Verfahrensgang
AG Düsseldorf (Aktenzeichen 90 VI 701/09) |
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten der Beteiligten zu 2 zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 3.000.000,00 EUR
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Der Erblasser, der die deutsche Staatsangehörigkeit hatte, lebte in Land1. Dort heiratete er am 20. September 1987 in dritter Ehe die Beteiligte zu 2, mit der er gemeinsam die Fa. A führte. Die zweite Ehe des Erblassers wurde durch Urteil des Amtsgerichts Schöneberg vom 28. September 1994, Az. 20 F 38/92 (Bl. 956 ff. d. A.), geschieden. Ob sie zuvor bereits annulliert worden war, ist unklar.
Der Beteiligte zu 1 ist der Sohn des Erblassers.
Mit notariellem Testament vom 26. Oktober 1990 wies der Erblasser den Beteiligten jeweils bestimmte, näher bezeichnete Teile seines Vermögens zu und ordnete an, dass er in der Urkunde nicht genanntes Vermögen den Beteiligten zu gleichen Teilen hinterlasse. Ferner ordnete er Testamentsvollstreckung durch Licenciado Z1 an. Wegen der Einzelheiten wird auf die Übersetzung aus dem Spanischen (Bl. 38 ff. d. A.) Bezug genommen.
Ein weiteres notarielles Testament vom 13. Juni 2006, das mit der Unterschrift des Erblassers versehen ist, bestimmt die Beteiligte zu 2 zur Alleinerbin und Testamentsvollstreckerin des Erblassers. Zugunsten des - zugleich mit Auflagen beschwerten - Beteiligten zu 1 ist ein Vermächtnis in Höhe von 200.000,00 EUR ausgesetzt. Weiter heißt es in dem Testament:
"Sollte seine Ehefrau B zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers bereits verstorben sein oder gleichzeitig mit ihm versterben, ernennt er als Ersatzuniversalerben zu gleichen Teilen und stammweise die bereits bestehende oder noch zu gründende Stiftung CC."
Auf die Übersetzung aus dem Spanischen (Bl. 56 ff. d. A.) wird Bezug genommen.
Am 10. Februar 2010 wurde ein Nachlassverfahren in Land1 eröffnet, in dem die Beteiligte zu 2 unter dem 30. September 2010 Erteilung eines sie als Alleinerbin ausweisenden Erbscheins beantragte (Bl. 536 d. A.).
Nachlassverfahren:
Mit notariellem Erbscheinsantrag vom 28. Oktober 2009 (Bl. 10 ff. d. A.) hat der Beteiligte zu 1 unter Berufung auf das Testament vom 26. Oktober 1990 Erteilung eines Teilerbscheins beantragt, der ihn als Erben zu 50 % mit der Belastung durch eine Testamentsvollstreckung ausweist. Er hat unter Vorlage eines Schriftgutachtens der Fa. D, Land1, vom 9. Juni 2006 (vgl. die Übersetzung aus dem Spanischen Anlage K 26 im Anlagenband zum Verfahren Landgericht Berlin 3 O 233/10) geltend gemacht, die Unterschrift des Erblassers unter dem Testament vom 13. Juni 2006 sei gefälscht. Außerdem sei das Testament nach guatemaltekischem Recht unwirksam, weil die Cédula (vergleichbar mit der Greencard in den USA), auf die in der Urkunde Bezug genommen werde, bei Testamentserrichtung nicht mehr gültig gewesen sei. Insoweit nimmt er Bezug auf ein Rechtsgutachten des guatemaltekischen Rechtsanwalts Z2 (Übersetzung aus dem Spanischen, Bl. 107 ff. d. A.).
Die Beteiligte zu 2 ist dem mit Schriftsatz vom 14. Mai 2010 (Bl. 132 ff. d. A.) entgegengetreten und hat unter Berufung auf das Testament vom 13. Juni 2006 beantragt, einen sie als Alleinerbin ausweisenden Erbschein zu erteilen. Sie hat geltend gemacht, das vorgenannte Testament sei echt. Die Cédula des Erblassers sei gültig gewesen. Im Übrigen komme es auf die Vorlage der Cédula nicht an, weil der Erblasser der Notarin persönlich bekannt gewesen sei und die "Angabe der Identifikation des Testierenden" nach guatemaltekischem Recht keine wesentliche Formalie sei. Nur ein Verstoß gegen wesentliche Formalien könne aber die Nichtigkeit des Testaments begründen. Abgesehen davon sei die Frist zur Rüge auch wesentlicher Formalien abgelaufen.
Mit Beschluss vom 29. Juli 2010 ordnete das Nachlassgericht Nachlasspflegschaft mit dem Wirkungskreis Sicherung und Verwaltung des Nachlasses sowie Ermittlung der Erben an. Mit Beschluss vom 2. August 2010 (Bl. 231 d. A.) bestellte es Rechtsanwalt Z3 zum Nachlasspfleger. Die gegen beide Beschlüsse gerichtete Beschwerde der Beteiligten zu 2 wies der Senat mit Beschluss vom 8. Februar 2011 (I-3 Wx 238 und 240/10, Bl. 622 d. A.) zurück.
LG Düsseldorf 1 O 358/11 - Erbunwürdigkeit:
Mit Klageschrift vom 4. Juni 2010 beantragte der Beteiligte zu 1, die Beteiligte zu 2 im Hinblick auf den Nachlass des Erblassers für erbunwürdig zu erklären (zunächst Landgericht Berlin, 3 O 233/10; nach Verweisung Landgericht Düsseldorf, 1 O 358/11), da diese die (angebliche) Fälschung der Unterschrift des Erblassers auf dem Testament vom 13. Juni 2006 veranlasst habe.
Mit Beschluss vom 22. Juni 2010 (Bl. 21 d. A. LG Düsseldorf 1 O 358/11) forderte das Landgericht Berlin die Beteiligte zu 2 auf, einen Zustellungsbevollmächtigten i.S.d. § 184 ZPO zu benennen. Die Klage nebst dem Beschluss und der Aufforderung zur Erklärung der Verteidigungsbereitschaft wurden zunächst formlos den im Nachlassverfahren mandatierten Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 2 übersandt, denen sie am 9. Oktober 2009 eine Vollmacht in der Ang...