Leitsatz (redaktionell)

Die rechtskräftige Verpflichtung des abberufenen Verwalters, den Wohnungseigentümern durch Vorlage einer geordneten Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben unter Beifügung der Belege Rechnung zu legen, ist im Wege der Ersatzvornahme zu vollstrecken (ZPO § 887).

 

Fundstellen

Haufe-Index 542006

NJW-RR 1999, 1029

NZM 1999, 842

ZMR 1999, 425

ZfIR 1999, 874

InVo 2000, 104

OLGR Düsseldorf 2000, 5

WuM 1999, 359

IPuR 1999, 43

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