Entscheidungsstichwort (Thema)
Aussetzung des Kostenfestsetzungsverfahrens
Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Beschluss vom 08.04.2010; Aktenzeichen 14e O 142/08) |
Tenor
Auf die sofortigen Beschwerden der Klägerinnen vom 23.4.2010 werden die Kostenfestsetzungsbeschlüsse Nr. I, II und III der Zivilkammer 14e des LG Düsseldorf - Rechtspflegerin - vom 8.4.2010 (Az. 14e O 142/08) aufgehoben und die Sachen zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Beschwerdeverfahren - an das LG Düsseldorf zurückverwiesen.
Gründe
I. In der Hauptsache nehmen die drei Klägerinnen die vierzehn Beklagten als Gesamtschuldner auf Schadensersatz im Zusammenhang mit dem Verkauf von Aktien der B-AG in Anspruch. Die Beklagte zu 3) verlangt von den Klägerinnen im Wege der Widerklage die Verschaffung des Eigentums und des Besitzes an den ihr verkauften Aktienurkunden und die Beklagten zu 3) und 4) beantragen - ebenfalls im Wege der Widerklage - die Feststellung, dass die von ihnen jeweils mit den Klägerinnen abgeschlossenen Verträge über den Verkauf von Aktien der B-AG wirksam seien.
Durch - noch nicht rechtskräftiges - Urteil vom 13.1.2010 hat das LG die Klage abgewiesen, der Widerklage stattgegeben und die Kosten des Rechtsstreits zu je einem Drittel den drei Klägerinnen auferlegt. Außerdem hat das LG den (Gerichtskosten-)Streitwert des Rechtsstreits - ohne Differenzierung nach Klage und Widerklage oder nach einzelnen Prozessrechtsverhältnissen - am Ende des genannten Urteils einheitlich auf 499.477.000 EUR festgesetzt.
Auf der Grundlage der Kostenentscheidung aus diesem Urteil hat das LG Rechtspflegerin - auf Antrag des Beklagtenvertreters vom 15.1.2010 durch die drei angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschlüsse vom 8.4.2010 gegen jede der drei Klägerinnen jeweils einen an die Beklagten zu erstattenden Kostenbetrag i.H.v 538.693,63 EUR nebst Zinsen i.H.v fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 15.1.2010 festgesetzt.
Gegen diese - ihnen am 15.4.2010 zugestellten - Beschlüsse wenden sich die Klägerinnen mit ihren am 23.4.2010 bei dem LG Düsseldorf eingegangenen Beschwerden vom gleichen Tage. Sie machen geltend: Entgegen der Ansicht der Beklagten und des LG seien die in den angefochtenen Beschlüssen festgesetzten Rechtsanwaltskosten nicht nach einem Streitwert von 100.000.000 EUR, sondern nur nach einem Streitwert von 30.000.000 EUR zu berechnen, denn ein Fall des § 22 Abs. 2 Satz 2 RVG, auf den sich die Beklagten zur Begründung ihres Kostenfestsetzungsantrages berufen haben, liege bei einer zutreffenden Beurteilung der Rechtslage hier nicht vor.
Das LG hält diese Rechtsauffassung der Klägerinnen für unzutreffend. Es hat daher den Beschwerden nicht abgeholfen und diese daher zur Entscheidung über die Beschwerden und den zugleich von den Klägerinnen gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung aus den angefochtenen Beschlüssen gem. § 570 Abs. 2 ZPO dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II. Die gem. § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO i.V.m. §§ 567 f. ZPO statthaften, sofortigen Beschwerden der Klägerinnen gegen die drei angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschlüsse des LG Düsseldorf - Rechtspflegerin - vom 8.4.2010 sind zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt.
Die Rechtsmittel sind auch begründet und führen gem. § 572 Abs. 3 ZPO zur Aufhebung und Zurückverweisung der jeweiligen Verfahren an das LG, da der Senat zu einer eigenen Sachentscheidung mangels Zuständigkeit zur Entscheidung der streitentscheidenden Rechtsfrage nicht berufen ist und hierzu zunächst ein - richterlicher - Beschluss des LG herbeigeführt werden muss.
Die Klägerinnen wenden sich nämlich gegen die angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschlüsse ausschließlich mit der Begründung, die Rechtspflegerin habe ihrer Entscheidung einen unzutreffenden (Anwaltsgebühren-)Streitwert zugrunde gelegt. Soweit sie diesen Einwand bereits in ihrer Stellungnahme zu dem Kostenfestsetzungsantrag der Beklagten vom 18.2.2010 erstmals geltend gemacht haben, liegt darin ein konkludenter Antrag gem. § 33 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 RVG auf förmliche Festsetzung eines von dem bereits am Ende des angefochtenen Urteils festgesetzten Gerichtsgebührenstreitwert von 499.477.000 EUR abweichenden Anwaltsgebührenstreitwertes auf 30.000.000 EUR unter Anwendung des § 22 Abs. 2 Satz 1 RVG.
Über diesen Antrag hätte die Rechtspflegerin aber mangels eigener Zuständigkeit nicht implizit im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens selbst entscheiden dürfen, sondern dieses entsprechend § 11 Abs. 4 RVG zunächst aussetzen und eine richterliche Entscheidung der Zivilkammer über den Antrag auf Festsetzung des Anwaltsgebührenstreitwertes herbeiführen müssen. Erst auf der Grundlage eines derart festgesetzten Streitwertes hätte sodann über den Kostenfestsetzungsantrag der Beklagten entschieden werden können.
Soweit die Rechtspflegerin dieses in verfahrensfehlerhafter Weise unterlassen hat, fehlt den angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschlüssen nach wie vor die erforderliche Grundlage. Auch der Sen...