Leitsatz (amtlich)
1. Der Notar kann äußere Mängel der Kostenberechnung nur solange durch Übersendung einer neuen ordnungsgemäßen Kostenberechnung beheben, als noch keine Entscheidung des LG ergangen ist. Im Verfahren der weiteren Beschwerde ist dies nicht mehr möglich, wenn das LG die Kostenberechnung wegen Formfehlern, die trotz Hinweises nicht behoben wurden, aufgehoben hat.
2. Der Notar muss auch den Geschäftswert so darstellen, dass der Empfänger der Kostenberechnung die Ermittlung desselben nachvollziehen kann.
Verfahrensgang
LG Mönchengladbach (Beschluss vom 26.05.2004; Aktenzeichen 5 T 54/04) |
Tenor
Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des LG Mönchengladbach v. 26.5.2004 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der weiteren Beschwerde werden dem Beteiligten zu 2) auferlegt.
Gründe
I. Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2) ist gem. § 156 Abs. 2 KostO infolge Zulassung im angefochtenen Beschluss statthaft und fristgerecht eingelegt. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Entscheidung des LG auf einer Verletzung des Rechts beruht.
1. Gegenstand des Verfahrens der weiteren Beschwerde ist die ursprüngliche, im Rubrum genannte Kostenberechnung des Beteiligten zu 2) v. 17.10.2003 (Bl. 5 GA). Diese war Gegenstand der Sachentscheidung des LG und konnte nicht im Verfahren der weiteren Beschwerde durch die neue Kostenberechnung v. 23.11.2004 (Bl. 48 GA) ersetzt werden. Die weitere Beschwerde eröffnet grundsätzlich keine weitere Tatsacheninstanz. Das Verfahren der weiteren Beschwerde ist vielmehr gem. § 156 Abs. 2 S. 3 KostO auf eine rein rechtliche Überprüfung der landgerichtlichen Entscheidung beschränkt.
Neue Tatsachen sind allenfalls dann zu berücksichtigen, wenn das LG einen im Beschwerdeverfahren noch behebbaren formellen Mangel der Kostenberechnung übergangen hat. Dann könnte ihm vorgeworfen werden, es habe verfahrensfehlerhaft unterlassen, den Kostengläubiger auf den formellen Mangel und die Möglichkeit hinzuweisen, diesen im Beschwerdeverfahren durch Erteilen einer neuen Kostenberechnung zu beheben (OLG Hamm JMBl 2003, 142 [144]). Im vorliegenden Fall aber hat der Vorsitzende der 5. Zivilkammer des LG den Beteiligten zu 2) durch Schreiben v. 15.4.2004 (Bl. 21 GA) auf die Formunwirksamkeit seiner notariellen Kostenberechnung v. 17.10.2003 hingewiesen und ihm zugleich eine dreiwöchige Frist zur Erstellung einer neuen Kostenberechnung eingeräumt. Der Beteiligte zu 2) hat dies jedoch nicht zum Anlass genommen, seine Kostenberechnung zu korrigieren. Unter diesen Umständen kommt eine Ersetzung der Kostenberechnung im Verfahren der weiteren Beschwerde nicht in Betracht. Im Verfahren der weiteren Beschwerde kann eine rechtsfehlerfrei getroffene Entscheidung des LG nicht durch eine neue tatsächliche Entwicklung rückwirkend rechtsfehlerhaft gemacht werden (OLG Hamm JMBl 2003, 142 [144]). Der Notar kann äußere Mängel der Kostenberechnung nur solange durch Übersendung einer neuen ordnungsgemäßen Kostenberechnung beheben, als noch keine Entscheidung des LG ergangen ist. Im Verfahren der weiteren Beschwerde ist dies nicht mehr möglich, wenn das LG die Kostenberechnung wegen Formfehlern, die trotz Hinweises nicht behoben wurden, aufgehoben hat (Rohs in Rohs/Wedewer, KostO, § 156 Rz. 3).
2. In der Sache hat das LG die Kostenberechnung v. 17.10.2003 wegen Verstoßes gegen das Zitiergebot zu Recht aufgehoben. Es hat mit in jeder Hinsicht zutreffenden Begründung, auf die Bezug genommen wird, nicht allein auf den Wortlaut "Kostenvorschriften" in § 154 Abs. 2 KostO abgestellt, sondern dem vom Gesetzgeber mit der Änderung des Wortlautes des § 154 Abs. 2 KostO durch KostRÄndG 1994 v. 24.6.1994 (BGBl. I, 1325, 1351) verfolgten Zweck maßgebliche Bedeutung beigemessen, eine bürgerfreundliche Transparenz von notariellen Rechnungen zu garantieren (vgl. Begründung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung BTDrucks. 12/6962, 92, 102). Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des BGH und des Senats. Dem Gesetzeszweck ist nur Genüge getan, wenn die Kostenberechnung aus sich selbst heraus nachvollziehbar ist und die Ermittlung und Auslegung ihres zwingend vorgeschriebenen Inhalts nicht zum Rückgriff auf außerhalb liegende Umstände nötigt. Dies legt nahe, dass der Notar auch den Geschäftswert so darstellen muss, dass der Empfänger der Kostenberechnung die Ermittlung desselben nachvollziehen kann (BGH, Beschl. v. 2.12.2002, BNotZ 2003, 234, zur Aufschlüsselung des Geschäftswertes). Es sind alle gebührenbegründenden Vorschriften in der Kostenberechnung vollständig anzugeben, damit der zumeist in Gebührenrechnungen unerfahrene Kostenschuldner die Subsumtion des Notars nachvollziehen kann (OLG Oldenburg, Beschl. v. 31.3.2000 - 1 W 106/99, OLGReport Oldenburg 2000, 272). Der Notar kann den nach Sinn und Zweck des § 154 Abs. 2 KostO gestellten Anforderungen regelmäßig ohne nennenswerten Mehraufwand gerecht werden (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 24.1...