Leitsatz (amtlich)
1. Eine rechtlich beanstandungsfreie Entscheidung des Nachlassgerichts über die Entlassung des Testamentsvollstreckers auf Antrag eines Beteiligten setzt neben der Feststellung eines wichtigen Grundes, also z.B. einer groben Pflichtverletzung oder der Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung, voraus, dass das Nachlassgericht sein Versagungsermessen rechtlich einwandfrei ausgeübt hat.
2. Erschöpft sich die Begründung des Nachlassgerichts für die ausgesprochene Entlassung des Testamentsvollstreckers in der Benennung einer konkreten angenommenen Pflichtverletzung des Testamentsvollstreckers (hier betreffend das Nachlassverzeichnis) sowie der eher pauschalen Andeutung weiterer Verletzungen (hier betreffend Misstrauen der Alleinerbin), ohne sich mit deren konkretem Gewicht im gegebenen Einzelfall auseinanderzusetzen, so hindert dies nicht die Bestätigung der Entscheidung des Nachlassgerichts im Ergebnis durch das Beschwerdegericht aufgrund eigener Erwägungen.
3. Die Ernennung eines neuen Testamentsvollstreckers setzt einen dahingehenden Antrag eines Beteiligten nicht voraus, erfordert vielmehr ein - ggf. durch Erforschung seines Willens festzustellendes - Ersuchen des Erblassers.
4. "Ernennungsfähig" sind neben natürlichen und juristischen Personen auch eine teilrechtsfähige Gemeinschaft, darunter neben den Personenhandelsgesellschaften die freiberufliche Partnerschaftsgesellschaft "mit beschränkter Berufshaftung".
5. Zur ausnahmsweise bezüglich des Beschwerdeverfahrens vom Grundsatz des § 84 FamFG abweichenden Kostenverteilung unter den Beteiligten nach billigem Ermessen, mit der Folge einer Auferlegung der Gerichtskosten zu gleichen Teilen und Verpflichtung zur Selbsttragung der Kosten ihrer Vertretung (u. a. mit Blick auf Umfang und Intensität der gerichtlichen Auseinandersetzung, "massive persönliche Prägung" der Gründe sowie divergierende Begründungen der gerichtlichen Entscheidungen in beiden Rechtszügen).
Normenkette
BGB § 2200 Abs. 1, § 2210 S. 3, §§ 2218, 2227; FamFG § 81 Abs. 1 S. 1, § 84; PartGG § 8 Abs. 4 S. 3
Verfahrensgang
AG Ratingen (Aktenzeichen 14 VI 513/16) |
Tenor
Das Rechtsmittel wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass sich die Tragung der Kosten des ersten Rechtszuges nach dem vorliegenden Beschluss richtet.
Die Gerichtskosten beider Rechtszüge werden den Beteiligten zu 1. und 2. je zur Hälfte auferlegt. Eine Erstattung notwendig entstandener außergerichtlicher Kosten dieser Beteiligten findet für keine Instanz statt.
Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren: bis 30.000 EUR.
Gründe
I. Die am 4. Juni 1995 geborene Beteiligte zu 2. ist die Tochter des Erblassers aus dessen erster Ehe, die Beteiligte zu 1. dessen zweite Ehefrau. Mit seiner ersten Ehefrau, der Mutter der Beteiligten zu 2., schloss der Erblasser 2005 einen Ehe- und Erbvertrag, von dem er Anfang Dezember 2011 zurücktrat. Sodann schlossen der Erblasser und die Beteiligten zu 1. am 20. Dezember 2011 einen notariell beurkundeten Ehe- und Erbvertrag, der in Ziffer II. § 2 als Verfügungen des Erblassers von Todes wegen unter anderem enthielt:
"(1) Herr A. beruft zu seiner alleinigen und unbeschränkten Erbin seine Tochter
B. A., ersatzweise ....
(2) Herr A. ordnet zugunsten .... [ der Beteiligen zu 1. ] folgende Vermächtnisse an:
1. Er vermacht ihr an der ihm gehörenden .... Eigentumswohnung .... Ein lebenslängliches Wohnungsrecht gemäß § 1093 BGB in der Weise, dass sie berechtigt ist, diese Wohnung allein und unter Ausschluss des Eigentümers zu bewohnen. ....
....
Das Wohnungsrecht ist insoweit auflösend bedingt, als es dann wegfällt, wenn die Wohnungsberechtigte die Wohnung auf Dauer verlässt, .... Davon ist insbesondere auszugehen, wenn die Wohnungsberechtigte in ein Pflegeheim umzieht. ....
Das Wohnungsrecht soll im Grundbuch .... gesichert werden.
Für das Wohnungsrecht soll im Verhältnis zwischen dem Eigentümer und der Wohnungsberechtigten schuldrechtlich Folgendes gelten: .... Ein Entgelt für die Ausübung des Wohnungsrechtes ist nicht zu zahlen. Die Wohnungsberechtigte hat für die Dauer ihres Wohnungsrechtes sämtliche Verbrauchskosten selbst zu tragen. Außerdem hat die Wohnungsberechtigte sämtliche auf der Eigentumswohnung ruhenden privaten und öffentlichen Lasten - einschließlich der außerordentlichen öffentlichen Lasten - und die nach der gesetzlichen Lastenverteilungsregelung dem Eigentümer obliegenden privaten Lasten - einschließlich der außergewöhnlichen Ausbesserungen und Erneuerungen - zu tragen.
....
2. Herr A. vermacht .... [ der Beteiligten zu 1. ] ferner
- das zu seinem Nachlass gehörende Mobiliar und die zu seinem Nachlass gehörenden Hausratsgegenstände bzw. seine Mitberechtigung hieran, soweit sich diese Gegenstände in der zuletzt von ihnen gemeinsam bewohnten Wohnung oder in dem zuletzt von ihnen gemeinsam bewohnten Haus befinden,
- den zu seinem Nachlass gehörenden Anteil an Guthaben auf gemeinsamen Konten bei Banken und Sparkassen mit der Verpflichtung, alle Nachlassverbindlichkeiten zu tragen,
- den zu seinem Na...