Leitsatz (amtlich)

1. Wird ein Leasingvertrag der Gestalt auf einen anderen Leasingnehmer übertragen, ohne dass der ursprüngliche Leasingnehmer aus der Haftung entlassen wird, so besteht auch eine für die Erfüllung der Verpflichtungen des ursprünglichen Leasingnehmers gestellte Bürgschaft fort. Diese erlischt gem. § 418 Abs. 1 S. 1 BGB nur dann, wenn der ursprüngliche Leasingnehmer vollständig aus der Haftung entlassen wird.

2. In der Überlassung des Leasingobjekts an einen Dritten liegt auch kein Verstoß gegen das Verbot der Fremddisposition ( § 767 Abs. 1 S. 3 BGB).

 

Verfahrensgang

LG Wuppertal (Entscheidung vom 13.05.2008; Aktenzeichen 14 O 152/07)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 13.05.2008 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Wuppertal wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 35.774,32 EUR.

 

Gründe

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, weil die Berufung in der Sache keinen Erfolg, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil auch zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich ist.

I.

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 29.01.2009 Bezug genommen. Der Senat hat dort ausgeführt:

"Das Berufungsvorbringen vermag eine für die Beklagte in der Sache günstigere Entscheidung nicht zu rechtfertigen:

1.

Die von der Beklagten übernommene Bürgschaft ist nicht gemäß § 418 Abs. 1 S. 1 BGB erloschen, weil der ursprüngliche Leasingnehmer durch den Eintritt eines anderen Leasingnehmers aus der Haftung entlassen worden wäre. Ein Fall des § 418 Abs. 1 S. 1 BGB liegt nur dann vor, wenn der ursprüngliche Schuldner vollkommen aus der Haftung entlassen wird. Dies ist gerechtfertigt, da dem Bürgen nicht zugemutet werden kann, für einen neuen Schuldner einzustehen, der möglicherweise nicht so solvent ist, wie der ursprüngliche. Bleibt letzterer in der Haftung, ist es nicht unbillig, die Bürgschaft bestehen zu lassen, da der Bürge nicht für den neuen, sondern nur für den alten Schuldner einzustehen hat, so dass es nicht zu einer Risikoerhöhung kommt (vgl. OLG München GuT 2004, 64).

So liegt es hier: Die Hauptverbindlichkeit des Leasingnehmers D. aus dem mit der Klägerin geschlossenen Leasingvertrag vom 20.08.2003 über einen Pkw BMW X5, für deren Erfüllung sich die Beklagte selbstschuldnerisch verbürgt hat, bestand ungeachtet der von dem Leasingnehmer mit dem anderweit verklagten K. am 12.09.2005 getroffenen Vereinbarung fort. Eine dreiseitige Vereinbarung des Inhalts, der Leasingvertrag werde unter Haftentlassung des bisherigen Leasingnehmers von K. übernommen, ist von dem Beklagten nicht schlüssig dargetan. Mit Recht hat das Landgericht weder dem als "Benutzungsgenehmigung/Überlassungsvertrag" überschriebenen Vertrag vom 12.09.2005 einen dahingehenden Willen der beiden vertragsschließenden Parteien D. und K. entnommen noch lässt sich bei lebensnaher Betrachtung der Erklärung der Klägerin, mit Abschluss jenes Vertrages gehe "alles klar", ein Wille der Klägerin entnehmen, ihren bisherigen Leasingnehmer zugunsten eines ihr unbekannten Dritten aus der Haftung zu entlassen. Die Behauptung der Beklagten, diese Antwort der Klägerin beziehe sich auf einen ihr von D. fernmündlich angetragenen Wunsch nach Zustimmung zur Vertragsübernahme unter seiner Haftentlassung ("entsprechendes Begehren" - S. 2 der Berufungsbegründung), entbehrt der Substantiierung. Auch rechtfertigen weder die Übertragung des Besitzes an dem Fahrzeug auf K. noch die Übernahme der Zahlung von Leasingraten sowie Versicherungsprämien durch K. und seine Eintragung als Kfz-Halter den Schluss auf einen Willen der Klägerin, D. aus der Haftung zu entlassen ohne hieraus wirtschaftliche Vorteile zu erlangen.

2.

Zutreffend sind auch die Erwägungen des Landgerichts zur Frage der Risikoerhöhung durch Überlassung des Fahrzeugs durch den Leasingnehmer als Hauptschuldner an einen Dritten. Die Beklagte kann sich nicht auf § 767 Abs. 1 Satz 3 BGB berufen, wonach die Verpflichtung des Bürgen durch ein Rechtsgeschäft, das der Hauptschuldner nach der Übernahme der Bürgschaft vornimmt, nicht erweitert wird. Dieses sog. "Verbot der Fremddisposition" ist verletzt, wenn der Bürge einem für ihn in seinem Umfang nicht vorhersehbaren, über das aktuelle Sicherungsbedürfnis des Gläubigers hinaus reichenden Risiko ausgesetzt wird.

Ein solcher Verstoß gegen das Verbot der Fremddisposition liegt aber in der Gebrauchsüberlassung des Leasinggegenstandes an einen Dritten - hier K. - nicht. Denn hierdurch trat eine wesentliche Änderung der Belastung der Beklagten nicht ein. Zwar erfasst das Verbot der Fremddisposition im Grundsatz auch einseitige Rechtsgeschäfte des Hauptschuldners (vgl. OLG München BauR 2004, 1316). Die Möglichkeit einer solchen Gebrauchübe...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?