Leitsatz (amtlich)
1. Wird im Spruchverfahren eine Zwischenentscheidung mit der Beschwerde angegriffen, dann ist der Kostenentscheidung in der Beschwerdeinstanz nur ein angemessener Teil des Hauptsachewerts als Geschäftswert zugrunde zu legen.
2. Für eine gesonderte Festsetzung des Werts für die anwaltliche Vertretung der Antragsteller ist kein Raum, wenn das Beschwerdeverfahren nur eine unstatthafte Beschwerde gegen eine im Hauptsacheverfahren getroffene Zwischenentscheidung betraf, für die - losgelöst von dem Gebührenrahmen des § 15 Abs. 1 S. 2 SpruchG a.F. - ein Geschäftswert bestimmt worden ist, der sich mit einem Bruchteil des für das Hauptsacheverfahren vorgesehenen Mindestwerts nur an diesem orientiert. In einem solchen Verfahren richten sich die anwaltlichen Gebühren entsprechend § 32 RVG nach dem für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Wert.
Normenkette
GNotKG § 74; RVG §§ 31-33; SpruchG a.F. § 15 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 82 O 77/12) |
Tenor
1. Die von den Antragstellern zu 31), 72), 86) und 87) erhobene Gegenvorstellung vom 26.10.2018 gegen die Festsetzung des gerichtlichen Geschäftswerts im Senatsbeschluss vom 5.07.2018 wird zurückgewiesen.
2. Die Anträge des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers zu 30), der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller zu 5) - 10), 18), 35), 53), 84) und 95), des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller zu 42) - 45) und 100), des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller zu 31), 72), 86) und 87) und des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller zu 73), 77) und 98), entsprechend § 33 RVG einen gesonderten Wert für die anwaltliche Vertretung im Beschwerdeverfahren festzusetzen, werden zurückgewiesen.
Gründe
I. Die von den Antragstellern zu 31), 72), 86) und 87) erhobene Gegenvorstellung gegen die im Senatsbeschluss vom 5.07.2018 erfolgte Festsetzung des gerichtlichen Geschäftswerts auf 20.000 EUR gibt dem Senat keinen Anlass zu einer Abänderung seiner Entscheidung. In aktienrechtlichen Spruchverfahren berechnet sich der gerichtliche Geschäftswert grundsätzlich nach der so gen. Differenzmethode, d.h. der Differenz zwischen dem vom Gericht festgesetzten und dem ursprünglich mit der Strukturmaßnahme selbst angebotenen Betrag, multipliziert mit der Anzahl der von den antragsberechtigten Aktionären gehaltenen Anteile. Dabei sieht das Gesetz als Rahmen für den Geschäftswert eine Spanne von 200.000 EUR bis 7,5 Mio. EUR vor (§ 15 Abs. 1 S. 2 SpruchG a.F.; ebenso: § 74 GNotKG). Da das Gesetz keine besondere Regelung für die Berechnung des Geschäftswerts der weiteren Instanzen enthält, wird er in der Beschwerdeinstanz grundsätzlich wie in der ersten Instanz berechnet (vgl. nur: Rosskopf in: KölnerKommSpruchG, 3. A., § 15 Rn. 21). Dies gilt allerdings nur bei Beschwerden nach § 12 Abs. 1 SpruchG und Rechtsbeschwerden nach § 70 FamFG. Wird indessen - wie hier - eine Zwischenentscheidung mit der Beschwerde angegriffen, dann ist der Kostenentscheidung in der Beschwerdeinstanz nur ein angemessener Teil des Hauptsachewerts als Geschäftswert zugrunde zu legen (vgl. nur: Rosskopf, a.a.O.). So verfährt der Senat in ständiger Rechtsprechung, wobei er - wie auch hier - bei einer nicht statthaften Beschwerde gegen eine Zwischenentscheidung den gerichtlichen Geschäftswert mit 1/10 des Mindestwerts und damit mit 20.000 EUR bemisst (Senat, Beschl. v. 19.11.2015 - I-26 W 4/15 (AktE) - Rn. 35 f.; ebenso OLG München, Beschl. v. 10.11.2008 - 31 Wx 87/08 - Rn. 11; beide juris).
II. Ausgehend davon ist für eine gesonderte Festsetzung des Werts für die anwaltliche Vertretung der Antragsteller schon kein Raum, so dass auch die von verschiedenen Antragstellern beantragte Festsetzung eines Gegenstandswerts in Höhe des in § 31 Abs. 1 S. 4 RVG vorgesehenen Mindestwerts von 5.000 EUR je Antragsteller nicht in Betracht kommt.
Nach § 33 Abs. 1 RVG setzt das Gericht des Rechtszugs - also hier das Oberlandesgericht - den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag eines Antragsberechtigten (§ 33 Abs. 2 Satz 2 RVG) durch Beschluss selbstständig fest, wenn sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen oder es an einem solchen Wert fehlt. Die Festsetzung nach § 33 RVG ist folglich subsidiär gegenüber der Wertfestsetzung nach § 32 RVG. Eröffnet diese Norm eine Wertfestsetzung, ist sie auch für die Festsetzung der Rechtsanwaltsgebühren maßgebend und ein Verfahren nach § 33 RVG unzulässig (vgl. nur: Mayer/Kroiß, RVG, 7. A. 2018, § 33 Rn. 1 ff.).
So liegt der Fall hier. Das Verfahren nach § 33 RVG ist unzulässig, weil das Beschwerdeverfahren nur eine unstatthafte Beschwerde gegen eine im Hauptsacheverfahren getroffene Zwischenentscheidung betraf, für die der Senat - losgelöst von dem Gebührenrahmen des § 15 Abs. 1 S. 2 SpruchG a.F. - einen Geschäftswert bestimmt hat, der sich mit einem Bruchteil des für das Hauptsacheverfahren vorgesehenen Mindestwerts nur an diesem orientiert. In einem solchen Verfahr...