Verfahrensgang
BKartA (Beschluss vom 23.08.2006; Aktenzeichen B 10-92713-Kc-148/05) |
Tenor
I. Der Antrag der Beschwerdeführer hinsichtlich der Untersagungsverfügung zu A.1. wird als unzulässig verworfen.
II. Im Übrigen werden die Anträge der Beschwerdeführer vom 1.9.2006 wie folgt beschieden, wobei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen den Beschluss des BKartA vom 23.8.2006 (B 10-92713-Kc-148/05) angeordnet wird, soweit die Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hatte, und die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederhergestellt wird, soweit das BKartA die sofortige Vollziehung der Verfügungen angeordnet hat:
a) Der Antrag hinsichtlich der Untersagungsverfügung zu A.2. wird mit der Klarstellung zurückgewiesen, dass die Untersagungsverfügung nur solche Zurückweisungen von Spielumsätzen betrifft, die ausschließlich mit der Tatsache der terrestrischen Vermittlung begründet werden, und dass Zurückweisungen aus sonstigen sachlichen Gründen hiervon unberührt bleiben.
b) Der Antrag hinsichtlich der Untersagungsverfügung zu A.3.1. Teil wird zurückgewiesen, soweit sich die Verfügung auf Maßnahmen bezieht, die von den Beteiligten zu 2. bis zu 18) ohne sonstigen Anlass allein deshalb ergriffen werden, weil die gewerblichen Spielvermittler ordnungsbehördlich zugelassene Glücksspiele über terrestrische Vermittlungsstellen vermitteln. Dem Antrag wird stattgegeben, soweit den Beschwerdeführern untersagt wird, Maßnahmen wie insb. Abmahnungen oder Vertragskündigungen zu ergreifen, die auf Verstöße der gewerblichen Spielvermittler gegen das Ordnungsrecht gestützt werden, solange diese Verstöße nicht bestandskräftig durch eine Ordnungsbehörde oder rechtskräftig durch ein Gericht festgestellt worden sind.
c) Der Antrag hinsichtlich der Untersagungsverfügung zu A.3.2. Teil wird zurückgewiesen, soweit sich die Verfügung auf die Veranlassung von Zusagen zur Unterlassung der terrestrischen Spielvermittlung in bestimmter Art und Weise bezieht, die von den Beteiligten zu 2. bis zu 18) ohne sonstigen Anlass allein deshalb verlangt werden, weil die gewerblichen Spielvermittler ordnungsbehördlich zugelassene Glücksspiele über terrestrische Vermittlungsstellen vermitteln. Dem Antrag wird stattgegeben, soweit den Beschwerdeführern untersagt wird, Zusagen zu verlangen, soweit das Verlangen auf Verstöße der gewerblichen Spielvermittler gegen das Ordnungsrecht gestützt wird, solange diese Verstöße nicht bestandskräftig durch eine Ordnungsbehörde oder rechtskräftig durch ein Gericht festgestellt worden sind.
d) Dem Antrag hinsichtlich der Untersagungsverfügung zu A.4. wird stattgegeben.
e) Der Antrag hinsichtlich der Untersagungsverfügung zu B.1. wird mit der Klarstellung zurückgewiesen, dass sich die Untersagung der Beschränkung des Vertriebsgebietes auf das Gebiet des Bundeslandes, in dem die Beschwerdeführer über eine Genehmigung für die von ihnen angebotenen Glücksspiele verfügen, nur auf eine Beschränkung mit Rücksicht auf § 2 Blockvertrag und § 5 Abs. 3 Lotteriestaatsvertrag bezieht; eine Verpflichtung, außerhalb des eigenen Bundeslandes tätig zu werden, ergibt sich aus dieser Unterlassungsverfügung nicht.
f) Der Antrag hinsichtlich der Untersagungsverfügung zu B.2. wird zurückgewiesen.
g) Der Antrag hinsichtlich der Untersagungsverfügung zu B.3. wird mit der Klarstellung zurückgewiesen, dass sich die Untersagung von Maßnahmen gegen gewerbliche Spielvermittler nur auf die Fälle bezieht, in denen die Annahme von Spielumsätzen von Spielinteressenten aus anderen EU-Mitgliedsstaaten ausschließlich mit Rücksicht auf § 2 Blockvertrag und § 5 Abs. 3 Lotteriestaatsvertrag verweigert werden soll.
h) Der Antrag hinsichtlich der Untersagungsverfügung zu C.1. Teil wird zurückgewiesen.
i) Der Antrag hinsichtlich der Untersagungsverfügung zu C.2. Teil wird mit der Klarstellung zurückgewiesen, dass nur eine Verweigerung von Provisionen in bestimmter Höhe unter Bezugnahme auf den Regionalisierungsstaatsvertrag untersagt ist, es den Beschwerdeführern zu 2) bis 18) im Übrigen jedoch überlassen bleibt, autonom und nach den Regeln des Wettbewerbs darüber zu entscheiden, ob sie eine Provision zahlen wollen, ggf. in welcher Höhe.
III. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
A. Das BKartA hat die Verfahrensweise der Lottogesellschaften in drei Sachkomplexen auf ihre Vereinbarkeit mit den Regeln des deutschen und des europäischen Kartellrechts untersucht.
Die erste Untersuchung bezieht sich auf die Aufforderung, keine Spieleinsätze aus gewerblicher terrestrischer Spielvermittlung anzunehmen. Hiermit ist ein Vertrieb über eigene Annahmestellen der gewerblichen Spielvermittler in Tankstellen oder Geschäften gemeint. Hierzu hatte der Rechtsausschuss des Beschwerdeführers zu 1) in einer Sitzung vom 25./26.4.2005 beschlossen:
"Der Rechtsausschuss fordert die Gesellschaften des D. L.- und T. auf, Umsätze, die auf diese - nach seiner Auffassung rechtswidrige - Art und Weise durch terrestrischen Vertrieb Gewerblicher erzielt worden sind, nicht anzunehmen..."
Die zwe...