Tenor
I.
Der Antrag der Antragstellerin vom 06. Mai 2008 auf Abberufung des zum Obmann/Schiedsgerichtsvorsitzenden berufenen Herrn Rechtsanwalt und Notar H. T. und der Hilfsantrag, das Amt des vorbezeichneten Obmanns in dem Schiedsgerichtsverfahren der Parteien für beendet zu erklären, werden zurückgewiesen.
II.
Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.
III.
Der Wert des Verfahrens wird auf EUR 85.068,44 festgesetzt.
Gründe
I.
Die Parteien unterzeichneten am 09. Februar/17. April 2007 einen Schiedsvertrag (Anlage Ast. 1), in der D.als Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens vorgesehen und nach der das angerufene Schiedsgericht mit Herrn Rechtsanwalt und Notar H. T., D. als Obmann besetzt ist.
Der genannte Obmann hatte sein Amt als Vorsitzender des Schiedsgerichts bereits mit Schreiben vom 25. Oktober 2005 angenommen.
Mit Schriftsatz vom 08. Dezember 2005 (Anlage Ast. 2) reichte die Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin bei dem Schiedsgericht Schiedsklage auf Zahlung von EUR 53.749,49 ein. Gegenstand des Zahlungsverlangens war ein Restbetrag aus einer Teilschlussrechnung vom 04. Februar 2005 für die Durchführung von Erdarbeiten bei der Errichtung eines Rückhaltebeckens auf einer näher bezeichneten Baustelle in Duisburg. Der Restbetrag bestand im wesentlichen aus Behinderungs- und Stillstandskosten für mehrere Baufahrzeuge und -einsatzgeräte. Die Klageschrift umfasste 9 Seiten und 21 Anlagen.
Mit einem 13 Seiten umfassenden Schriftsatz vom 28. September 2006 (Anlage Ast. 3), dem 14 weitere Anlagen beigefügt waren, erweiterte die Antragstellerin ihre Klage auf EUR 127. 602,66, nachdem sie der Antragsgegnerin unter dem 16. Januar 2006 über ihre Arbeiten Schlussrechnung erteilt hatte. Zur Klageerweiterung führte sie weitere Behinderungskosten und zwei Nachträge für die Entfernung einer ausgehärteten Zementsuspension und die Entsorgung von zwischengelagertem, nicht mehr benötigten Aushubmaterial an.
Zur Klage und Klageerweiterung nahm die Antragsgegnerin mit 30-seitigem Schriftsatz vom 06. November 2006 (Anlage Ast. 4), dem 39 Anlagen zugehörten, Stellung. Hierin stellte sie das in der Schlussrechnung bezeichnete Flächen- und Mengenaufmass und das Stundenaufmass für von der Antragstellerin abgerechnete Stundenlohnarbeiten zum Teil streitig. Weiter bestritt sie die geltend gemachten Stillstands- und Behinderungskosten sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach. Auch die Nachträge könne die Antragstellerin nicht bezahlt verlangen. Hilfsweise erklärte sie die Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung in Höhe von EUR 151.781,22 .
Der Klageerwiderung - einschließlich der Hilfsaufrechnung - trat die Antragstellerin mit 22 Seiten umfassenden Schriftsatz vom 29. Januar 2007 (Anlage Ast. 5), dem 13 Anlagen beigefügt waren, entgegen.
Mit Schreiben vom 17. Juli 2007 (Anlage Ast. 7) erinnerte die Antragstellerin den Obmann an eine Fortführung des Schiedsgerichtsverfahrens. In einem weiteren Schreiben vom 23. Oktober 2007 (Anlage Ast. 8) hielt sie ihm vor, dass er einen Termin für Ende September/Anfang Oktober 2007 angekündigt habe. Sie forderte um kurzfristige Bearbeitung der Sache und Anberaumung eines Termins auf.
Dieser Aufforderung leistete der Obmann keine Folge.
In einem Schreiben vom 7. April 2008 (Anlage Ast. 9) teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin auf eine entsprechende Anfrage mit, dass sie mit einer Abberufung des Obmanns nicht einverstanden sei.
Die Antragstellerin macht geltend, der Obmann habe seit dem Eingang ihrer Replik vom 29. Januar 2007 keinerlei Tätigkeit mehr ausgeübt. Weil er seinen Aufgaben nicht in angemessener Frist nachgekommen sei, habe das Gericht ihn abzuberufen.
Die Antragstellerin beantragt,
den als Obmann/Schiedsgerichtsvorsitzenden Herrn Rechtsanwalt und Notar H. T., H. Weg, D. , in dem Schiedsgerichtsverfahren der Parteien abzuberufen;
hilfsweise,
das Amt des Herrn Rechtsanwalts und Notars H. T. als Obmann/Schiedsgerichtsvorsitzenden in dem Schiedsgerichtsverfahren der Parteien für beendet zu erklären.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Haupt- und Hilfsantrag zurückzuweisen.
Sie wendet ein, der Obmann sei sehr wohl tätig geworden. So habe er im April 2007 den vorliegenden Schiedsvertrag vereinbart und eine Regelung zu den Vorauszahlungen getroffen. Unter dem 25. Mai 2007 habe er eine Ergänzung des Schiedsvertrages zur Geltung der Schiedsgerichtsordnung Bau überreicht.
Die rechtlichen Schwierigkeiten und die Komplexität der von der Antragstellerin eingereichten Schiedsklage machten große Bearbeitungszeiträume erforderlich. Eine bereits mehrere Seiten umfassende Stellungnahme zum Schriftsatz der Antragstellerin vom 29. Januar 2007 sei in Arbeit.
Zum Hilfsantrag schließlich macht die Antragsgegnerin geltend, als Feststellungsantrag fehle ihm das gebotene Rechtsschutzinteresse.
II.
1.
Haupt- und Hilfsantrag sind einer Sachentscheidung zugänglich. Hierbei kann es dahingestellt bleiben, ob es sich bei dem Hilfsantrag um einen Feststellungs- oder - was näher liegt...