Verfahrensgang
AG Moers (Aktenzeichen 484 F 53/22) |
Tenor
I. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Schlussbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Moers vom 19.01.2023 (Az. 484 F 53/22) unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen für den Unterhaltszeitraum ab dem 01.01.2023 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Der Antragsgegner wird verpflichtet, ab dem 01.04.2024 für die am 00.00.2007 geborene A. zu Händen der Kindesmutter Frau B. Unterhalt in Höhe von 100% des Mindestunterhalts der dritten Altersstufe der jeweils gültigen Düsseldorfer Tabelle abzüglich des hälftigen gesetzlichen Kindergeldes, d.h. einen derzeitigen Zahlbetrag von 520,00 EUR, bis zum dritten Werktag eines jeden Monats im Voraus zu zahlen.
2. Der Antragsgegner wird verpflichtet, für die am 00.00.2007 geborene A. zu Händen der Kindesmutter Frau B. für den Zeitraum 01.01.2023 bis 31.03.2024 rückständigen Unterhalt in Höhe von 1.142,00 EUR zu zahlen.
II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz bleibt der Entscheidung im Beschwerdeverfahren des Senats zum Aktenzeichen II-3 UF 42/23 vorbehalten.
III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. 1. Die Antragstellerin und der Antragsgegner sind seit Oktober 2020 getrenntlebende Eheleute und die Eltern der am 00.00.2007 geborenen A., die im Haushalt der Antragstellerin lebt und von dieser betreut und versorgt wird. Der weitere gemeinsame Sohn C. ist volljährig und finanziell unabhängig.
Die Beteiligten waren gemeinschaftliche Eigentümer einer Wohnung auf der D.-Straße 00 in 00000 E.-Stadt, die der Antragsgegner nach der Trennung alleine bewohnte. Die Wohnung wurde zwischenzeitlich veräußert. Beiden Ehegatten stand ein Erlös - so die unwidersprochene Darlegung der Antragstellerin - zu. Sie behauptet, der Antragsgegner habe ihren Erlösanteil unterschlagen. Das Scheidungsverfahren ist zum Aktenzeichen 487 F 196/21 beim Amtsgericht Moers anhängig.
Nach Auskunftserteilung hat die Antragstellerin in erster Instanz für die Zeit von September 2021 bis einschließlich März 2022 rückständigen Kindesunterhalt in Höhe von 2.214,50 EUR nebst Rechtshängigkeitszinsen sowie ab April 2022 laufenden Kindesunterhalt in Höhe von 115% des Mindestunterhalts der dritten Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle abzüglich des hälftigen Kindergeldes begehrt.
Der Antragsgegner hat sich erstinstanzlich auf verminderte Leistungsfähigkeit wegen Ratenzahlungen auf ein Konsumentendarlehen, Aufwendungen für Altersversorgung und private Krankenzusatzversicherung sowie Fahrtkosten berufen und den begehrten rückständigen und laufenden Unterhalt in Höhe von 105% des Mindestunterhalts anerkannt.
Das Amtsgericht - Familiengericht - Moers hat den Antragsgegner mit Teil-Anerkenntnisbeschluss vom 31.08.2022 verpflichtet, an die Antragstellerin für die am 00.00.2007 geborene A. ab dem 01.09.2021 einen laufenden monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 105% des Mindestunterhalts nach der Düsseldorfer Tabelle abzüglich anteiligem Kindergeld, fällig zum 1. Werktag eines Monats im Voraus zu zahlen, und zwar abzüglich am 07.03.2022 gezahlter 1.290,00 EUR, weiter abzüglich am 12.05.2022 gezahlter 1.300,00 EUR, weiter abzüglich am 15.06.2022 gezahlter 430,00 EUR.
2. Mit dem angefochtenen und am 19.01.2023 verkündeten Schlussbeschluss hat das Amtsgericht den Antragsgegner unter Aufhebung des Teilanerkenntnisbeschlusses vom 31.08.2022 verpflichtet
a. rückständigen Kindesunterhalt für die Zeit von September 2021 bis März 2022 für das Kind A., geboren am 00.00.2007, zu Händen der Antragstellerin in Höhe von 3.504,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.02.2022 zu zahlen abzüglich am 07.03.2022 gezahlten Unterhalts in Höhe von jeweils 430,00 EUR für die Monate Januar, Februar und März 2022 sowie abzüglich am 12.05.2022 gezahlten in Unterhalts in Höhe von 433,33 EUR für den Monat Dezember 2021,
b. ab dem Monat April 2022 laufenden Kindesunterhalt für das Kind A., geboren am 00.00.2007, monatlich im Voraus in Höhe von 115% des jeweiligen Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle abzüglich des hälftigen Kindergeldes an die Kindesmutter zu zahlen (derzeitiger Zahlbetrag 552,00 EUR) abzüglich am 12.05.2022 gezahlten Unterhalts in Höhe von jeweils 433,33 EUR für die Monate April und Mai 2022, abzüglich am 15.06.2022 gezahlten Unterhalts in Höhe von 430,00 EUR für den Monat Juni 2022, abzüglich am 18.07.2022 gezahlten Unterhalts in Höhe von 450,00 EUR für den Monat Juli 2022 sowie abzüglich gezahlten Unterhalts in Höhe von 450,00 EUR für den Monat September 2022.
Auf die Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung wird verwiesen.
3. a. Der Antragsgegner hat gegen den am 20.01.2023 zugestellten Beschluss am 09.02.2023 Beschwerde eingelegt. Das Beschwerdeverfahren wurde beim Senat unter dem Aktenzeichen II-3 UF 42/23 angelegt.
b. Mit Beschluss des Amtsgerichts Kleve vom 16.12.2022 (Az: 38 I...