Entscheidungsstichwort (Thema)

Kindesunterhalt: Pflicht des Unterhaltsschuldners zur Aufnahme einer Nebentätigkeit. Herabsetzung des Selbstbehalts aufgrund gemeinsamer Haushaltsführung mit einem neuen Lebenspartner

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Beträgt die reguläre Arbeitszeit eines 46-jährigen Unterhaltsschuldners lediglich 37,5 Stunden wöchentlich und finden zudem keine regelmäßigen Umgangskontakte mit dem unterhaltsberechtigten Kind statt, ist ihm trotz seiner Tätigkeit im Schichtdienst zuzumuten, zur Sicherung zumindest des Regelbetrages nach der Düsseldorfer Tabelle seine Einkünfte durch Aufnahme einer geringfügigen Nebenbeschäftigung aufzubessern.

2. Lebt der Unterhaltsschuldner mit seiner neuen Partnerin zusammen und führt mit ihr einen gemeinsamen Haushalt, ist aufgrund der erfahrungsgemäß bestehenden Ersparnisse eine Herabsetzung des Selbstbehalts um 150,00 EUR angemessen.

 

Normenkette

BGB § 1603 Abs. 2

 

Verfahrensgang

AG Oberhausen (Beschluss vom 13.12.2005)

 

Gründe

Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des AG Oberhausen vom 13.12.2005 abgeändert und den Beklagten ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt H., O., bewilligt, soweit sie sich gegen eine Abänderung des Urteils des AG Oberhausen vom 17.12.2003 auf eine Herabsetzung der monatlichen Unterhaltsrente auf weniger als 291 EUR bzw. 249 EUR verteidigen, sowie für den Widerklageantrag des Beklagten zu 2), soweit dieser in Abänderung des Urteils des AG Oberhausen vom 17.12.2003 die Verurteilung des Klägers zur Zahlung einer monatlichen Unterhaltsrente i.H.v. 291 EUR geltend macht.

Das weiter gehende Prozesskostenhilfegesuch wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1531193

FamRZ 2006, 1701

FuR 2006, 425

OLGR-Mitte 2006, 572

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