Leitsatz (amtlich)
1. Eine Satzungsbestimmung, die vorsieht, dass zu einer Mitgliederversammlung auf elektronischem Weg eingeladen wird und im Falle des Widerspruchs und der vollständigen Angabe der Postanschrift die Übersendung einer schriftlichen Einladung vorsieht, ist zulässig.
2. Zulässig ist ebenso eine Satzungsregelung, wonach virtuelle oder hybride Mitgliederversammlungen per Video oder Telefonkonferenz stattfinden.
Normenkette
BGB § 32 Abs. 2 S. 1, § 58 Nr. 4
Verfahrensgang
AG Duisburg (Aktenzeichen 23 AR 85/23) |
Tenor
I. Auf die Beschwerde des beteiligten Vereins wird der Beschluss des Amtsgerichts Duisburg vom 6. Dezember 2023 aufgehoben und das Amtsgericht angewiesen, über den Eintragungsantrag vom 11. September 2023 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu entscheiden.
II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der beteiligte nichtwirtschaftliche Verein begehrt seine Eintragung in das Vereinsregister.
Das Amtsgericht hat die Registereintragung mit dem angefochtenen Beschluss vom 6. Dezember 2023 abgelehnt. Zur Begründung hat es - soweit vorliegend noch von Interesse - ausgeführt: Der auf die Weitergabe des im gemeinschaftlichen Eigenanbau erwirtschafteten Cannabis gerichtete Vereinszweck sei verboten und daher gesetzeswidrig. Die in § 6 Nr. 3 Satz 2 der Vereinssatzung enthaltene Regelung, wonach die Einladung zur Mitgliederversammlung grundsätzlich elektronisch erfolgen solle, sei zudem unbestimmt, weil mehrere elektronische Übermittlungswege (E-Mail, WhatsApp, dritte Messangerdienste) denkbar seien. Zu beanstanden sei schließlich die Regelung, dass virtuelle oder hybride Mitgliederversammlungen per Video oder Telefonkonferenz stattfinden. § 32 Abs. 2 BGB gestattet lediglich die Durchführung einer Mitgliederversammlung im Wege der elektronischen Kommunikation, wozu die Telefonkonferenz nicht zähle.
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Beteiligten, der darauf hinweist, dass Anbaugemeinschaften für Cannabis in Kürze legalisiert sein werden und der auch die weiteren Beanstandungen für unberechtigt hält.
Das Registergericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht mit Nichtabhilfebeschluss vom 15. April 2024 zur Entscheidung vorgelegt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Registerakte Bezug genommen.
II. Die Beschwerde hat Erfolg.
A. Das Rechtsmittel des Beteiligten zu 1. ist als befristete Beschwerde statthaft und auch im Übrigen zulässig, §§ 382 Abs. 4 Satz 2, 59 Abs. 2, 63 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1, 64 Abs. 1 und 2 FamFG. Der Beteiligte ist beschwerdeberechtigt (OLG Frankfurt a.M:, Beschluss vom 21.3.2017, 20 W 350/15; OLG Hamm, Beschluss vom 26.7.1999, 15 W 51/99). Zwar erlangt er gemäß § 21 BGB erst mit seiner Eintragung in das Vereinsregister Rechtsfähigkeit. Schon aus Gründen der Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) ist es indes geboten, dem Vorverein im Eintragungsverfahren die uneingeschränkte Rechts- und Beteiligtenfähigkeit zuzubilligen. Die erforderliche Beschwer des Beteiligten folgt aus der Zurückweisung seiner Anmeldung durch das Registergericht.
B. Die Beschwerde ist begründet. Die Satzung ist in dem vom Amtsgericht beanstandeten Punkten rechtlich bedenkenfrei.
1. Das Argument des Amtsgerichts, der Vereinszweck des Beteiligten sei auf einen gesetzeswidrigen Zweck gerichtet, hat sich durch Zeitablauf erledigt. Nach § 11 Abs. 1 des Gesetzes zum Umgang mit Konsumcannabis sind seit dem 1. Juli 2024 Anbauvereinigungen erlaubt, in denen gemeinschaftlich Cannabis angebaut und zum Eigenkonsum an Mitglieder weitergegeben wird.
2. Die Bestimmung der Satzung über die Einladung zu einer Mitgliederversammlung ist - anders als das Amtsgericht meint - nicht zu beanstanden. § 6 Nr. 3 Abs. 1 der Satzung lautet auszugsweise:
Die Mitgliederversammlung wird auf Beschluss des Vorstandes unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mit einer Frist von mindestens drei Wochen eingeladen. Die Einladung erfolgt elektronisch, wenn das Mitglied dem nicht schriftlich - unter Angabe einer vollständigen postalischen Anschrift - widerspricht. ....
Die Regelung begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
a) Gemäß § 58 Nr. 4 BGB soll die Satzung u. a. Bestimmungen enthalten über die Form der Einberufung der Mitgliederversammlung. Im Gegensatz zum Recht der Aktiengesellschaft, der GmbH und der Genossenschaft enthält das Vereinsrecht keine Vorschrift, in welcher Form und auf welchem Übermittlungsweg die Mitgliederversammlung einzuberufen ist. Der Satzungsgeber eines Vereins kann deshalb unter den zahlreichen in Betracht kommenden Möglichkeiten der Einladung zur Mitgliederversammlung grundsätzlich frei wählen. Die Einladungsform und der Übermittlungsweg müssen nur so gewählt werden, dass jedes Mitglied ohne Erschwernisse Kenntnis von der Anberaumung einer Mitgliederversammlung erlangen kann (OLG Hamm, Beschluss vom 23.11.2010, I-15 W 419/10; Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 25.1.2012, 2 W 57/11; O...