Leitsatz (amtlich)

1. Bevollmächtigt der alleinige Geschäftsführer einer Gesellschaft (GmbH) einen Rechtsanwalt mit der Vertretung bei allen Anmeldungen zur Eintragung in das Handelsregister, zu deren Vornahme er als Geschäftsführer der Gesellschaft zuständig sei, so wird diese wirksam erteilte Vollmacht nicht dadurch ergänzungsbedürftig, dass inzwischen drei weitere Geschäftsführer bestellt worden sind und nach der Vertretungsregelung nur noch zwei Geschäftsführer gemeinsam oder ein Geschäftsführer zusammen mit einem Prokuristen die Gesellschaft wirksam vertreten konnten.

2. Gibt der Notar auf den Hinweis des Registergerichts ernsthaft und endgültig zu erkennen, dass die von ihm vertretene Gesellschaft nicht gewillt ist, ihre Anmeldung (das Amt eines Geschäftsführers ende und einer anderen Person sei Prokura erteilt worden) entsprechend den vom Registergericht genannten Anforderungen (hier: Anmeldung durch einen weiteren Geschäftsführer oder einen Prokuristen) zu ergänzen, so darf das Registergericht - auf der Grundlage seiner eigenen Rechtsauffassung - nicht durch Zwischenverfügung entscheiden, sondern muss den Eintragungsantrag zurückweisen (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung des Senats, z.B. in ZIP 2017, 1111; ZEV 2016, 707, FGPrax 2013, 14).

 

Normenkette

FamFG § 63 Abs. 1, §§ 378, 382 Abs. 4 S. 2; GmbHG §§ 39, 78; HGB § 12 Abs. 1 S. 2, § 53

 

Tenor

Auf die Beschwerde der beteiligten Gesellschaft wird die angefochtene Zwischenverfügung des Registergerichts aufgehoben.

Das Registergericht wird angewiesen, die Anmeldung der beteiligten Gesellschaft nicht mit der Begründung zurückzuweisen, es fehle die Anmeldung durch einen weiteren Geschäftsführer oder einen Prokuristen.

 

Gründe

I. Am 12. Dez. 2011 bevollmächtigte der seinerzeitige alleinige Geschäftsführer A der beteiligten Gesellschaft mehrere Rechtsanwälte, darunter B, notariell ihn - jeweils einzeln - bei allen Anmeldungen zur Eintragung in das Handelsregister, zu deren Vornahme er als Geschäftsführer der Gesellschaft zuständig sei, zu vertreten.

Im Jahr 2014 wurden drei weitere Geschäftsführer bestellt.

Die Vertretungsregelung lautet:

"Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäftsführer berufen, so vertritt dieser die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinsam oder durch einen Geschäftsführer zusammen mit einem Prokuristen vertreten."

Am 3. August 2016 meldete der o.g. Bevollmächtigte im Auftrag der Geschäftsführer der beteiligten Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister an, dass das Amt eines Geschäftsführers ende und dass einer anderen Person Prokura erteilt worden sei.

Mit Schreiben vom 11. Aug. 2016 teilte das Registergericht mit, es fehle die Anmeldung durch einen weiteren Geschäftsführer oder einen Prokuristen. Der Geschäftsführer A sei nicht (mehr) einzelvertretungsberechtigt. Die Notarin bestand auf Vollzug der Anmeldung.

Daraufhin erließ das Registergericht die angefochtene Zwischenverfügung. Dem Vollzug der Anmeldung stehe entgegen, dass die Anmeldung durch einen weiteren Geschäftsführer oder einen Prokuristen fehle.

Dagegen richtet sich die Beschwerde der beteiligten Gesellschaft, der das Registergericht nicht abgeholfen und die es dem Senat zur Entscheidung vorgleget hat.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Registerakten Bezug genommen.

II. Die Beschwerde der Gesellschaft ist gemäß §§ 382 Abs. 4 Satz 2, 63 Abs. 1 FamFG als befristete Beschwerde statthaft und insgesamt zulässig, insbesondere ist nach der ständigen Handhabung des Senats die Wertgrenze des § 61 Abs. 1 FamFG überschritten. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.

Dies schon deshalb, weil das Registergericht nicht durch Zwischenverfügung hätte entscheiden dürfen. Die Notarin hat auf den Hinweis des Registergerichts im Schreiben vom 11. Aug. 2016 in anschließenden Schriftwechsel und Telefonaten ernsthaft und endgültig zu erkennen gegeben, dass sie nicht gewillt war, ihre Anmeldung entsprechend den vom Registergericht genannten Anforderungen zu ergänzen. Daher hätte das Registergericht - auf der Grundlage seiner eigenen Rechtsauffassung - nicht durch Zwischenverfügung entscheiden, sondern den Eintragungsantrag zurückweisen müssen (ständige Rechtsprechung des Senats, z.B.: ZIP 2017, 1111; ZEV 2016, 707, FGPrax 2013, 14).

Darüber hinaus ist die Zwischenverfügung auch aus materiellen Gründen aufzuheben. Die vom Registergericht vertretene Rechtsauffassung ist unzutreffend. Es hätte den Vollzug der Anmeldung nicht mit der Begründung ablehnen dürfen, es fehle die Anmeldung durch einen weiteren Geschäftsführer oder einen Prokuristen.

Gem. § 39 GmbHG ist jede Änderung in den Personen der Geschäftsführer sowie die Beendigung der Vertretungsbefugnis eines Geschäftsführers zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Nach § 53 HGB ist auch die Erteilung der Prokura vom Inhaber des Handelsgeschäfts zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Die Anmel...

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