Leitsatz (redaktionell)
1. Ohne besondere Ermächtigung, die sich aus einem entsprechenden Eigentümerbeschluß, dem Verwaltervertrag oder der Gemeinschaftsordnung ergeben kann, ist der Verwalter in der Regel nicht befugt, Ansprüche mit Wirkung für die Eigentümergemeinschaft anzuerkennen oder unstreitig zu stellen.
2. Erleidet ein Gemeinschafter als Folge eines Wassereintritts Schaden an seinem Teileigentum, so haben die übrigen Mitglieder der Gemeinschaft bei Fehlen eines individuellen Verschuldens nicht für ein etwaiges schadensursächliches Versäumnis der Gemeinschafter untereinander weder Erfüllungs- noch Verrichtungsgehilfen sind, einzustehen.
Fundstellen
Haufe-Index 542010 |
BauR 1999, 1334 |
FGPrax 1999, 96 |
ZMR 1999, 423 |
ZfIR 1999, 768 |
OLGR Düsseldorf 1999, 326 |
WuM 1999, 355 |
IPuR 1999, 39 |
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