Verfahrensgang
StA Krefeld (Aktenzeichen 25 Js 609/00) |
Tenor
1.
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
2.
Der Haftbefehl des Amtsgerichts Krefeld vom 22. Februar 2001 und der Haftverschonungsbeschluss vom selben Tage bleiben aufrechterhalten.
3.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Gründe
Das Amtsgericht Krefeld hat gegen den Beschwerdeführer am 22. Februar 2001 einen Haftbefehl erlassen wegen des dringenden Tatverdachts, in dem Zeitraum Mai bis Dezember 2000 in vier Fällen einen Betrug gemäß § 263 StGB begangen zu haben. Diesen Haftbefehl hat das Amtsgericht Krefeld am selben Tag unter Auflagen außer Vollzug gesetzt, wonach u. a. der Beschwerdeführer jeden Aufenthaltswechsel der Staatsanwaltschaft mitzuteilen und sich zweimal wöchentlich bei der für ihn zuständigen Polizeistation zu melden hatte.
Am 12. März 2001 hat die Staatsanwaltschaft Krefeld Anklage gegen den Beschwerdeführer vor dem Amtsgericht Krefeld erhoben; der Tatvorwurf entsprach den in dem Haftbefehl bereits aufgeführten Taten. In der Hauptverhandlung vom 14. August 2001 hat das Amtsgericht Krefeld den Beschwerdeführer wegen Betruges in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt Gleichzeitig hat es unter Aufhebung des Haftverschonungsbeschlusses den Haftbefehl vom 22. Februar 2001 wieder in Vollzug gesetzt. Der Angeklagte hat gegen seine Verurteilung Berufung und gegen den die Untersuchungshaft betreffenden Beschluss des Amtsgerichts Beschwerde eingelegt. Mit Urteil vom 20. September 2001 hat das Landgericht Krefeld die Berufung des Angeklagten mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte wegen Betruges in 2 Fällen unter Einbeziehung einer Strafe aus dem Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 05. Juni 2000 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten und wegen Betruges in zwei weiteren Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt wird. Hiergegen hat der Angeklagte rechtzeitig Revision eingelegt. Mit dem angegriffenen Beschluss hat die Strafkammer bestimmt, dass der Haftbefehl aufrechterhalten bleibt und nicht außer Vollzug gesetzt wird.
I.
Der zulässigen Beschwerde, dem die Strafkammer nicht abgeholfen hat, kann der Erfolg nicht versagt werden. Der Haftverschonungsbeschluss des Amtsgerichts Krefeld vom 22. Februar 2001 ist wieder in Kraft zu setzen.
1.
Der Angeklagte ist der in dem Haftbefehl genannten Straftaten dringend verdächtig. Der dringende Tatverdacht ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer sowohl vom Amtsgericht Krefeld wie auch vom Landgericht Krefeld - wenn auch nicht rechtskräftig - wegen dieser Taten verurteilt worden ist. Der Senat verfügt über keine besseren Erkenntnismöglichkeiten als die Tatsacheninstanzen; hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer in beiden Instanzen geständig war und auch die Berufung gegen das amtsgerichtliche Urteil ausweislich des Protokolls der Berufungshauptverhandlung auf das Strafmaß beschränkt hat.
2.
Es besteht weiterhin der Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO. Der Angeklagte ist in der Berufungsinstanz zu zwei Gesamtfreiheitsstrafen von insgesamt 3 Jahren verurteilt worden. Er muss für den Fall, dass dieses Urteil in Rechtskraft erwächst, angesichts des Umstandes, dass er vielfach wegen ähnlicher Straftaten vorbelastet ist und gegen ihn bereits empfindliche Freiheitsstrafen verhängt und vollstreckt worden sind, damit rechnen, diese Strafe, von der nach derzeitigem Stand insgesamt weniger als drei Monate Untersuchungshaft abzuziehen wären, voll verbüßen zu müssen. Den hieraus resultierenden starken Fluchtanreizen stehen gefestigten sozialen Bindungen des Beschwerdeführers nicht entgegen. Dieser ist arbeitslos, verfügt über keine beruflichen Perspektive und lebt von der Sozialhilfe. Die pauschal von der Beschwerde angeführten Kontakte zu den Eltern und den Geschwistern stellen keine den Fluchtanreizen in ausreichendem Maße entgegenwirkenden Umstände dar. Dies gilt letztlich auch für die Tatsache, dass der Angeklagte alleinerziehender Vater eines sechsjährigen Sohnes ist. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Sorge um sein Kind den Angeklagten in der Vergangenheit nicht von Straftaten, wegen derer er jederzeit mit einer zu einer Trennung von seinem Sohn führenden Bestrafung rechnen musste, abgehalten hat.
3.
Jedoch liegen die Voraussetzungen des § 116 Abs. 4 StPO, unter denen ein bislang außer Vollzug gewesener Haftbefehl wieder in Vollzug gesetzt werden kann, nicht vor.
a)
Die Wiederinvollzugsetzung des Haftbefehls ist nur zulässig und dann auch zwingend geboten, wenn eine der Voraussetzungen des § 116 Abs. 4 StPO vorliegt. Per Prüfungsmaßstab der genannten Vorschrift ist bei der vorliegenden Verfahrenskonstellation auch im Hinblick auf die vom Landgericht getroffene Haftentscheidung anzulegen.
Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts Krefeld vom 14. August 2001, den Haftbefehl unter Widerruf des Haftverschonungsbeschlusse...