Verfahrensgang
AG Langenfeld (Aktenzeichen 42 F 74/16) |
Tenor
Die Gehörsrüge der Antragstellerin vom 13.02.2018 gegen den Beschluss des Senats vom 18.01.2018 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 238.000 EUR
Gründe
Der Senat hat den Anspruch der Antragstellerin auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt, §§ 113 Abs. 1 FamFG, 321a Abs. 1 S. 1 Ziff. 2 ZPO. Der Senat hat vielmehr das gesamte Vorbringen der Antragstellerin zur Kenntnis genommen, abgewogen und in die sachliche und rechtliche Bewertung mit einbezogen. Die Entscheidung des Senats vom 18.01.2018 ist keine Überraschungsentscheidung; ebenso wenig hat der Senat Vorbringen der Antragstellerin übergangen. Allerdings war der Senat nicht gehalten, sich in den Beschlussgründen mit jedem Aspekt des Beteiligtenvorbringens ausdrücklich auseinanderzusetzen.
Der Senat hat sich im Ergebnis wie in der Begründung ausdrücklich den Ausführungen der angefochtenen Entscheidung des Amtsgerichts Langenfeld angeschlossen. Ein Hinweis auf einen dergestalt für die Rechtsmittelführerin negativen Ausgang des Rechtsmittelverfahrens war nicht veranlasst; die Möglichkeit des Scheiterns auf Grund der bereits die angefochtene Entscheidung tragenden Erwägungen ist jedem Rechtsmittel immanent. Ohnehin ist das Gericht zu einem Hinweis auf die eigene Rechtsauffassung grundsätzlich nicht verpflichtet (vgl. BVerfG NJW 1984, 1741; 1987, 1192; DtZ 1992, 327; BeckOK ZPO, Vorwerk/Wolf, 27. Edition, Stand: 01.12.2017, § 321 a ZPO Rn. 38). Der Senat hat seine Entscheidung auch nicht etwa auf einen Gesichtspunkt gestützt, den die Antragstellerin erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat. Die Gründe der Entscheidung des Senats waren vollständig Gegenstand der erstinstanzlichen Entscheidung bzw. des aktenkundigen zweitinstanzlichen Vortrages der Beteiligten. Dies gilt auch und gerade für die Unschlüssigkeit des erhobenen Auskunftsbegehrens.
Ohne Erfolg beanstandet die Antragstellerin, der ihr "primär" auf die Auskunftsstufe beschränktes Begehren verkannt und "eine Abrechnung auf der Leistungsstufe" vorgenommen. Auch in diesem Punkt ist der Senat dem völlig zutreffenden Beschluss des Amtsgerichts gefolgt. Eine einheitliche Entscheidung über die mehreren in einer Stufenklage verbundenen Anträge kommt dann in Betracht, wenn schon die Prüfung des Auskunftsanspruchs ergibt, dass dem Hauptanspruch die materiell-rechtliche Grundlage fehlt (vgl. BGH NJW 2002, 1042; OLG Celle NJOZ 2015, 561). Nichts anderes ist hier der Fall.
Das Prozedere des Senats hat auch keinerlei Vertrauenstatbestand dahin geschaffen, er werde ohne weitere Hinweise eine Entscheidung zum Nachteil der Rechtsmittelführerin treffen. Insbesondere rechtfertigte weder die Bestimmung eines Termins zur mündlichen Verhandlung noch die in der Terminsverfügung vom 30.10.2017 getroffene Anordnung des persönlichen Erscheinens der Beteiligten ein solches Vertrauen. Neben der Sache liegen auch die Erwägungen zur Höhe der Kostenlast. Denn die Einlegung des Rechtsmittels war von vornherein mit dem Risiko belastet, die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen zu müssen.
Selbstverständlich hat der Senat den Kern des Vorbringens der Antragstellerin zutreffend erfasst, indes nicht die von ihr postulierten Schlüsse aus ihrem Vorbringen gezogen. Weder die von der Antragstellerin behauptete - und in der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich als wahr unterstellte - Sparsamkeit der Eheleute noch der Umstand, dass der Antragsgegner im Zeitpunkt der Trennung über ein deutlich größeres Geldvermögen verfügte, tragen den Schluss auf eine gemeinschaftliche Zweckverfolgung jenseits des typischen Rahmens einer Ehe. Die Ausführungen der Gehörsrüge zum "Anfangsvermögen" des Antragsgegners missverstehen die Erwägungen des Senats. Der Senat hat keineswegs darauf abgestellt, wohin im Verlauf der Ehe welche liquiden Mittel im Einzelnen geflossen sind, sondern den jeweiligen Vermögenszuwachs der Eheleute unter Berücksichtigung des Hinzuerwerbs verglichen. Zureichende Anhaltspunkte für die Bildung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ergeben sich hieraus nicht einmal entfernt. Es mag sein, dass der Antragsgegner Teile seines bei Eheschließung vorhandenen liquiden Vermögens zur Finanzierung der beiden Eheleuten gehörenden und bis zur Trennung gemeinsam bewohnten Eigentumswohnung verwendet hat. Eine andere Beurteilung hinsichtlich eines Vertragsschlusses im Sinne des § 705 BGB rechtfertigt sich hieraus ebenso wenig wie aus dem Umstand, dass der Antragsgegner im Zusammenhang mit dem Verlust seines Arbeitsplatzes im Jahre 2005 eine Abfindung von 87.000 EUR erhalten hat.
Ohne Erfolg rügt die Antragsgegnerin überdies das Fehlen einer Auseinandersetzung mit den im Schriftsatz vom 09.01.2017 zitierten Ausführungen aus einem am 17.12.2016 gehaltenen Seminar der Vorsitzenden Richterin am BGH H... (eine grundlegende Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17.12.2016 existiert entgegen den Ausführungen der Gehörsrüge n...