Verfahrensgang
BKartA (Beschluss vom 23.08.2006; Aktenzeichen B 10-92713-Kc-148/05) |
Nachgehend
Tenor
I. Die sofortigen Beschwerden der Beteiligten gegen den Beschluss des BKartA vom 23.8.2006 (Az.: B 10-92713-Kc-148/05) werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beschlusstenor im Ausspruch zu A. bis C. wie folgt neu gefasst wird:
A. Die am 25./26.4.2005 beschlossene Aufforderung des Rechtsausschusses des Deutschen Lotto- und Totoblocks an alle Gesellschaften des Deutschen Lotto- und Totoblocks, durch terrestrische Vermittlung gewerblicher Spielvermittler erzielte Spielumsätze generell nicht anzunehmen, hat gegen Art. 81 EG und § 1 GWB sowie gegen § 21 Abs. 1 GWB und Art. 82 EG verstoßen.
1. Den Beteiligten zu 1) bis zu 16) und zu 18) wird daher nach § 32 GWB untersagt, die Gesellschaften des Deutschen Lotto- und Totoblocks aufzufordern, Spielumsätze gewerblicher Spielvermittler ausschließlich deshalb nicht anzunehmen, weil sie durch terrestrische Vermittlung erzielt worden sind.
2. Den Beteiligten zu 2) bis zu 18) wird nach § 32 GWB untersagt, den unter A.1. bezeichneten Beschluss des Rechtssausschusses des Deutschen Lotto- und Totoblocks weiter umzusetzen und ihn bei ihrer Geschäftstätigkeit zu beachten, d.h. Spielumsätze gewerblicher Spielvermittler alleine deshalb zurückzuweisen, weil diese auf einer ter-restrischen Vermittlung beruhen.
3. Den Beteiligten zu 2) bis zu 18)
a) werden nach § 32 GWB ferner alle gegen gewerbliche Spielvermittler gerichteten Maßnahmen - wie insbeson-dere Abmahnungen oder Vertragskündigungen - unter-sagt, die von ihnen (den Beteiligten zu 2) bis zu 18.) ausschließlich deshalb ergriffen werden, weil der betref-fende gewerbliche Spielvermittler ordnungsbehördlich zugelassene Glücksspiele über terrestrische Vermitt-lungsstellen vermittelt, und die mit dem Argument be-gründet werden, die terrestrische Vermittlung verstoße gegen das Ordnungsrecht, es sei denn, eine Ord-nungsbehörde hat diesen reklamierten Ordnungs-rechtsverstoß zuvor bestandskräftig festgestellt oder ein Gericht hat im Falle der Einlegung von Rechtsmit-teln rechtskräftig eine dahingehende Feststellung ge-troffen;
b) wird überdies untersagt, gewerbliche Spielvermittler ohne sonstigen Anlass allein wegen der terrestrischen Vermittlung zu Zusagen zu veranlassen, die terrestri-sche Spielvermittlung in einer bestimmten Art und Wei-se zu unterlassen oder nicht aufzunehmen, es sei denn, die Unvereinbarkeit der betreffenden terrestri-schen Spielvermittlung mit ordnungsrechtlichen Vor-schriften ist in einem ordnungsbehördlichen Verfahren bestandskräftig festgestellt oder im Falle der Einlegung von Rechtsmitteln von einem Gericht rechtskräftig fest-gestellt worden.
4. Den Beteiligten zu 2) bis zu 18) wird außerdem nach § 32 GWB untersagt, sich bis zu einer Neuregelung des staatli-chen Lotterierechts im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit an alle künftigen staatlichen Maßnahmen wie Gesetze, Ver-ordnungen, Verwaltungsakte und Weisungen zu halten, wonach Spielumsätze gewerblicher Spielvermittler aus-schließlich deshalb nicht anzunehmen sind, weil sie durch terrestrische Vermittlung erzielt worden sind.
5. Nach § 65 Abs. 1 GWB wird die sofortige Vollziehung der Untersagungen nach A. 1 bis 4. angeordnet, soweit sie auf § 32 GWB i.V.m. § 21 Abs. 1 GWB gestützt sind.
B. § 2 des Blockvertrages der Deutschen Lotto- und Totounter-nehmen verstößt gegen Art. 81 EG, soweit sich die Gesell-schafter des Deutschen Lotto- und Totoblocks darin geeinigt haben, Lotterien und Sportwetten wie Lotto 6 aus 49, Spiel 77, Super 6, Fußballtoto, Oddset und Glücksspirale jeweils nur in dem Bundesland zu vertreiben, in dem sie eine Genehmigung für die von ihnen angebotenen Glücksspiele besitzen. § 5 Abs. 3 des Staatsvertrages zum Lotteriewesen in Deutschland (Lotteriestaatsvertrag) und die Landesgesetze zum Glücks-spielwesen verstoßen gegen Art. 10 EG i.V.m. Art. 81 EG, soweit sie es ermöglichen, die Tätigkeit der Gesellschaften des Deutschen Lotto- und Totoblocks auch aus fiskalischen Gründen auf das Gebiet ihres jeweiligen Bundeslandes zu be-schränken.
1. Den Beteiligten zu 2) bis zu 18) wird daher nach § 32 GWB untersagt, ihr jeweiliges Vertriebsgebiet für Lotterien und Sportwetten in Befolgung von § 2 Blockvertrag sowie § 5 Abs. 3 Lotteriestaatsvertrag und den Landesgesetzen zum Glücksspielwesen auf das Gebiet ihres jeweiligen Bundes-landes zu beschränken.
2. Den Beteiligten zu 2) bis zu 18) wird insb. unter-sagt, ihren Internetvertrieb aus diesem Grund auf Spielteil-nehmer des Bundeslandes zu beschränken, die ihren Wohnsitz im Land der Lottogesellschaft haben.
3. Den Beteiligten zu 2) bis zu 18) wird darüber hinaus unter-sagt, in Befolgung von § 2 Blockvertrag sowie § 5 Abs. 3 Lotteriestaatsvertrag und den Landesgesetzen Spielverträ-ge mit Spielinteressenten aus anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, die ihnen von gewerblichen Spielvermittle...