Leitsatz (amtlich)
Der Gegenstandswert der Anwaltsgebühren im Spruchverfahren ist anhand der Angaben der Antragsteller zum jeweiligen Aktienbesitz zu ermitteln, nach denen sich auch die Gesamtzahl der von allen Antragstellern gehaltenen Aktien bestimmt. Danach ist grundsätzlich kein Raum für die Berücksichtigung etwaiger sonstiger Erkenntnisse der Antragsgegnerin zum jeweiligen Anteilsbesitz wie auch zur Gesamtzahl der Aktien, zu der die des jeweiligen Antragstellers ins Verhältnis zu setzen sind.
Etwaige Anteile solcher Antragsteller, die ihre Aktionärsstellung nicht nachgewiesen haben und deren Anträge infolgedessen bereits unzulässig sind, bleiben für die Gegenstandswertfestsetzung außer Betracht.
Bei antragsberechtigten Antragstellern, die zunächst auf Angaben zur Höhe ihres Anteilsbesitzes verzichtet hatten, ist zu vermuten, dass sie lediglich mit einem Anteil am Verfahren beteiligt sind, wenn sie einen später behaupteten höheren Anteilsbesitz nicht (fristgerecht) nachgewiesen haben.
Normenkette
SpruchG § 4 Abs. 2; RVG § 31 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Aktenzeichen 33 O 126/06 [AktE]) |
Tenor
Die Gegenstandswerte für die anwaltliche Vergütung für die Beschwerde-instanz werden wie folgt festgesetzt:
Antragsteller zu 5) |
30.569 EUR |
Antragsteller zu 7) |
54.523 EUR |
Antragstellerin zu 18) |
5.000 EUR |
Antragstellerin zu 20) |
6.113 EUR |
Antragstellerin zu 42) |
36.127 EUR |
Gründe
I. In dem 2003 eingeleiteten Spruchverfahren haben 52 Antragsteller die gerichtliche Überprüfung der Angemessenheit der mit 26,50 EUR je Aktie festgelegten Barabfindung für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der B. AG auf die Hauptaktionärin geltend gemacht. Mit Senatsbeschluss vom 15.12.2016 ist die Barabfindung - auf die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des LG, das die Anträge teilweise als unzulässig zurückgewiesen und die Barabfindung zunächst auf 36,44 EUR je Stammaktie erhöht hatte - unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels auf 30,87 EUR je Aktie erhöht worden. Die Gerichtskosten, Vergütung und Auslagen des gemeinsamen Vertreters der Minderheitsaktionäre beider Instanzen, die erstinstanzlich entstandenen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller sowie 50 % der in der Beschwerdeinstanz angefallenen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller hat der Senat der Antragsgegnerin auferlegt. Den Geschäftswert für beide Instanzen hat er - ausgehend von dem Erhöhungsbetrag und 371.833 im Streubesitz befindlichen Aktien - auf 1.624.910 EUR festgesetzt. Nunmehr begehren die Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller zu 5) und 7) sowie der Antragstellerinnen zu 18), 20) und 42) die Festsetzung des Gegenstandswertes für ihre anwaltliche Tätigkeit in der Beschwerdeinstanz.
- Die Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers zu 7) haben eine Wertpapierabrechnung der Entrium Direct Bankers AG Nürnberg vom 30.06.2003 vorgelegt und einen Aktienbesitz von 1.962 Aktien geltend gemacht.
- Der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin zu 20) hat eine Bescheinigung der Kreissparkasse Köln vom 27.10.2003 vorgelegt und einen Aktienbesitz von 220 Aktien angegeben.
- Der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin zu 18) begehrt die Festsetzung des Mindestwerts von 5.000 EUR.
- Der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin zu 42) hat eine Wertpapierabrechnung der Entrium Direct Bankers AG Nürnberg vom 30.06.2003 vorgelegt, den Aktienbesitz mit 1.300 Aktien beziffert und zuletzt die Festsetzung eines Gegenstandswerts von "zumindest 19.222 EUR" geltend gemacht.
- Der Antragsteller zu 5) hat einen bezifferten Kostenfestsetzungsantrag über 1.971,67 EUR - basierend auf einem Gegenstandswert von 1.624.910 EUR - gestellt. Mit der Antragsbegründung hatte er eine Wertpapierabrechnung der Volksbank Hamm vom 27.06.2003 vorgelegt, aus der sich ein Aktienbesitz von 1.100 Aktien ergab.
Die Anträge sind der Antragsgegnerin mit dem Zusatz zur Stellungnahme zugeleitet worden, dass sich der Geschäftswert - ausgehend von den bisherigen Angaben der Antragsteller - auf eine Gesamtzahl von 53.500 Anteilen der am Verfahren beteiligten Antragsteller verteile. Dem ist die Antragsgegnerin entgegengetreten, indem sie "aus Gründen der Vertraulichkeit zunächst nur für den erkennenden Senat" eine "Aktionärsliste B. AG 30.06.2003 vor Squeeze-out" vorgelegt hat, auf deren Basis die Barabfindung ausbezahlt worden sei. Mit weiterem Schriftsatz hat sie diese in fünffacher Ausfertigung - teilweise geschwärzt - überreicht. Sie meint, nach den darin aufgeführten Aktienstückzahlen entfielen auf alle Antragsteller insgesamt "mindestens" 109.678 Aktien. Die in der Liste enthaltenen Angaben seien der Gegenstandswertfestsetzung zugrunde zu legen, weil sie das wirtschaftliche Interesse der Antragsteller widerspiegelten und "gerichtsbekannt" im Sinne von § 31 Abs. 1 S. 3 RVG seien. Der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin zu 20) hat die Übersendung der Liste gefordert, weil der Grundsatz rechtlichen Gehörs gebiete, dass ihm nicht nur "Fragmente", ...