Leitsatz (amtlich)
1. Stundet der Vermieter dem Mieter zur fristlosen Kündigung berechtigende Mietrückstände und hält der Mieter die zugleich getroffene Vereinbarung einer geminderten, pünktlich und vollständig zu zahlenden Miete nicht ein, lebt das Recht zur fristlosen Kündigung ohne weitere Abmahnung wieder auf.
2. Die grundsätzlich nicht anfechtbare Entscheidung über die Trennung von Verfahren ist in das pflichtgebundene Ermessen des Gerichts gestellt und nur insoweit im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens überprüfbar.
Normenkette
BGB §§ 535, 543; ZPO § 145
Verfahrensgang
LG Wuppertal (Aktenzeichen 1 O 54/10) |
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Dem Beklagten wird Gelegenheit gegeben, hierzu binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.
2. Der für den 18.1.2011 geplante Senatstermin findet nicht statt.
3. Der Antrag des Beklagten vom 15.9.2010 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Berufungsrechtszug wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Berufung des Beklagten hat keine Aussicht auf Erfolg, weshalb auch die beantragte Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht zu versagen ist (§ 114 S. 1 ZPO).
A. Das LG hat der Klage auf Räumung und Zahlung vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten zu Recht stattgegeben. Das Vorbringen des Beklagten in der Berufungsbegründung vom 15.9.2010 rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.
I. Die vom LG vorgenommene Trennung des hier zu entscheidenden Räumungsprozesses von der Widerklage des Beklagten, mit der er Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche verfolgt, war nicht ermessensfehlerhaft gem. § 145 ZPO und ist deshalb nicht zu beanstanden.
Grundsätzlich ist die Entscheidung über die Trennung von Verfahren nicht anfechtbar, allerdings in das pflichtgebundene Ermessen des Gerichts gestellt und insoweit im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens auch überprüfbar (vgl. hierzu BGH NJW 2003, 2386;1995, 3120; OLG München, Urt. v. 8.4.2010 - 19 U 1565/09, veröffentlicht bei Juris; Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl., § 145 Rz. 6a m.w.N.). Eine Trennung kann vorgenommen werden bei einer Mehrheit von Streitgegenständen, sie soll der Ordnung des Prozessstoffes dienen. Sie kann beispielsweise dann erfolgen, wenn ein abgrenzbarer Teil des Klagebegehrens voraussichtlich rascher zu entscheiden ist als ein anderer (vgl. BGH NJW 1995, 3120). Unerheblich ist, ob widersprüchliche Entscheidungen die Folge sein können, was bei einem Teilurteil unzulässig wäre, einer Abtrennung jedoch nicht entgegensteht (vgl. BGH NJW 2003, 2386 = MDR 2003, 888; Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 145 Rz. 5).
Unter Heranziehung dieser Grundsätze ist die Trennung der Verfahren nicht zu beanstanden, da mit der Klage und der Widerklage unterschiedliche Streitgegenstände verfolgt werden und die mit der Widerklage geltend gemachten Ansprüche noch nicht entscheidungsreif erscheinen.
II. Die fristlose Kündigung durch den Kläger führte zur Beendigung des Pachtverhältnisses und verpflichtete den Beklagten zur Herausgabe des Pachtobjekts, §§ 581 Abs. 2, 546 Abs. 1 BGB. Soweit der Beklagte das Pachtobjekt nach Verkündung des erstinstanzlichen Urteils unter dem Druck der Zwangsvollstreckung geräumt hat, ist keine Erledigung der Hauptsache eingetreten (vgl. hierzu BGHZ 94, 274; Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 91a Rz. 58 "Erfüllungshandlungen" m.w.N.).
1. Mit dem Kündigungsschreiben vom 11.1.2010 hat der Kläger den Pachtvertrag vom 8.1.2008 wirksam außerordentlich gekündigt, wozu er auch ohne vorherige Abmahnung berechtigt war.
a. Die zwischen den Parteien am 6.11.2009 getroffene Vereinbarung stellte eine Stundung dar. Der Beklagte sollte berechtigt sein, für einen unbestimmten Zeitraum keine Zahlungen auf die Pachtzinsrückstände und die noch offene Kaution leisten zu müssen, um seine finanziellen Verhältnisse konsolidieren zu können. Eine Stundung wird angenommen, wenn die Leistung des Schuldners einstweilen gerechtfertigt unterbleibt. Ein pactum de non petendo oder Stillhalteabkommen hingegen bezweckt, dass die gerichtliche Auseinandersetzung über die Forderung einstweilen unterbleibt, der Gläubiger während der Dauer der Vereinbarung also nicht klagen kann (vgl. hierzu BGH NJW-RR 1989, 1049; Staudinger/Peters/Jacoby, BGB, Neubearbeitung 2009, § 205 Rz. 15; Palandt/Grüneberg, BGB, 69. Aufl., § 271 Rz. 13).
Die somit zwischen den Parteien getroffene Stundungsvereinbarung stand jedoch unter der auflösenden Bedingung (§ 158 BGB) der pünktlichen Bezahlung der auf EUR 2.082,50 reduzierten Pachtzinsraten. Nicht anders kann das Vorbringen des Klägers verstanden werden, wonach im Rahmen der Stundungsvereinbarung auch die ständig unpünktlichen Zahlungen des Beklagten thematisiert und die Vereinbarung getroffen wurde, dass "zukünftig nur fristgerechte Zahlungen vertragsgemäß sind.". Dieses tatsächliche Vorbringen des Klägers hat der Beklagte nicht bestritten. Es ist auch durchaus nachvollziehbar und lebensnah, dass der Kläger nach seinem Entgegenkommen durch Reduzierung des Pachtzinses u...