Leitsatz (amtlich)
Die Sicherheitserwartungen eines Mieters dürfen nicht so weit gehen, jederzeit einen trockenen Fußboden zu erwarten. Da sowohl mit einer planmäßige Befeuchtung des Bodens durch Reinigungsmaßnahmen als durch eine unplanmäßige durch andere Nutzer zu rechnen ist, muss der Mieter sich darauf einstellen und auf etwaige Gefahrenquellen achten. Er kann nicht darauf vertrauen, dass der Boden nach jedem Wischvorgang sofort getrocknet oder eine nasse Fläche mit einem Warnschild versehen wird.
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung gem. § 522 Abs. 2 ZPO im Beschlussverfahren zurückzuweisen. Dem Kläger wird Gelegenheit gegeben, hierzu binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.
Gründe
I. Der Kläger macht gegen die Beklagten als Hauseigentümer Schadensersatzansprüche aus einem Unfallgeschehen vom 17.8.2010 geltend.
Der zum Unfallzeitpunkt 72-jährige Kläger ist Mieter einer im Haus der Beklagten gelegenen Wohnung auf der Berliner Straße 146 in Wuppertal. Am Unfalltag begab er sich in den Keller des Gebäudes und kam dort zu Fall. Zuvor hatte die für die Beklagten als Reinigungskraft tätige Zeugin N. das Treppenhaus sowie den Kellerflur, in dem sich der Sturz des Klägers ereignete, gereinigt.
Am 10.9.2010 besichtigte der Zeuge B., der für die C. Sachversicherung AG (im Folgenden: C.), den Haftpflichtversicherer der Beklagten, tätig ist, den Unfallort. Zwischen den Parteien steht im Streit, welche Erklärungen der Zeuge bei dieser Gelegenheit abgegeben hat. Auf geltend gemachte Schäden des Klägers leistete die C. in der Folgezeit Zahlungen i.H.v. insgesamt EUR 4.663,31 und EUR 489,45 auf die außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten.
Mit Schreiben vom 17.1.2012 (Anlage K6, GA 42-47) forderte der Kläger von der C. unter Fristsetzung erfolglos die Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz i.H.v. EUR 26.534,53.
Der Kläger hat behauptet, er sei aufgrund von extremer Nässe im Kellerflur gestürzt. Die Zeugin N. habe es versäumt, nach dem Reinigungsvorgang trocken nachzuwischen. Aufgrund der glänzenden Beschichtung des Bodenbelags sei die Nässe nicht erkennbar gewesen. Der Zeuge B. habe die Haftung der Beklagten bei seinem Ortstermin am 10.9.2010 ausdrücklich anerkannt, weswegen in der Folgezeit Zahlungen der C. geleistet worden seien.
Der Kläger hat weiter zu seinen Verletzungen und deren Unfallursächlichkeit vorgetragen. Er sei bis heute nicht in der Lage, seinen Beruf als Busfahrer auszuüben. Die medizinische Behandlung sei langwierig gewesen, u.a. sei aufgrund einer aufgetretenen Wundinfektion der Heilungsverlauf bis heute noch nicht abgeschlossen und es drohe ein unfallbedingter Dauerschaden. Der mit 80 % festgestellte Grad der Behinderung (vgl. Bescheid vom 30.5.2014, GA 217 ff.) sei unfallbedingt. Die Höhe des Schmerzensgeldes hat er mit mindestens EUR 12.000,- für angemessen gehalten.
Der Kläger hat beantragt,
1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.2.2012 aus dem Unfall vom 17.8.2010 im Keller des Hauses B. Straße 146 in W. zu zahlen;
2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn Schadensersatz aus dem Vorfall vom 17.8.2010 i.H.v. EUR 12.992,72 nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.2.2012 zu zahlen;
3. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm sämtliche künftigen immateriellen sowie alle vergangenen und künftigen materiellen Schäden zu ersetzen, die ihm aus dem Unfall vom 17.8.2010 entstanden sind bzw. noch entstehen werden, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen werden;
4. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die A. Rechtsschutzversicherung, D., zur Schaden Nr ... außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten i.H.v. EUR 887,38 nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus EUR 1.376,83 seit dem 17.2.2012 und aus EUR 887,38 seit dem 20.7.2012 zu zahlen.
Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie haben behauptet, der Flurboden sei von der Zeugin N. trocken nachgewischt worden und nicht mehr rutschig gewesen. Sollte sich auf dem Boden noch Feuchtigkeit befunden haben, wäre diese dem Kläger erkennbar gewesen, denn der Keller sei gut ausgeleuchtet. Darüber hinaus hätte der Kläger den Putzmittelgeruch wahrnehmen und vorsichtiger sein müssen.
Das LG hat nach der Vernehmung der Zeugen N., B., W. und R. die Klage in seinem am 23.7.2014 verkündeten Urteil abgewiesen. Wegen der Begründung wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Dieses wurde dem Kläger am 24.7.2014 (GA 238) zugestellt. Hiergegen richtet sich seine am 8.8.2014 eingegangene Berufung (GA 246). Diese hat er nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 24.10.2014 (GA 255) mit einem am 17.10.2014 eingegangenen Schriftsatz begründet.
Der Kläger wendet sich unter Wiederholung und Vertiefung seines ...