Leitsatz (amtlich)
Gemeinden und Gemeindeverbände sind nur dann gem. § 2 Abs. 3 Satz 2 GKG in Verbindung mit § 122 Abs. 1 Nr. 2 Justizgesetz NRW für Klagen vor den ordentlichen Gerichten in Zivilsachen gerichtsgebührenbefreit, wenn Gegenstand des Rechtsstreits eine nicht wirtschaftliche Betätigung der Gebietskörperschaft ist. Maßgebliches Kriterium hierfür ist, ob die Tätigkeit ihrer Art nach auch von einem Privaten mit der Absicht der Gewinnerzielung erbracht werden könnte.
Normenkette
GKG § 2; Justizgesetz NRW § 122
Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Beschluss vom 15.11.2016; Aktenzeichen 10 O 466/11) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Landeskasse wird der Beschluss der 10. Zivilkammer des LG Düsseldorf - Einzelrichter - vom 15.11.2016 abgeändert. Die Erinnerung der Kostenschuldnerin gegen den Kostenansatz des LG Düsseldorf vom 9.6.2016 (Bl. VII GA) in Verbindung mit der hierzu ergangenen Kostenrechnung vom 10.6.2016 (Kassenzeichen 701429272104) wird zurückgewiesen.
Die Erinnerung der Kostenschuldnerin gegen den Kostenansatz des Oberandesgerichts Düsseldorf vom 29.4.2016 (Bl. VI GA) in Verbindung mit der hierzu ergangenen Kostenrechnung vom 2.5.2016 (Kassenzeichen 701080422005) wird zurückgewiesen.
Das Erinnerungs- und das Beschwerdeverfahren sind gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Die gem. § 66 Abs. 2 S. 1 GKG zulässige Beschwerde der Landeskasse ist begründet; die gem. § 66 Abs. 1 S. 1 GKG zulässige Beschwerde der Kostenschuldnerin ist unbegründet.
Der Kostenschuldnerin steht entgegen der Auffassung des LG keine Gebührenfreiheit zu.
Die Kostenschuldnerin ist nicht nach § 2 Abs. 1 S. 1 GKG gebührenbefreit; auf eine Kostenfreiheit nach § 2 Abs. 1 S. 1 GKG kann sich eine Gemeinde nicht berufen. Gebührenfreiheit besteht auch nicht nach § 2 Abs. 3 Satz 2 GKG in Verbindung mit § 122 Abs. 1 Nr. 2 Justizgesetz NRW, wonach Gemeinden gerichtsgebührenbefreit sind für Klagen vor den ordentlichen Gerichten in Zivilsachen, soweit die Angelegenheit nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betrifft.
Der Begriff "wirtschaftliche Unternehmen" ist im Justizgesetz nicht definiert. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur in Bezug auf den fraglichen Passus wortgleichen Formulierung des § 1 Abs. 1 Nr. 2 Nds. GGebBefrG ordnet der Zusatz eine sachliche Einschränkung der persönlichen Privilegierung dahin an, dass Gegenstand des Rechtstreit eine nicht wirtschaftliche Betätigung der Gebietskörperschaft bilden muss (BGH VI ZB 65/09, Beschluss vom 20.4.2010, juris Rn. 13; ebenso ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. I-10 W 109/16, Beschluss vom 4.8.2016 m.w.N.). § 107 Abs. 1 S. 3 GO NW nennt als maßgebliches Kriterium für eine wirtschaftliche Betätigung einer Gemeinde, ob die Tätigkeit ihrer Art nach auch von einem Privaten mit der Absicht der Gewinnerzielung erbracht werden könnte. Das ist hinsichtlich der von der Klägerin getätigten Zinsswap-Geschäfte der Fall.
II. Der Kostenausspruch folgt aus § 66 Abs. 8 GKG.
Fundstellen
Dokument-Index HI10764429 |