Verfahrensgang
LG Wuppertal (Entscheidung vom 01.06.2007) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 1. Juni 2007 verkündete Teilurteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal wird gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten.
Zugleich wird der Streitwert für das Berufungsverfahren auf 500,-- EUR festgesetzt.
Gründe
Die Berufung der Beklagten ist unzulässig, da die erforderliche Berufungssumme nicht erreicht ist. Zur Begründung wird zunächst auf den Hinweis der Senatsvorsitzenden vom 18. September 2007 verwiesen. Die Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom 4. Oktober 2007 rechtfertigen keine abweichende Beurteilung.
1.
Gegenstand der Berufung ist allein die Auskunftsverurteilung der Beklagten über den Bestand des in den Nachlass gefallenen Geldvermögens des am 13. Mai 2006 in W verstorbenen Erblassers H V, bestehend aus Bargeld, Guthaben und Wertpapieren, sowie über sämtliche Nachlassverbindlichkeiten - einschließlich der Beerdigungskosten - und Nachlassregelungskosten durch Vorlage eines Bestandsverzeichnisses zum Stichtag 13. Mai 2006. Die Beklagten halten die Berufung für zulässig, weil sie die Auffassung vertreten, eine Schätzung der Beschwer, die nach billigem Ermessen zu erfolgen habe, unterhalb der Berufungssumme sei wegen des mit der Auskunftserteilung in concreto verbundenen Aufwandes ermessensfehlerhaft.
2.
Dieser Ansicht vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Der Wert der Beschwer der Beklagten liegt unter den hier gegebenen Umständen nicht über den vom Senat festgesetzten 500 EUR. Nach ständiger Rechtsprechung (siehe dazu jüngst BGH NJW-RR 2007, 724ff. unter II) ist für die Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstandes das Interesse des Rechtsmittelführers maßgebend, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dabei ist grundsätzlich auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert. Die Kosten der Zuziehung einer sachkundigen Hilfspersonen können nur berücksichtigt werden, wenn sie zwangsläufig entstehen, weil der Auskunftspflichtige selbst zu einer sachgerechten Auskunftserteilung nicht in der Lage ist. Dass diese Voraussetzung vorliegend gegeben ist, lässt sich nicht feststellen.
Gegenstand der Auskunftsverpflichtung der Beklagten sind Wissenserklärungen, die die Einschaltung eines Anwalts auch dann nicht als notwendig erscheinen lassen, wenn sie zuvor die Einholung von Auskünften Dritter erfordern. Die gegebenenfalls gebotene Aufforderung an die Klägerin, ihrerseits Auskunft über bei ihr vorhandene Unterlagen und Bargeld zu erteilen, kann im Normalfall auch von einem juristischen Laien bewerkstelligt werden, ohne dass er dazu anwaltlichen Beistandes bedarf. Ob ausnahmsweise dann etwas anderes gelten kann, wenn das Auskunftsverlangen ohne Erfolg bleibt und deshalb zu entscheiden ist, wie weiterverfahren werden soll, bevor die eigene Auskunft erteilt wird, bedarf vorliegend schon deshalb keiner Entscheidung, weil sich Entsprechendes dem Vorbringen der Beklagten nicht entnehmen lässt. Ihr allgemein gehaltener Hinweis, trotz anwaltlicher Aufforderung seien diesbezügliche Auskünfte nicht erteilt worden, reicht dazu nicht aus. Im übrigen scheint es ohnehin fraglich, ob eine fehlende Mitwirkung des Auskunftsberechtigten tatsächlich zu einer anderen Bewertung führen würde, denn mit Blick darauf, dass es bei der Auskunftserteilung - wie bereits ausgeführt - nur um eine Wissenserklärung geht, dürfte viel dafür sprechen, dass dann als Auskunft ein entsprechender Hinweis des Auskunftspflichtigen auf das Verhalten des Auskunftsberechtigten und seine daraus resultierende Unwissenheit in den fraglichen Einzelpunkten ausreicht.
Weiter ist es einer Partei auch ohne sachkundige Beratung möglich, Nachlassverbindlichkeiten und Nachlassregelungskosten anzugeben, denn auch hier geht es allein um tatsächliche Angaben, die zunächst weder einer anwaltlichen Prüfung noch einer anwaltlichen Bewertung bedürfen. Begriffe wie Nachlassverbindlichkeiten und Nachlassregelungskosten sind Allgemeingut und werden deshalb von den Auskunftspflichtigen auch ohne weiteres richtig verstanden.
Schließlich rechtfertigt auch der Hinweis der Beklagten darauf, sie seien nicht allein aufgrund eigener Kenntnisse zur Auskunftserteilung in der Lage, sondern müssten sich ihrerseits erst bei unterschiedlichen Kreditinstituten kundig machen, eine Festsetzung der Beschwer auf mehr als 600 EUR. Dass und gegebenenfalls welche konkreten Fremdkosten dafür vorliegend anfallen sollen, wird schon nicht vorgetragen. Soweit von den Beklagten auf den damit verbundenen persönlichen Aufwand verwiesen wird, übersehen sie, dass sie genau damit die sie nach dem Gesetz treffende Verpflichtung erfüllen, bei der der eigene Zeitaufwand eben grundsätzlich nicht in Ansatz gebracht werden kann.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Fundstellen