Entscheidungsstichwort (Thema)
Bestellung eines Schiedsrichters
Leitsatz (amtlich)
1. Als Wideranträge im Rahmen eines Antrags auf Bestellung eines Schiedsrichters anzusehende Haupt- und Hilfsanträge der Antragstellerin auf Feststellung der (derzeitigen) Unzulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens sind zulässig, mangels bisheriger Bildung eines Schiedsgerichts aber unbegründet.
Zum Einwand der Undurchführbarkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens aufgrund eines vorausgegangenen Schiedsspruchs: Eine Schiedsvereinbarung ist undurchführbar, wenn auf Grund wirtschaftlicher oder rechtlicher Hinderungsgründe ein Schiedsgerichtsverfahren nicht eingeleitet werden kann. Demgegenüber obliegt die Entscheidung, ob die (beabsichtigte) Schiedsklage zulässig und begründet ist, nicht dem staatlichen Gericht, sondern dem Schiedsgericht Dabei zählt zu den ausschließlich vom Schiedsgericht zu überprüfenden Aspekten u.a. die Frage, ob ein Rechtsschutzinteresse des Schiedsklägers oder eine rechtskräftige Vorentscheidung vorliegt. Dann aber kann mangels Prüfungskompetenz des Senats offen bleiben, ob die beabsichtigte Schiedsklage wegen entgegenstehender Rechtskraft des vorausgegangenen Schiedsspruchs unzulässig ist und/oder ob die Voraussetzungen für die im Schiedsverfahren geltend gemachten Ansprüche gegeben sind.
2. Zur Zulässigkeit des Antrags auf gerichtliche Bestellung eines Schiedsrichters mit Blick auf den Ablauf der Monatsfrist des § 1035 Abs. 3 S. 3 ZPO.
Normenkette
ZPO §§ 33, 1032, 1035, 1062
Tenor
Zum weiteren Schiedsrichter (zweiten Beisitzer) wird
Herr I.
bestellt.
Die Haupt- und Hilfswideranträge der Antragsgegnerin werden zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I. Die Antragstellerin ist ein auf die Geltendmachung von urheberrechtlichen Vergütungsansprüchen für Vervielfältigungen von Audiowerken und audiovisuellen Werken gerichteter Zusammenschluss der deutschen Verwertungsgesellschaften. In dieser Funktion schloss sie mit dem - zwischenzeitlich in J1 umfirmierten - J2 (im Folgenden J2), dieser für seine Mitglieder handelnd, am 10.3.1986 einen Gesamtvertrag zur Regelung der urheberrechtlichen Vergütungspflichten für die Hersteller und Importeure von Bild- und Tonträgern, in dem die von den Mitgliedern des J2 zu zahlenden Vergütungen für näher bezeichnete Bild- und Tonträger geregelt wurde.
Hierzu ist in § 8 Abs. 1, 2 des Gesamtvertrags vorgesehen, dass die dem Vertrag beitretenden vergütungspflichtigen Mitglieder des J2 ihrer urheberrechtlichen Auskunftspflicht dadurch nachkommen, dass sie innerhalb von zwei Monaten nach dem Ende eines Kalenderjahrs die zur Berechnung der Vergütung erforderlichen Angaben mit der Bestätigung eines vereidigten Wirtschaftsprüfers an einen vom J2 zu benennenden Notar übermitteln, welcher der Antragstellerin sodann an Hand der kumulierten Meldungen Auskunft erteilt. Gemäß § 8 Abs. 3 des Gesamtvertrags hat die Antragstellerin das Recht, die beim Notar eingegangenen testierten Meldungen durch einen von ihr benannten Wirtschaftsprüfer überprüfen zu lassen.
Hinsichtlich des bei Auseinandersetzungen zu beschreitenden Rechtswegs findet sich in § 13 des Gesamtvertrags folgende Regelung:
"§ 13
Schiedsverfahren/Rechtsweg
(1) Streitigkeiten über die Auslegung oder Durchführung des Vertrages werden auf Antrag einer Partei einem Schiedsverfahren unterworfen.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei Schiedsrichtern zusammen, von denen jede der Parteien einen Schiedsrichter benennt. Diese beiden Schiedsrichter ernennen einen Dritten, der gleichzeitig den Vorsitz führt. Können die beiden von den Parteien ernannten Schiedsrichter sich über die Wahl des Dritten nicht einigen, so wird letzterer von dem Präsidenten der IHK Bonn ernannt.
(3) Das Schiedsgericht tritt in Bonn zusammen.
..."
Zu den nach dem Gesamtvertrag vergütungspflichtigen Vertragsprodukten zählen gemäß der Zusatzvereinbarung Nr. 2 zum Gesamtvertrag vom 29.3.2000 zwischen der Antragstellerin und dem J2 Data-CD-R/RW's und Audio-CD-R/RW's sowie nach der Zusatzvereinbarung Nr. 3 zum Gesamtvertrag vom 20./26.12.2002 außerdem DVD-R/RW's und DVD+R/RW's. Wegen der weiteren Einzelheiten der vertraglichen Regelungen wird auf die zu den Akten gereichten Ablichtungen der Vertragsurkunden (Anlagen AS 1 bis AS 4) Bezug genommen.
Die Antragsgegnerin importiert und vertreibt die vorgenannten Speichermedien. Als Mitglied des J2 meldete sie für das Kalenderjahr 2007 den Vertrieb bestimmter Stückzahlen jener Produkte. Die Antragstellerin, welche die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Angaben wegen höherer, auf Ermittlungen der T. Bezug nehmender Daten in einer Pressemitteilung der Antragsgegnerin aus April 2008 sowie im Hinblick auf abweichende Händlermeldungen in Frage stellt, teilte der Antragsgegnerin mit am selben Tag zugegangenem Schreiben vom 22.12.2010 mit, dass sie die Erhebung einer Schiedsklage beabsichtige. Diese werde die Ermittlung der zutreffenden Stückzahlen der Data-CD-R/RW's, Audio-CD-R/RW's, DVD-R/RW's und DV...