Leitsatz (amtlich)
Den Antragstellern eines Spruchverfahrens steht kein Recht auf Ablehnung des sachverständigen Prüfers oder der für ihn tätigen Wirtschaftsprüfer aus §§ 17 SpruchG, 30 Abs. 1 FamFG, 406 Abs. 1, 42 Abs. 2 ZPO zu.
Normenkette
FamFG § 30 Abs. 1; SpruchG § 7 Abs. 3 S. 2, § 8 Abs. 2, § 17; ZPO § 42 Abs. 2, §§ 42, 406 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Dortmund (Aktenzeichen 18 O 9/17 (AktE)) |
Tenor
Die sofortigen Beschwerden der Antragsteller zu 35) bis 38) vom 3.02.2020 und der Antragsteller zu 39) bis 42) vom 11.02.2020 gegen den Beschluss der IV. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund vom 9.01.2020 - 18 O 9/17 AktE - werden zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsteller zu 35) bis 38) und zu 39) bis 42). Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 67.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die Zurückweisung ihrer Ablehnungsgesuche in einem aktienrechtlichen Spruchverfahren.
Dem Spruchverfahren liegt der am 26.09.2016 beschlossene und am 14.02.2017 in das Handelsregister eingetragene Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der Antragsgegnerin und der ehemaligen X. O. AG zugrunde, die nachfolgend in E. O. AG umbenannt und im Jahr 2019 auf die Antragsgegnerin verschmolzen wurde. Die insgesamt 91 Antragsteller - darunter die Antragsteller zu 21) bis 25) sowie die beschwerdeführenden Antragsteller zu 35) bis 38) und zu 39) bis 42) - halten die im Unternehmensvertrag angebotenen Kompensationsleistungen - eine Bruttoausgleichszahlung i.H.v. 3,13 EUR (2,82 EUR je Aktie netto) und eine Abfindung mit 55,02 EUR je Aktie - für zu gering und begehren deren gerichtliche Überprüfung.
Die Angemessenheit von Ausgleich und Abfindung, die auf einer im Auftrag der Antragsgegnerin erstatteten Unternehmensbewertung der Q. GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ("Q.") basieren, hat die vom Landgericht mit Beschluss vom 1.06.2016 zur sachverständigen Prüferin gemäß § 293c AktG bestellte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Y. AG ("Y.") mit Prüfbericht vom 16.08.2016 bestätigt.
Die Antragsteller erheben Einwendungen gegen das Bewertungsgutachten und den Prüfbericht. U.a. rügen sie, die Antragsgegnerin habe Einfluss auf die Unternehmensbewertung und die Planungsrechnungen genommen. Die Abfindung sei unangemessen niedrig, der Ausgleich fehlerhaft berechnet. Die der Unternehmensbewertung zugrunde gelegte Planung sei zu pessimistisch. Synergien seien unzureichend berücksichtigt worden. Der Kapitalisierungszinssatz einschließlich der Parameter Marktrisikoprämie und Betafaktor seien überhöht, der Wachstumsabschlag sei zu niedrig angesetzt worden. Die typisierte Annahme einer inländischen persönlichen Besteuerung sei fehlerhaft.
Überdies haben einzelne Antragsteller - darunter die am vorliegenden Beschwerdeverfahren beteiligten - die Auswahl der sachverständigen Prüferin beanstandet. Das Landgericht habe Ausschluss- und Hinderungsgründe bei der Bestellung unzureichend geprüft bzw. berücksichtigt. Die Y. habe insbesondere deshalb nicht zur sachverständigen Prüferin bestellt werden dürfen, da sie dem internationalen Zusammenschluss MSI Global Alliance angehöre. Auch sei sie im Rahmen der beschlussfassenden Hauptversammlung vom 26.09.2016 auf Seiten der Gesellschaft mit der Beantwortung von Aktionärsfragen befasst gewesen. Sie stehe daher "ganz offensichtlich im Lager der Antragsgegnerin und der von dieser kontrollierten Tochtergesellschaft". Ihre Feststellungen könnten der gerichtlichen Angemessenheitsprüfung im Spruchverfahren nicht zugrunde gelegt werden; eine Anhörung scheide aus. Der Vielzahl der vorgebrachten Einwendungen, die praktisch alle Aspekte der von Q. erstatteten Unternehmensbewertung beträfen, könne das Landgericht nur durch Einholung einer umfassenden Neubewertung eines "tatsächlich neutralen" gerichtlichen Sachverständigengutachtens gerecht werden. Einzelne Antragsteller - darunter die beschwerdeführenden - haben die Offenlegung der zwischen der Antragsgegnerin und der sachverständigen Prüferin getroffenen Vergütungsvereinbarung gefordert und "vorsorglich" darauf hingewiesen, dass der sachverständigen Prüferin bei einer Anhörung "lediglich" die Stellung eines sachverständigen Zeugen zukomme.
Die Antragsgegnerin verteidigt die Angemessenheit der vorgesehenen Kompensationsleistungen. Sie meint, gegen die Anhörung der - ordnungsgemäß ausgewählten und bestellten - sachverständigen Prüferin bestünden keine Bedenken. Ausschluss- und Hinderungsgründe gegen die Bestellung der Y. lägen nicht vor. Das mit ihr vereinbarte Honorar sei marktüblich und angemessen, der Abschluss einer Vergütungsvereinbarung ein rechtlich zulässiger und in ständiger Praxis üblicher Vorgang. Für eine Offenlegung der Einzelheiten bestehe keine Rechtsgrundlage.
Mit Verfügung vom 9.05.2019 hat das Landgericht Termin zur Anhörung "des sachverständigen Prüfers" bestimmt, zu dem es die bei der Y. mit dem Prüfbericht befasst g...