl NRW 1990, 107 = NJW 1990, 1002): Keine formgerechte Unterzeichnung für den Fall, daß ein Rechtsanwalt lediglich auf den von dem AntrSt. selbst verfaßten Antrag seinen Stempel und seine Unterschrift setzt.
Fundstellen
Haufe-Index 2993853 |
NJW 1989, 3296 |
DRsp IV(452)123d |
MDR 1989, 1123 |