Gründe
›... Gemäß §§ 132 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 1 Satz 3 BRAGO [BRAGebO] sind die von dem Antragsteller im Rahmen der Beratungshilfe erhaltenen Gebühren auf seinen im Scheidungsverfahren entstandenen Gebührenanspruch anzurechnen, wenn beide Tätigkeiten i. S. von § 20 Abs. 1 Satz 3 BRAGO miteinander ›zusammenhängen‹. Dieser Begriff des ›Zusammenhangs‹ mag zwar .. weit auszulegen sein, so daß alle Angelegenheiten darunter fallen, die innerlich miteinander verknüpft sind (ähnlich: Frauenholz in Riedel/Sußbauer, BRAGO, 5. Aufl., Rdnr. 16 zu § 20). Dies vermag dennoch keine Anrechnung der Beratungshilfegebühren aus allen fünf Verfahren zu rechtfertigen:
Zum einen spricht viel dafür, daß man im Sinne des Begriffs ›Zusammenhang‹ in § 132 Abs. 1 BRAGO bzw. in § 20 Abs. 1 Satz 3 BRAGO die verschiedenen Folgesachen in familienrechtlichen Streitigkeiten als selbständige Angelegenheiten betrachtet. Wenn auch die verschiedenen Folgesachen ihren gemeinsamen Grund in der Trennung der Eheleute haben, so stellt dies zwar die einheitliche Ursache für alle Verfahren dar, aber eben nicht mehr; vielmehr sind die einzelnen Gegenstände der Folgesachen völlig verschieden voneinander, sie werden nicht nur in unterschiedlichen Verfahren geltend gemacht, sie können sich auch völlig auseinanderentwickeln (so auch OLG Braunschweig in AnwBl 1984, 514, 515 [s. a. die vorst. nach (a) gegebenen Hinweise]). Auf die Selbständigkeit der einzelnen Folgesachen deutet auch die Regelung des § 7 Abs. 3 BRAGO hin; allein die Existenz dieser Norm, wonach beim Scheidungsverbund das Gesamtverfahren kostenrechtlich als eine Einheit zu behandeln ist, zeigt, daß der Sache nach alle Verfahren selbständig sind und eine Vereinheitlichungsnorm notwendig war. Bei dieser Lage fehlt es bereits an dem für eine Anrechnung nach §§ 132 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 1 Satz 3 BRAGO erforderlichen inneren Zusammenhang.
Entscheidend kommt folgendes hinzu: Wenn dem Antragsteller für seine Beratungstätigkeit in allen Folgesachen jeweils Beratungsgebühren gemäß § 132 Abs. 1 Satz 1 BRAGO gewährt worden sind, so setzt dies wegen der Tatbestandsvoraussetzungen dieser Norm zwingend voraus, daß es sich insoweit um keine zusammenhängenden Angelegenheiten gehandelt hat .. . Wenn aber der Begriff des Zusammenhangs in § 132 Abs. 1 Satz 1 BRAGO und in §§ 132 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 1 Satz 3 BRAGO identisch ist, dann kann dies auch nur zu einer einheitlichen Anwendung führen, so daß auch für die Frage der Anrechnung nur von der Selbständigkeit der einzelnen Folgesachen ausgegangen werden kann. Anrechenbar sind daher nur die Gebühren, die dem Rechtsanwalt in den Folgesachen gewährt worden sind, in denen sich ein gerichtliches Verfahren angeschlossen hat. ...‹
Fundstellen
DRsp IV(477)221b |
AnwBl 1986, 162 |
Rpfleger 1986, 109 |