Tenor

1. Der mitunterzeichnende Einzelrichter überträgt die Sache dem Senat in der Besetzung mit drei Richtern.

2. Dem Pflichtverteidiger wird anstelle der gesetzlichen Gebühren nach den Nummern 4101 und 4105 des Vergütungsverzeichnisses der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz eine Pauschgebühr in Höhe von 2.000 EUR bewilligt.

Im übrigen verbleibt es bei den gesetzlichen Gebühren.

Vorschüsse und Zahlungen, die der Rechtsanwalt für diesen Verfahrensabschnitt erhalten hat, sind nach Maßgabe des § 58 Abs. 3 RVG anzurechnen.

Ansprüche auf Ersatz von Auslagen und von Umsatzsteuer bleiben unberührt.

 

Tatbestand

I.

Der Antragsteller ist dem Verurteilten am 10. September 2004 zum Pflichtverteidiger bestellt worden. Er hat den Verurteilten im vorbereitenden Verfahren, in der 15 Verhandlungstage umfassenden Hauptverhandlung vor der Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Duisburg und im Revisionsverfahren verteidigt. In dem umfangreichen Strafverfahren war dem Verurteilten aufgrund seiner Einbindung in die Fa. K.-B. GmbH, die in der Baubranche als Abrechnungsserviceunternehmen für Kolonnenschieber tätig war und zudem im Gerüstbaubereich Schwarzlohnzahlungen an eigene Arbeitnehmer leistete, Beihilfe zur Steuerhinterziehung und zum banden- und gewerbsmäßigen Betrug zur Last gelegt worden. Der Pflichtverteidiger hat beantragt, ihm für das ganze Verfahren eine Pauschgebühr in Höhe von 16.000 EUR zu bewilligen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Der Einzelrichter hat die Sache dem Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen, da dies zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung des Senats geboten ist (§§ 51 Abs. 2 Satz 4, 42 Abs. 3 RVG). Der Senat hat bisher noch nicht über die Frage entschieden, ob und inwieweit bei der Berechnung der für die Gewährung des Längenzuschlags maßgeblichen Dauer eines Hauptverhandlungstages Verhandlungspausen zu berücksichtigen sind.

III.

In Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Vertreterin der Staatskasse, die dem Antragsteller bekannt gegeben worden ist und auf die Bezug genommen wird, hält der Senat die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Pauschgebühr nach § 51 Abs. 1 RVG für gegeben, die an die Stelle der gesetzlichen Gebühren nach den Nummern 4101 und 4105 des Vergütungsverzeichnisses der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz tritt. Hinsichtlich der weiteren Verfahrensabschnitte hat es hingegen mit den gesetzlichen Gebühren sein Bewenden.

Die gesetzlichen Gebühren des Antragstellers errechnen sich wie folgt:

Grundgebühr Nr. 4101 VV 162 EUR

Verfahrensgebühr (vorbereit. Verfahren) Nr. 4105 VV 137 EUR

Verfahrensgebühr (erster Rechtszug) Nr. 4119 VV 322 EUR

Terminsgebühr mit Zuschlag Nr. 4121 VV 6.510 EUR

(15 × 434 EUR)

Längenzuschlag für mehr als Nr. 4122 VV 1.780 EUR

fünf Stunden (10 × 178 EUR)

Längenzuschlag für mehr als Nr. 4123 VV 356 EUR

acht Stunden (1 × 356 EUR)

Verfahrensgebühr (Revision) Nr. 4131 VV 505 EUR

9.772 EUR.

Wegen des besonderen Umfangs des Verfahrens – die Akten umfassten bei Anklageerhebung bereits mehr als 3.600 Blatt – ist die Mühewaltung des Antragstellers im vorbereitenden Verfahren mit der gesetzlichen Grund- und Verfahrensgebühr (Nr. 4101, 4105 VV = insgesamt 299 EUR) nicht in zumutbarer Weise abgegolten. Entsprechend dem Vorschlag der Vertreterin der Staatskasse hält der Senat für diesen Verfahrensabschnitt eine Pauschgebühr von 2.000 EUR für angemessen.

Eine Erhöhung der gesetzlichen Gebühren für die Tätigkeit in der Hauptverhandlung hält der Senat hingegen nicht für gerechtfertigt. Der Antragsteller hat ca. 75 Stunden an der 15 Verhandlungstage umfassenden Hauptverhandlung teilgenommen, die durchschnittliche Teilnahmedauer beträgt ca. fünf Stunden je Verhandlungstag. Mit den gesetzlichen Gebühren, die sich unter Einbeziehung der Längenzuschläge auf 8.646 EUR (6.510 EUR + 1.780 EUR + 356 EUR) belaufen, also mit durchschnittlich 576,40 EUR je Verhandlungstag, ist die Tätigkeit in der Hauptverhandlung angemessen abgegolten. Erst recht ist in Anbetracht dieser beträchtlichen Vergütung eine unzumutbare Benachteiligung des Antragstellers nicht erkennbar. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Antragsteller durch seine Mitwirkung bei der Vorbereitung einer geständigen Einlassung seines Mandanten zur Abkürzung der Hauptverhandlung beigetragen hat.

Bei der Berechnung der für die Gewährung des Längenzuschlags maßgeblichen Dauer eines Hauptverhandlungstages ist die Zeitspanne zwischen dem gerichtlich verfügten Beginn und der in der Verhandlung angeordneten Schließung der Sitzung zugrunde zu legen. Zum einen ist also auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem der Pflichtverteidiger geladen wurde und zu dem er auch erschienen ist. Etwas anderes kann nur gelten, wenn allein aus Gründen, die dem Pflichtverteidiger zuzurechnen sind, erst zu einem späteren Zeitpunkt mit der Hauptverhandlung hat begonnen werden können. Zum anderen werden Verhandlungspausen grundsätzlich nicht abgezogen (vgl. OLG Stuttgart StV 2006, 200; OLG Hamm StV 2006, 201, StraFo 2006, 173 u. AG...

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