Verfahrensgang

BKartA (Entscheidung vom 28.10.2008; Aktenzeichen VK 2 - 127/08)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 2. Vergabekammer des Bundes vom 28. Oktober 2008 (VK 2 - 127/08) wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 260.000 Euro fest-gesetzt

 

Gründe

(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.)

I.

Die Antragsgegnerin schrieb durch die Wehrbereichsverwaltung West als Vergabestelle im Jahr 2008 in zahlreichen Gebietslosen die arbeitsmedizinische Betreuung für Einheiten und Dienststellen der Bundeswehr in mehreren westdeutschen Ländern öffentlich aus. Für die Gebietslose sollten mit jeweils einem Auftragnehmer Rahmenverträge abgeschlossen werden, in denen die Auftragsbedingungen festgelegt waren. Im Streitfall geht es um die Gebietslose 35 (Düsseldorf), 36 (Köln), 37 (Aachen) und 38 (Bonn), bei denen die Beigeladene den Zuschlag erhalten soll.

Die Vergabestelle machte die Ausschreibung in zwei verschiedenen Versionen national bekannt. In der einen Version sollten insbesondere Fachkunde- und Qualitätsnachweise vorbehaltlos mit dem Angebot eingereicht werden. In einer anderen Version brachte die Vergabestelle darüber hinaus den Zusatz an:

Bei bereits bestehenden Vertragsbeziehungen mit dem Auftraggeber genügt ein entsprechender Hinweis und die Angabe der Bearbeitungsnummer.

In die Leistungsbeschreibung nahm die Vergabestelle zu Eignungsnachweisen weiter auf:

Die Nachweise sind gegenüber dem Auftraggeber auf Verlangen zu erbringen.

Nebenangebote und Änderungsvorschläge waren nicht zugelassen.

In der Sache sollten nach näherer Beschreibung folgende Leistungen ausgeführt werden:

Die Vergabeunterlagen schrieben vor, dass die Vergütung insoweit nach vollen ärztlichen Einsatzstunden (netto) anzugeben war und dass Leistungen des vom Auftragnehmer zu stellenden Assistenzpersonals mit der Vergütung des Betriebsarztes abgegolten sein und nicht gesondert honoriert werden sollten.

  • 2.

    Spezielle arbeitsmedizinische Untersuchungen

  • 3.

    Andere arbeitsmedizinische Leistungen

Leistungen nach Nummern 2 und 3 sollten nach näherer Bestimmung gemäß GOÄ vergütet werden. Preisangaben sollten insofern entbehrlich sein (da die Vergütungssätze feststehen).

In den Vergabeunterlagen waren in Bezug auf die in den zu Losen zusammengefassten Gebieten ansässigen Einheiten und Dienststellen die jeweilige Personalstärke und die Einsatzzeiten aufgeführt.

Als Zuschlagskriterium gab die Vergabestelle an:

Neben dem Nachweis der arbeitsmedizinischen Fachkunde/Qualifikation wird der Zuschlag ... auf das preisgünstigste Angebot erteilt.

Dabei sollten nur die Preisangaben für Leistungen nach Nummer 1 (Leistungen nach § 3 ASiG) gewertet werden.

Die Antragstellerin und die Beigeladene beteiligten sich an der Ausschreibung. In der Folgezeit äußerte sich das zuständige Sanitätskommando der Bundeswehr auf Anfrage der Vergabestelle über die Eignung der Beigeladenen.

Unter dem 21.8.2008 beschied die Vergabestelle das Angebot der Antragstellerin abschlägig (§ 13 VgV). Auf erfolglose Rüge vom 25.8.2008 brachte die Antragstellerin einen Nachprüfungsantrag an. Damit verfolgte die Antragstellerin unter Ausschluss des Angebots der Beigeladenen in erster Linie eine Zuschlagserteilung auf ihr Angebot, hilfsweise eine Neubewertung der Angebote, unter denen ihr Angebot in preislicher Hinsicht nach dem der Beigeladenen den zweiten Rang einnimmt.

Die Vergabekammer lehnte den Nachprüfungsantrag ab (2. Vergabekammer des Bundes, Beschl. v. 28.10.2008 - VK 3 - 127/08). Auf die Gründe der Entscheidung wird verwiesen.

Dagegen hat die Antragstellerin sofortige Beschwerde eingelegt. Die Beschwerde greift die Entscheidung der Vergabekammer resp. die Handhabung des Vergabeverfahrens unter folgenden Gesichtspunkten an:

Es sei nach den Umständen unklar, wem der Auftrag erteilt werden solle: der Beigeladenen oder dem ....

Die Beigeladene sei bei einem gleichartigen Pilotprojekt bereits in der Vergangenheit für die Antragsgegnerin tätig gewesen. Sie habe infolgedessen über einen Informationsvorsprung verfügt.

Das Angebot der Beigeladenen sei wegen einer Änderung an den Verdingungsunterlagen und wegen unzulässiger Mischkalkulation von der Wertung auszunehmen.

Die Beigeladene habe ihre Eignung nicht ordnungsgemäß nachgewiesen.

Das Angebot der Beigeladenen sei wegen eines Missverhältnisses zwischen Preis und Leistung nicht fähig, bezuschlagt zu werden.

Nachdem die Antragstellerin zunächst, so auch in erster Instanz, hauptsächlich begehrt hat, die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Zuschlag auf ihr Angebot zu erteilen, hat sie im Senatstermin beantragt,

unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Wertung der Angebote zu wiederholen.

Die Antragsgegnerin und die Beigeladene beantragen,

die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerin und die Beigeladene treten der Beschwerde entgege...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge