Verfahrensgang
AG Krefeld (Aktenzeichen 45P VI 1821/18) |
Tenor
I. Auf die Beschwerden der Beteiligten zu 2. und 3. wird der Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgericht - Krefeld vom 20. März 2021 geändert.
Der Antrag der Beteiligten zu 1. vom 14. Oktober 2020 auf Entlassung des Beteiligten zu 3. als Testamentsvollstrecker wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligte zu 1. hat die Gerichtskosten des ersten Rechtszuges zu tragen sowie den Beteiligten zu 2. und zu 3. die ihnen im amtsgerichtlichen Verfahren sowie im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die geschiedene Erblasserin verstarb kinderlos. Die Beteiligte zu 1. ist ihre Nichte, die Beteiligte zu 2. war eine besonders gute Freundin, der Beteiligte zu 3. ist deren Lebensgefährte. In den Nachlass fielen unter anderem zwei Wohnungseigentumseinheiten und namhafte Kontenguthaben.
Die Erblasserin hinterließ ein eigenhändiges Testament vom 13. August 2018. In ihm berief sie zu Miterben die Beteiligte zu 2., ersatzweise den Beteiligten zu 3., zu 3/4 Anteil und - auflösend bedingt - die Beteiligte zu 1. zu 1/4 Anteil. Sodann ordnete sie an, als Testamentsvollstrecker wünsche sie den Beteiligten zu 3; dieser solle dafür mit 20.000 EUR aus ihrem Vermögen vorab entschädigt werden; sonstige Ausführungen zur Testamentsvollstreckung finden sich nicht.
In einem weiteren eigenhändigen Schreiben vom 25. August 2018 wendete die Erblasserin zwei Freundinnen und dem Beteiligten zu 3. einzelne Sachen zu. Es folgen die Sätze:
"A., meine wunderbare Freundin, verzweifele nicht, dass ich dir mein Erbe aufgedrückt habe! Du kannst dir damit eine Menge Träume erfüllen! Für die Erbschaftssteuer nimm evtl. einen Kredit auf, dafür hast du die X.-er Wohnung, die du verkaufen kannst. Ich bin überzeugt, dass du alles sehr gut regeln wirst und evtl. Dinge so verteilen, dass alle zufrieden sind."
Der Beteiligte zu 3. nahm das Amt als Testamentsvollstrecker an und erhielt ein Testamentsvollstreckerzeugnis.
Mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 14. Oktober 2020 trug die Beteiligte zu 1. auf Entlassung des Beteiligten zu 3. als Testamentsvollstrecker an. Sie rügte, dieser habe seine Pflichten als Testamentsvollstrecker namentlich dadurch gewichtig verletzt, dass er die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses und die Unterrichtung der Miterben, jedenfalls ihrer selbst, über den Nachlassbestand unterlassen und im übrigen sein Amt nicht persönlich, sondern durch Hinzuziehung seines hiesigen Verfahrensbevollmächtigten - dem seinerseits anwaltliche Fehler unterlaufen seien - geführt habe. Die Bestellung eines Ersatztestamentsvollstreckers, so die Beteiligte zu 1. weiter, sei "völlig entbehrlich", da nur noch die Aufteilung der nach Zahlung der zu erwartenden Erbschaftssteuer verbleibenden Guthaben vorzunehmen sei.
Am Entlassungsverfahren beteiligte das Nachlassgericht zwar den Beteiligten zu 3. persönlich, nicht aber über seinen Verfahrensbevollmächtigten.
Durch die angefochtene Entscheidung hat das Nachlassgericht den Beteiligten zu 3. als Testamentsvollstrecker entlassen: Die ihm zur Last fallende grobe Pflichtverletzung bestehe jedenfalls in dem Unterbleiben der Erstellung eines Nachlassverzeichnisses, durch das die Interessen der Erben gefährdet worden seien, weil der von ihm dem Gericht mitgeteilte Nachlasswert unaufgeklärt um 50.000 EUR von dem in einer Vermögensaufstellung seines Anwalts abgewichen sei. Das Entlassungsinteresse der Beteiligten zu 1. überwiege das Fortführungsinteresse, da diese nicht über eine umfassende Kenntnis der Nachlasswerte verfügt habe. Hinzu träten überhöht erscheinende bzw. nicht erklärte Entnahmen aus dem Nachlass.
Gegen diese dem Beteiligten zu 3. letztlich zu Händen seines Verfahrensbevollmächtigten am 14. April 2021 zugestellte Entscheidung wenden sich die Beteiligte zu 2. mit ihrem am 20. April 2021 und der Beteiligte zu 3. mit seinem am 4. Mai 2021 bei Gericht eingegangenen Rechtsmittel. Während das erstgenannte unbegründet geblieben ist, schildert der Beteiligte zu 3. zur Begründung eingehend Ablauf und Inhalt der Testamentsvollstreckung einschließlich der Tätigkeiten des Verfahrensbevollmächtigten; danach stehe lediglich noch die Übertragung geringwertiger Miteigentumsanteile an Grundstücken auf die Beteiligte zu 2. aus und habe die Beteiligte zu 1. aus der bisherigen Verteilung der Nachlasswerte insgesamt bereits mehr als das ihr zustehende Viertel erhalten. Die Beteiligte zu 1. entgegnet, durch die Beschwerdebegründung erweise sich erst recht, dass der Beteiligte zu 3. sein Amt nicht persönlich geführt habe und dem Anwalt Pflichtverletzungen vorzuhalten seien.
Mit weiterem Beschluss vom 13. November 2021 hat das Nachlassgericht dem Rechtsmittel des Beteiligten zu 3. nicht abgeholfen und die Sache insoweit dem Oberlandesgericht Düsseldorf als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt. Zugleich hat es dem Beteiligten zu 3. im Wege einstweiliger Anordnung aufgegeben,...