Leitsatz (amtlich)
Bei der Eintragung der Abtretung von Gesamtgrundpfandrechten, die im Grundbuch verschiedener Grundbuchämter eingetragen sind, fällt für die Eintragung der Veränderung durch jedes Grundbuchamt eine gesonderte 0,5-Gebühr gem. Nr. 14130 KV GNotKG nach dem vollen Nennbetrag der abgetretenen Gesamtgrundschuld an; ein niedrigerer Wert des sichernden Grundstücks ist nicht zu berücksichtigen.
Verfahrensgang
AG Düsseldorf (Beschluss vom 29.08.2014; Aktenzeichen HE-8493-66) |
Tenor
Die Beschwerde der Kostenschuldnerin gegen den Beschluss des AG Düsseldorf - Rechtspflegerin - vom 29.8.2014 wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Die gem. § 81 Abs. 2 S. 1 GNotKG zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Der angefochtenen Kostenrechnung liegt die zutreffende Rechtsauffassung zugrunde, dass bei Abtretung von Gesamtgrundpfandrechten, die im Grundbuch verschiedener Grundbuchämter eingetragen sind, für die Eintragung der Veränderung durch jedes Grundbuchamt gesondert eine 0,5-Gebühr gem. Nr. 14130 KV-GNotKG anfällt.
Soweit die Beschwerdeführerin die Auffassung vertritt, der Gebührensatz sei von 0,5 auf 0,1 zu ermäßigen (Bl. 189 GA), besteht hierfür kein Anlass. Insbesondere ergibt sich dies nicht aus einer etwa gebotenen Analogie zu Nrn. 14122, 14141 KV-GNotKG. Für eine analoge Anwendung fehlt es insoweit bereits an der Voraussetzung einer planwidrigen Regelungslücke. Zutreffend verweist das KG in seiner Entscheidung vom 15.11.2013 - 5 W 241/13, juris Rz. 27 darauf, dass nichts dafür spricht, dass in Nr. 14130 KV-GNotKG der (bei den Nrn. 14120/14122 und 14140/14141 gerade bedachte) Fall des Gesamtrechts "übersehen" worden ist. So verweist § 18 Abs. 3 S. 1 GNotKG gerade darauf, dass (nur) im Falle der Eintragung oder Löschung - also gerade nicht der Veränderung - eines Gesamtrechts bei mehreren Grundbuchämtern die Kosten im Fall der Nr. 14122 oder 14141 KV-GNotKG bei dem Gericht angesetzt werden, bei dessen Grundbuchamt der Antrag zuerst eingegangen ist. Soweit die Beschwerdeführerin den Beschluss des OLG Dresden vom 13.8.2014 (17 W 748/14, Bl. 233 ff. GA) in Bezug nimmt, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Die dort vertretene Argumentation, dem Umstand, dass das zuständige Ministerium eine Gesetzeslücke erkannt und ein Gesetzgebungsvorhaben auf den Weg gebracht habe, könne entnommen werden, dass der Gesetzgeber (also der Deutsche Bundestag) übersehen habe, eine entsprechende Regelung bereits von vornherein im Gesetz vorzusehen, erschließt sich dem Senat nicht.
Die anzusetzende 0,5-Gebühr gem. Nr. 14130 KV-GNotKG Gebühr bemisst sich nach dem vollen Nennwert der abgetretenen Gesamtgrundschuld. Dies folgt aus § 53 Abs. 1 S. 1 GNotKG, wonach der Wert einer Grundschuld deren Nennbetrag ist (ebenso KG, a.a.O., juris Rz. 33). Der von der Beschwerdeführerin unterbreiteten Auffassung, die Gebühr sei unter analoger Anwendung des § 44 GNotKG zu bemessen (Bl. 189 GA), kann bereits deshalb nicht gefolgt werden, weil es auch insoweit an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt.
II. Der Kostenausspruch folgt aus § 81 Abs. 8 GNotKG.
Fundstellen
Haufe-Index 7579508 |
FGPrax 2015, 92 |