Gründe

Die sich gegen die Streitwertfestsetzung des Amtsgerichts auf 9.591,18 DM richtende Beschwerde der Landeskasse hat in der Sache keinen Erfolg:

Die angefochtene Entscheidung bringt -- entsprechend der früheren Rechtsprechung des Senats -- bei der Ermittlung des gem. § 12 Abs. 2 S. 2 GKG maßgeblichen Nettoeinkommens der Eheleute eine Pauschale für die Unterhaltsverpflichtung gegenüber den ehelichen Kindern von 350,00 DM je Kind in Ansatz. Im Hinblick auf die Steigerung der Lebenshaltungskosten und die in den letzten Jahren deutlich angehobenen Unterhaltssätze der Düsseldorfer Tabelle hält es der Senat allerdings für angemessen, diese Pauschale auf nunmehr regelmäßig 500,00 DM anzuheben, soweit sich die Einkommensverhältnisse der Eheleute nicht ausnahmsweise in einem besonders bescheidenen Rahmen bewegen. Hierin folgt der Senat dem Ergebnis der Besprechung aller Familiensenate des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17. Mai 2000. Nur bei besonders bescheidenen Einkünften der Eheleute entspricht der Ansatz von 350,00 DM auch weiterhin den wirtschaftlichen Verhältnissen der Parteien. Die Grenze, bis zu der dieser Ansatz angemessen ist, zieht der Senat in Anlehnung an die Selbstbehaltssätze der Düsseldorfer Tabelle bei einem (nach Abzug aller Verbindlichkeiten einschl. der Unterhaltspauschalen) für die Eheleute verbleibenden Einkommen von bis zu 3.000,00 DM monatlich.

Bei einem Einkommen von mtl. 4.397,06 DM und einer Unterhaltspflicht gegenüber drei Kindern sowie einer Kreditrate von 150,00 DM ist die vorgenannte Grenze unterschritten; es entfiele bei einem Ansatz von 500,00 DM je Kind auf die Eheleuten selbst nur ein Betrag von 2.747,06 DM. Mithin hat es bei dem Ansatz von 350,00 DM zu verbleiben.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2962375

FamRZ 2001, 432

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