Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Entscheidung vom 08.01.2013) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Angeklagten wird der Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 8. Januar 2013 aufgehoben.
Gründe
Durch den angefochtenen Beschluss hat die Vorsitzende der kleinen Strafkammer die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Neuss vom 31. Juli 2012 als unzulässig verworfen. Die statthafte (§ 322 Abs. 2 StPO) und rechtzeitig eingelegte (§ 311 Abs. 2 StPO) sofortige Beschwerde der Angeklagten hat Erfolg.
1. Nach § 322 Abs. 1 Satz 1 StPO kann das Berufungsgericht das Rechtsmittel durch Beschluss als unzulässig verwerfen, wenn es die Vorschriften über die Einlegung der Berufung für nicht beobachtet erachtet. Die Annahme, das sei der Fall, traf nicht zu.
a) Nach § 314 Abs. 1 StPO muss die Berufung bei dem Gericht des ersten Rechtszuges binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt werden. Das ist geschehen; das Rechtsmittel ist am 7. August 2012, eine Woche nach Verkündung des Urteils, beim Amtsgericht Neuss schriftlich angebracht worden.
b) Unerheblich ist, dass sich am 7. August keine schriftliche Vollmacht des Rechtsanwalts N., der das Rechtsmittel unterzeichnet hat, bei den Akten befand. Abgesehen von den hier nicht interessierenden Fällen der Vertretungsvollmacht (§§ 234, 329, 350, 387, 411 StPO) und der gesetzlichen Zustellungsermächtigung (§ 145a Abs. 1 StPO) schreibt das Gesetz beim gewählten Verteidiger keine Form für den Nachweis des Verteidigervertrags vor. Der Verteidiger kann insbesondere Rechtsmittel einlegen, ohne dass es gleichzeitig des Nachweises einer Vollmacht bedarf. Es genügt stets, dass der Verteidiger tatsächlich beauftragt war, als er die jeweilige Erklärung abgab (BGHSt 36, 259, 260 f.; KG, 3 Ws (B) 148/07 vom 10. April 2007, Rdnr. 2 ≪[...]≫). Im Übrigen braucht die Person, die für den Angeklagten ein Rechtsmittel einlegt, nicht einmal Rechtsanwalt und/oder dessen Verteidiger zu sein; sie muss nur verhandlungsfähig und bevollmächtigt sein (Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl. [2012], Einl. Rdnr. 134, vor § 137 Rdnr. 12).
c) Ein Rechtsanwalt, der eine Erklärung für einen Angeklagten abgibt, handelt im Zweifel in dessen Auftrag. Davon war auch hier auszugehen. Die Aktenlage bot nicht einmal Anhaltspunkte dafür, dass Rechtsanwalt Nitschmann am 7. August nicht - auch nicht aufgrund einer Vollmachtkette (vgl. VerfGH Berlin, VerfGH 121/93 vom 17. März 1994, Rdnr. 20 ≪[...]≫; KG, JR 1981, 168 f.; Meyer-Goßner, aaO, vor § 137 Rdnr. 11) - bevollmächtigt war, für die Angeklagte Rechtsmittel einzulegen. Spätestens mit dem Beschwerdevorbringen und der beigefügten Versicherung des Verteidigers Rechtsanwalt Hagmann ist klargestellt, dass Rechtsanwalt Nitschmann Vollmacht hatte.
d) Zu dem weiter angeführten Verwerfungsgrund, nach dem Briefkopf des Anwaltsbüros könnte Rechtsanwalt N. entgegen § 137 Abs. 1 Satz 2 StPO als vierter Verteidiger der Angeklagten tätig geworden sein, macht der Senat auf § 146a Abs. 2 StPO aufmerksam (vgl. VerfGH Berlin, aaO).
2. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Fundstellen