Leitsatz
Geschiedene Eltern stritten sich um die Höhe des von dem Ehemann zu zahlenden Kindesunterhalts für die gemeinsamen minderjährigen Kinder, die im November 1990 und im September 1992 geboren waren.
Mit Urteil aus dem Monat Dezember 2003 war der Ehemann zur Zahlung von Kindesunterhalt für das ältere Kind i.H.v. 304,00 EUR und für das jüngere Kind i.H.v. 249,00 EUR monatlich verurteilt worden. Der Ehemann erhob Abänderungsklage und machte geltend, er habe nach vielfachen erfolglosen Erwerbsbemühungen in Norddeutschland eine Stelle als ungelernter Lagerarbeiter gefunden, für die er bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 37,5 Stunden im Schichtdienst 1.800,00 EUR brutto verdiene. Hiervon sei er nicht in der Lage, den titulierten Kindesunterhalt zu zahlen. Eine Nebentätigkeit sei ihm nicht mehr zumutbar, da er auch an den Wochenenden arbeiten müsse und physisch durch die ausgeübte Tätigkeit ausgelastet sei. Er wohne zur Untermiete und zahle hierfür 180,00 EUR monatlich, habe jedoch eine Entfernung von 35 km einfache Strecke zu seinem Arbeitsplatz zurückzulegen.
Die Beklagten begehrten Klageabweisung und erhoben Widerklage auf Erhöhung des zu zahlenden Kindesunterhalts i.H.v. jeweils 312,00 EUR. Sie stützten dieses Begehren darauf, dass der Ehemann seiner Erwerbsobliegenheit nicht nachkomme. Außerdem sei die von ihm angegebene Anschrift lediglich eine Meldeadresse, tatsächlich lebe er mit einer neuen Partnerin zusammen und trage keinerlei Wohnkosten.
Das AG hat den Prozesskostenhilfeantrag der Beklagten zurückgewiesen und ist in seiner Entscheidung davon ausgegangen, der Ehemann müsse im Hinblick auf seine Tätigkeit im Schichtdienst eine Nebentätigkeit nicht aufnehmen. Eine Kürzung des Selbstbehalts komme nicht in Betracht.
Hiergegen richtete sich die Beschwerde der Beklagten, die erfolgreich war.
Sachverhalt
siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG vertrat die Auffassung, die Rechtsverteidigung der Beklagten gegen die beabsichtigte Abänderungsklage habe jedenfalls teilweise Aussicht auf Erfolg.
Der Ehemann könne sein weitergehendes Abänderungsbegehren nicht auf seine geänderten wirtschaftlichen Verhältnisse stützen. Er sei vielmehr nach wie vor zur Zahlung des nach der derzeit gültigen Düsseldorfer Tabelle bei 291,00 EUR liegenden Regelbetrages für die nunmehr beide in die 3. Altersstufe einzugruppierenden Kinder leistungsfähig. Zwar sei dem AG insoweit beizupflichten, als dem Kläger die Aufnahme der jetzt von ihm innegehalten Erwerbstätigkeit als ungelernter Lagerarbeiter unterhaltsrechtlich nicht vorzuwerfen sei. Dem Ehemann sei jedoch trotz der Tätigkeit im Schichtdienst zumutbar, zur Sicherung zumindest des Regelbetrages nach der Düsseldorfer Tabelle seine Einkünfte durch Aufnahme einer Nebentätigkeit aufzubessern.
Ob eine Verpflichtung zur Aufnahme einer Nebentätigkeit trotz vollschichtiger Erwerbstätigkeit bestehe, hänge davon ab, ob dies im Einzelfall zumutbar sei und den Unterhaltsschuldner zeitlich und physisch nicht unverhältnismäßig belaste. Die Lebenssituation des Ehemannes lasse durchaus die Aufnahme einer wenn auch nur geringfügigen Nebenbeschäftigung zu. Seine reguläre Arbeitszeit betrage lediglich 37,5 Stunden. Er habe nicht vorgetragen, in größerem Umfang zu Überstunden herangezogen zu werden. Auch regelmäßige Umgangskontakte mit den Beklagten fänden nicht statt, die die Aufnahme einer Nebentätigkeit unzumutbar erscheinen lassen könnten.
Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass der Ehemann mit seiner neuen Partnerin zusammenlebe, mit ihr einen gemeinsamen Haushalt führe und hierfür für ihn keine Wohnkosten anfielen. Das OLG hielt aufgrund dessen die Herabsetzung seines Selbstbehalt um 150,00 EUR für angemessen.
Link zur Entscheidung
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.03.2006, II-8 WF 3/06