Leitsatz (amtlich)
1. Zur Auslegung eines vom "Kirchenvorstand der Kirchengemeinde ..." eingelegten Rechtsmittels als sowohl für die Kirchengemeinde als auch für einen Fonds in der Kirchengemeinde als selbständige Rechtsperson ("Fabrikfonds A") erhobene Beschwerde
2. Ergibt die gebotene Auslegung der zugunsten der Pfarrgemeinde A abgegebenen Grundbucherklärungen, dass als Grundstückseigentümer derjenige Rechtsträger bezeichnet werden sollte, der Träger des Kirchenvermögens und damit auch Eigentümer der kircheneigenen Grundstücke ist, so kann die ungenau gefasste Eigentümerbezeichnung im Grundbuch ("Pfarrgemeinde A") dahin richtig gestellt werden, dass als Grundstückseigentümer ein nach Kirchenrecht wie nach weltlichem Recht gleichermaßen als rechtsfähig anerkannter selbständiger Träger kirchlichen Vermögens ("Fabrikfonds A") einzutragen ist.
Normenkette
BGB § 133; CIC can 99; CIC can 1409; Codex Iuris Canonici (C.I.C.) Canon 515 §§ 1, 3; Diözesanstatuten des Bistums Aachen Art. 686 § 3 S. 1; GBO § 22 Abs. 1, § 29; Gesetz über die Verwaltung des Kirchenvermögens vom 24. Juli 1924 § 1; GG Art. 140; WRV Art. 137 Abs. 3
Verfahrensgang
AG Erkelenz (Aktenzeichen WE-1232A-3) |
Tenor
Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.
Das Grundbuchamt wird angewiesen, die mit Schrift vom 18. November 2013 beantragte Eintragung zu vollziehen.
Gründe
I. Gegenstand der Beschwerde ist die "Berichtigung" bzw. "Richtigstellung" der im Grundbuch verzeichneten Eigentümerbezeichnung des og. Grundstücks.
Das Grundstück wurde mit notariellem Kaufvertrag vom 18. Juni 1976 (AG Erkelenz WE-0884, Bl. 70 ff.) veräußert. Erwerberin war laut Kaufvertrag die "Pfarrgemeinde A". In Teil VI der Urkunde (AG Erkelenz WE-0884
Bl. 73R) heißt es, die Vertragsbeteiligten seien darauf hingewiesen worden, dass Veräußerer wie Erwerber für die den Grundbesitz treffenden Steuern und auch die Grunderwerbssteuer als Gesamtschuldner in Anspruch genommen werden könnten. Sodann ist Folgendes aufgenommen:
"Hierzu erklärt der Erwerber, daß er den Grundbesitz aus Mitteln erwirbt, die er aus einem Verkauf für Gelände aus seinem Stiftungsfond erzielt hat, und daß der erworbene Grundbesitz wieder dem Stiftungsfond zugeführt wird. Er beantragt deshalb Befreiung von der Grunderwerbssteuer."
Im Grundbuch wurde am 7. Dezember 1976 als Eigentümerin die "Katholische Pfarrgemeinde A" eingetragen (Bl. 21 d. A.).
Mit Urkunde vom 3. September 2009 (Bl. 32 d. A.) ordnete der Bischof von Aachen mit Wirkung zum 1. Januar 2010 an, dass die Pfarreien und Kirchengemeinden A, B, C, D und E in Stadt 1 zusammengelegt werden. Dabei wurden diese Pfarreien und Kirchengemeinden zum 31. Dezember 2009 aufgehoben und deren Gebiete der Pfarrei und Kirchengemeinde A zum 1. Januar 2010 zugewiesen. Rechtsnachfolgerin, auf die alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarreien und Kirchengemeinden übergehen sollten, ist die "Pfarrei und Kirchengemeinde A". Weiter wurde bestimmt, dass mit der Aufhebung der Kirchengemeinden kirchliche Institutionen mit eigener Rechtspersönlichkeit (sog. Fonds-Vermögen) bestehen bleiben und ab dem 1. Januar 2010 vom Kirchenvorstand der erweiterten Kirchengemeinden verwaltet werden.
Der Kirchenvorstand der neuen Kirchengemeinde hat mit Schreiben vom 18. November 2013 (Bl. 29 d. A.) geltend gemacht, bei der Umsetzung der Neuordnung sei aufgefallen, dass bei einer ganz überwiegenden Anzahl von Grundstücken, die sog. Fonds als eigenständigen Rechtspersonen gehörten, die Eigentümerbezeichnung im Grundbuch nicht korrekt sei; es sei dort jeweils die inzwischen aufgehobene Kirchengemeinde als Eigentümerin eingetragen. Deshalb stelle der Kirchenvorstand in seiner Eigenschaft als "Verwalter so genannter Fonds in der Kirchengemeinde als selbständige Rechtsperson" den Antrag gem. § 22 GBO.
Auf Bitten des Kirchenvorstands gab der Bischöfliche Generalvikar der Diözese Aachen gegenüber dem Grundbuchamt mit Schreiben vom 19. Februar 2014 (Bl. 43 d. A.) eine Erklärung darüber ab, wer Eigentümer des Grundstücks sei. Die Kirchengemeinden seien öffentlich-rechtliche Körperschaften, in denen diverse Grundvermögen geführt und verwaltet würden. Diese seien jedoch nicht Eigentum der jeweiligen Katholischen Kirchengemeinde, sondern stünden im Eigentum kirchlicher Institutionen mit eigener Rechtspersönlichkeit. Bei dem in Rede stehenden Grundstück handele es sich um Vermögen des Fabrikfonds der Katholischen Kirchengemeinde. Vor dem Hintergrund, dass im notariellen Kaufvertrag versehentlich nicht präzise vermerkt worden sei, aus welchem Geldvermögen der Ankauf getätigt worden sei und welchem Vermögen das Grundstück in dieser Folge hätte zugeschrieben werden müssen, verweise er auf seine Bestätigung und auf das kirchliche Selbstbestimmungsrecht. Die hier in Rede stehende Vermögensverwaltung in Form der Zuordnung der einzelnen Grundvermögen zu den Fonds bedürfe somit keiner staatlichen Genehmigung.
Das Grundbuchamt hat den Antrag aufgefasst als Antrag auf Umschreibung des Eigentums von der Katholischen ...