Leitsatz (amtlich)

1. Zur Übernahme eines Leasingvertrages auf Seiten des Leasingnehmers reicht es aus, wenn sich Übernehmer und Leasinggeber, soweit erforderlich in Schriftform, einigen und der Leasingnehmer der Vereinbarung durch konkludentes Verhalten zustimmt.

2. Übt der Leasinggeber sein vertragliches Andienungsrecht nicht rechtzeitig aus, erlischt der nur mit Hilfe der Andienung zu erfüllende Anspruch auf Vollamortisation.

3. Im Falle einer Vertragsübernahme erlischt die für das ursprüngliche Schuldverhältnis - hier: Leasingvertrag - abgegebene Bürgschaft.

 

Normenkette

BGB §§ 535, 311, 418

 

Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Urteil vom 23.08.2010; Aktenzeichen 11 O 75/10)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 23.8.2010 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 11. Zivilkammer des LG Düsseldorf wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 9.915,97 EUR

 

Gründe

Die zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.

I. Zur Begründung verweist der Senat auf seinen Beschluss vom 22.3.2011. Hierin hat er im Wesentlichen folgendes ausgeführt:

Das LG hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen, soweit die Klägerin mit ihr die Zahlung von 9.915,97 EUR als Nichterfüllungschaden aus dem Leasingvertrag vom 27.6./5.7.2005 begehrt. Die dagegen vorgebrachten Berufungsgründe rechtfertigen keine der Klägerin günstigere Entscheidung.

1. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von 9.915,97 EUR aus §§ 280 Abs. 1, 281 BGB i.V.m. dem Leasingvertrag vom 27.6./5.7.2005 und dem Übernahmevertrag vom 26.6./31.7.2007.

a. Die Klägerin schloss als Leasinggeberin mit der Fa. B. KG (im Folgenden: Schuldnerin), deren Geschäftsführer der Beklagte war, am 27.6./5.7.2005 einen Leasingvertrag (im Folgenden auch: LV). Leasingnehmerin und Vertragspartnerin der Klägerin war also zunächst die Schuldnerin, über deren Vermögen in der Folgezeit das Insolvenzverfahren eröffnet wurde.

b. Die Parteien dieses Rechtsstreits haben durch die Vereinbarung vom 26.7./31.7.2007 wirksam die Übernahme des Leasingvertrags durch den Beklagten als neuen Leasingnehmer vereinbart. Mit dieser unter der Überschrift "Übernahme eines Leasingvertrages" getroffenen schriftlichen Vereinbarung wollten die Parteien unstreitig eine Vertragsübernahme im Sinne eines Übergangs sämtlicher Rechte und Pflichten der Schuldnerin aus dem Leasingvertrag auf den Beklagten bewirken.

aa. Entgegen der Ansicht des LG sind die Voraussetzungen für eine wirksame Vertragsübernahme gegeben.

Die im Gesetz nicht geregelte, grundsätzlich aber mit Blick auf die im Zivilrecht herrschende Vertragsfreiheit (§ 311 Abs. 1 BGB) allgemein zulässige Vertragsübernahme kann rechtlich auf verschiedenen Wegen vereinbart werden. Sie kann durch dreiseitige Vereinbarung zwischen allen drei Beteiligten oder durch zweiseitige Vereinbarung zwischen zwei Beteiligten unter Zustimmung des dritten Vertragsbeteiligten gem. § 182 Abs. 1 BGB vereinbart werden (vgl. BGH MDR 1996, 132 = WM 1996, 128; NJW 1999, 2664, 2666; NJW 2003, 2158, 2159; Senat BeckRS 2011, 01152).

Die zweite Variante ist hier gegeben. Die Klägerin und der Beklagte haben sich durch zweiseitigen Vertrag auf die Vertragsübernahme geeinigt. Bedenken gegen die Wirksamkeit bestehen auch dann nicht, wenn man davon ausgeht, dass der Beklagte - wie er behauptet - beim Abschluss des Übernahmevertrags als Verbraucher gehandelt hat. Denn der Vertragsabschluss erfolgte schriftlich und somit in der nach §§ 500, 492 Abs. 1 S. 1 BGB vorgeschriebenen Form.

Es hat auch eine wirksame Zustimmung des Insolvenzverwalters der Schuldnerin vorgelegen. Dieser war zum Übernahmezeitpunkt gem. § 80 Abs. 1 InsO hinsichtlich des Vermögens der Schuldnerin als der ausscheidenden Vertragspartnerin verwaltungs- und verfügungsbefugt. Zwar hat er den Übernahmevertrag unter der im Vertragsformular vorgesehenen Zustimmungserklärung des alten Leasingnehmers nicht unterschrieben. Insoweit bestand jedoch kein Formerfordernis. Die maßgebliche Erklärung konnte daher auch außerhalb der Vertragsurkunde und durch schlüssiges Handeln konkludent abgegeben werden.

Von einer solchen konkludenten Zustimmung ist hier auszugehen. Denn das Verhalten des Insolvenzverwalters lässt den Schluss darauf zu, dass er mit der Vertragsfortführung auch durch eine noch unbestimmte dritte Person einverstanden war (vgl. zur Zulässigkeit BGH WM 1996, 128 = MDR 1996, 132 unter Rz. 36). Der Verwalter hat im Schreiben vom 15.6.2007 (GA 156) erklärt, er werde in bestehende Verträge nicht eintreten und lehne die weitere Erfüllung gem. §§ 103 ff. InsO ab. Des Weiteren ergibt sich aus dem Vortrag der Parteien, dass der Verwalter das Leasingfahrzeug aus der Insolvenzmasse freigegeben hat. Dass der Verwalter eine dementsprechende Entscheidung getroffen hat, hat die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung vorgetragen. Es ergibt sich aber auch mittelbar aus der email des Beklagten von 22.6.2007 an einen Mitarbeiter der Klägerin, in der er die private Übernahme ankündigt, sobald der Insolvenz...

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