Leitsatz (amtlich)

1. Hat der Personenteil einer gemischten Sach- und Personenfirma nach der für die Beurteilung einer Firmenänderung maßgeblichen Verkehrsanschauung und aus Sicht der beteiligten Verkehrskreise als schlichter Inhaberzusatz im Sinne eines bloßen Hinweises auf den jeweiligen Inhaber (der Apotheke) keine die Firma (Sachteil ".... Apotheke") prägende Bedeutung, so stellt die Firmenänderung in Gestalt eines Wechsels des Personennamens bei einer fortgeführten Firma eine mit § 22 HGB verträgliche unwesentliche und deshalb zulässige Änderung dar.

2. Das Registergericht darf dem Antragsteller mit der Zwischenverfügung nicht die außerhalb des Vollzugs der vorliegenden Anmeldung liegende Änderung der für das erworbene Handelsgewerbe (Apotheke) vorgesehenen Firma ("..."B) aufgeben, weil es davon ausgeht, dass die bisherige Firma ("...A.") unverändert fortzuführen sei.

3. Die im eigenen Namen eingelegte Beschwerde des im Rubrum genannten verfahrensbevollmächtigten, mangels Zurückweisung eines im eigenen Namen gestellten Antrages nicht in einem eigenen Recht beeinträchtigten und daher nicht beschwerdebefugten Notars steht unter der zulässigen Rechtsbedingung seiner bestehenden Beschwerdeberechtigung, weshalb eine (teilweise) Zurückweisung des eingelegten Rechtsmittels als unzulässig nicht auszusprechen ist.

 

Normenkette

FamFG § 59 Abs. 1, § 382 Abs. 4 S. 1; HGB § 22 Abs. 1, § 25 Abs. 2, § 48 Abs. 1, § 53

 

Verfahrensgang

AG Mönchengladbach (Aktenzeichen HRA 459)

 

Tenor

Die angefochtene Zwischenverfügung vom 26. September 2018 wird aufgehoben.

 

Gründe

I. Die Beteiligte zu 1 war Inhaberin der im Handelsregister eingetragenen Firma A.. Sie veräußerte das von ihr betriebene Handelsgewerbe mit Wirkung zum 01. September 2018 an den Beteiligten zu 2 mit dem Recht der Fortführung der Firma mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes. Zwischen den Beteiligten ist vereinbart, dass die Haftung des Beteiligten zu 2 für die im Betrieb der Beteiligten zu 1 begründeten Verbindlichkeiten sowie der Übergang der im Betrieb der Beteiligten zu 1 begründeten Forderungen auf den Beteiligten zu 2 ausgeschlossen ist. Der Beteiligte zu 2 führt die an ihn veräußerte Firma unter dem Namen B. fort.

Am 05. September 2018 beantragten die Beteiligten die Eintragung der Firmenfortführung durch den Beteiligten zu 2 im Handelsregister, die Eintragung des Haftungsausschlusses sowie die des Erlöschens einer von der Beteiligten zu 1 erteilten Prokura.

Zunächst mit gerichtlichem Schreiben vom 06. September 2018 und sodann mit der angefochtenen Zwischenverfügung vom 26. September 2018 wies das Registergericht - Rechtspfleger - darauf hin, dem Vollzug der Anmeldung stehe § 22 Abs. 1 HGB entgegen, der eine unveränderte Fortführung der Firma vorschreibe. Die fortzuführende Firma laute A..

Der mit Schriftsatz vom 27. September 2018 "nach Möglichkeit auch im eigenen Namen des Notars" eingelegten Beschwerde hat das Registergericht nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Düsseldorf mit weiterem Beschluss vom 09. Oktober 2018 zur Entscheidung vorgelegt.

Die Beteiligten meinen, entscheidend und ausreichend für die Eintragung der Firmenfortführung und des Haftungsausschlusses sei, dass der Beteiligte zu 2 den Firmenkern fortführe. Charakteristisch für die bisherige und die fortgeführte Firma sei, dass die ".... Apotheke" als einzige Apotheke im C'er Stadtteil D. an identischer Adresse in denselben Räumen und mit identischem Geschäftsgegenstand fortgeführt werde; wie schon vor der Veräußerung der Apotheke werde auch jetzt der Name des Inhabers im Firmenschild, in der Reklame und im Logo nicht genutzt. Unverändert geblieben seien auch die Einrichtung, die Mitarbeiter und das Sortiment. Die dadurch nach außen hin vermittelte Kontinuität des Unternehmens sei Grundlage für die Haftung nach § 25 HGB, welche gemäß § 25 Abs. 2 HGB nur durch entsprechende Verlautbarung im Handelsregister beseitigt werden könne.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Das mit Schriftsatz vom 27. September 2018 eingelegte Rechtsmittel ist dem Senat aufgrund der vom Registergericht mit weiterem Beschluss vom 09. Oktober 2018 erklärten Nichtabhilfe zur Entscheidung angefallen, § 68 Abs. 1, 2. Halbsatz FamFG.

Das Rechtsmittel ist als Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 statthaft und auch im übrigen zulässig, §§ 374 Nr. 1, 382 Abs. 4 Satz 2, 58 ff. FamFG. Nicht beschwerdebefugt im Sinne von § 59 Abs. 1 FamFG ist der im Rubrum genannte verfahrensbevollmächtigte Notar, denn eine Beeinträchtigung in einem eigenen Recht wegen Zurückweisung eines im eigenen Namen gestellten Antrages ist nicht gegeben (vgl. zur Beschwerdeberechtigung von Notaren: Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 19. Aufl. 2017, § 59 Rn. 66 f.). Eine teilweise Zurückweisung der eingelegten Beschwerde als unzulässig war nicht auszusprechen, denn eine Einlegung der Beschwerde im eigenen Namen des Notars sollte von seiner bestehenden Beschwerdeberechtigung abhängen. Hierbei ...

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