Leitsatz (amtlich)
1. Das Grundbuchamt kann nicht im Wege der Zwischenverfügung verlangen, eine für nicht hinreichend bestimmt gehaltene Auflassung (hier lasse sich der notariellen Urkunde mit Blick auf die als Eigentümerin eingetragene "katholische Kirchengemeinde St. K. (Stiftungsfonds)" nicht entnehmen, ob die "katholische Kirchengemeinde St. K." oder deren Stiftungsfonds Veräußerer des Tauschgrundstück sein solle) erneut zu erklären.
2. Da der Kirchenvorstand nach § 1 des Gesetzes über die Verwaltung des Kirchenvermögens vom 24.07.1924 nicht nur das Vermögen der Kirchengemeinde verwaltet, sondern sowohl die Kirchengemeinde als auch das Vermögen vertritt, bestehen keine Bedenken, die von ihm abgegebenen Willenserklärungen im notariellen Tauschvertrag so auszulegen, dass sie in jedem Fall für den wahren Grundstückseigentümer abgegeben werden sollten, sei es für die Kirchengemeinde, sei es etwa für einen nach weltlichem Recht selbständigen Stiftungsfonds, mit der Folge, dass die Auflassung an den Vertragspartner als wirksam erklärt anzusehen ist.
Normenkette
GBO § 18; KVVG Fassung: 1924-07-24
Verfahrensgang
AG Erkelenz (Aktenzeichen ER - 504-. 5) |
Tenor
Die Zwischenverfügung wird aufgehoben. Das AG wird angewiesen, über den Eintragungsantrag der Beteiligten zu 1) unter Berücksichtigung der Ausführungen in diesem Beschluss erneut zu entscheiden. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Gründe
I. Mit der angefochtenen Zwischenverfügung macht das Grundbuchamt die Eintragung der Beteiligten zu 2) als Eigentümerin des Grundstücks von einer neuen Auflassungserklärung abhängig.
Als Eigentümerin des Grundstücks ist im Grundbuch eingetragen die "katholische Kirchengemeinde St. Kilian (Stiftungsfonds)".
Die eingetragene Eigentümerin hat mit notariellem Vertrag vom 10. Okt. 2014 das Eigentum am Grundstück im Wege des Tausches der Beteiligten zu 2) übertragen und die Eintragung des Eigentumswechsels bewilligt und beantragt.
Mit Schreiben vom 21. Jan. 2015 hat das Grundbuchamt mitgeteilt, dem Antrag könne nicht entsprochen werden, weil sich der notariellen Urkunde nicht entnehmen lasse, ob die Beteiligte zu 1) oder deren Stiftungsfonds Veräußerer des Tauschgrundstücks sein solle. Es werde um Klarstellung und Nachweis einer klarstellenden Auflassung gebeten.
Nachdem das Erzbistum mitgeteilt hatte, nicht die Beteiligte zu 1) sondern der Stiftungsfonds sei Veräußerer des Grundstücks, hat das Grundbuchamt mit der angefochtenen Zwischenverfügung an seiner Auffassung festgehalten und eine neue Auflassung verlangt, aus der sich klar ergebe, dass der Kirchenvorstand als Vertretungsorgan für die Beteiligte zu 1) handele, da diese als Eigentümer im Grundbuch eingetragen sei.
Zur Rechtssicherheit solle im Hinblick auf die aktuell unklare Eigentümerbezeichnung im Grundbuch die Auflassung auch für den Stiftungsfonds erklärt werde.
Dagegen wendet sich die Beteiligte zu 1) mit ihrer am 22.07.2015 eingelegten Beschwerde, zu deren Begründung sie unter anderem die Auffassung vertritt, aus der notariellen Urkunde ergebe sich, dass die katholische Kirchengemeinde - Stiftungsfonds - Veräußerer sei.
Das AG hat der Beschwerde nicht abgeholfen, sondern sie mit Beschluss vom 10.08.2015 dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.1. Die Beschwerde ist gemäß § 71 Abs. 1 GBO statthaft (vgl. OLG Düsseldorf, Beschlüsse vom 15.06.2012, RPfleger 2012, 684; und vom 07.01.2010, NJW-RR 2010, 1105) und auch im Übrigen zulässig. Ihre Einlegung ist nicht fristgebunden, denn § 63 FamFG findet auf Grundbuchangelegenheiten wegen der Spezialregelung des § 71 GBO keine Anwendung (Sternal in: Keidel, FamFG, 18. Aufl., § 63, Rdz. 7).
2. Das Grundbuchamt hätte - auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung - nicht durch Zwischenverfügung entscheiden dürfen, sondern den Eintragungsantrag zurückweisen müssen.
Eine Zwischenverfügung darf nur ergehen, wenn das Eintragungshindernis mit rückwirkender Kraft beseitigt werden kann, anderenfalls würde die beantragte Eintragung einen Rang erhalten, der ihr nicht gebührt (OLG Düsseldorf Rpfleger 2012, 520 [15]). Zur Vorlage bisher nicht erteilter Bewilligungen und Zustimmungen ist die Zwischenverfügung mit ihrer rangwahrenden Wirkung nicht vorgesehen (Senat, NJW-RR 2013, 1174). Dies gilt ebenso für die hier verlangte neue Auflassung. Es kann deshalb nicht Inhalt einer Zwischenverfügung sein, auf den Abschluss eines Rechtsgeschäfts hinzuwirken, das Grundlage der einzutragenden Rechtsänderung sein soll (OLG Frankfurt RPfleger 1990, 292; BayObLG FGPrax 1998, Rn. 10; Demharter, Grundbuchordnung, 29. Aufl., 2014, § 18, Rdz. 32). Ebensowenig kann durch Zwischenverfügung verlangt werden, eine nicht hinreichend bestimmte Auflassung erneut zu erklären (OLG Frankfurt, Rpfleger 1990, 292; OLG Hamm MittRNotK 1996, 225 [8]; Demharter, Grundbuchordnung, 29. Aufl., 2014, § 18, Rdz. 32).
3. Vorsorglich weist der Senat auf Folgendes hin:
Die beantragte Eintragung dürft...