Verfahrensgang
AG Langenfeld (Aktenzeichen 42 F 74/16) |
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Langenfeld vom 25.07.2017 wird auf Kosten der Beschwerdeführerin zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Beschwerdewert: 238.000 EUR
Gründe
A. Die am 10.11.1961 geborene Antragstellerin und der am 16.04.1956 geborene Antragsgegner schlossen am 31.10.1994 die Ehe miteinander. Bereits zuvor, am 19.10.1994, hatten die Beteiligten durch notariellen Ehevertrag den Zugewinnausgleich ausgeschlossen, sollte der Güterstand anders als durch den Tod enden. Aus der Ehe ging der am 06.08.1997 geborene Sohn A... hervor. Die Eheleute erwarben in der Ehezeit zum Zwecke des gemeinsamen Wohnens eine Eigentumswohnung mit einem Verkehrswert um die 200.000 EUR; die Wohnung ist schuldenfrei. Die Antragstellerin zog am 07.11.2015 unter Mitnahme des Kindes aus der Ehewohnung aus. Seither leben die Beteiligten getrennt. Das Scheidungsverfahren ist anhängig (42 F 115/17 AG Langenfeld). Dort beruft sich die Antragstellerin ausdrücklich auf die Wirksamkeit des Ehevertrages.
Im Zeitpunkt der Eheschließung verfügte die Antragstellerin über kein Vermögen, der Antragsgegner indes unstreitig über ein sehr hohes "Anfangsvermögen" verfügte, das er mit 93.250 EUR (indexiert auf den Zeitpunkt der Trennung 128.326 EUR) beziffert. Durch den Tod seines Vaters im Dezember 2012 kam der Antragsgegner überdies in den Genuss einer Erbschaft im Gesamtwert von - insoweit von der Antragstellerin mit Nichtwissen bestritten - indexiert 144.584 EUR. Im Zeitpunkt der Trennung verfügte der Antragsgegner über Bankvermögen in einer Größenordnung von 290.000 EUR, während die Antragsgegnerin über eine Lebensversicherung im Wert von ca. 35.000 EUR (Stand Dezember 2016) und Sparkassenguthaben von ca. 7.800 EUR verfügte. Überdies hatten die Beteiligten in der Ehezeit zwei Bausparverträge (Gemeinschaftskonten) angespart mit einem Bestand bei Trennung von rund 44.500 EUR.
Die Beteiligten sind beide als Ingenieure berufstätig, die Antragstellerin im Angestelltenverhältnis, der Antragsgegner (seit Verlust eines früheren Arbeitsplatzes im Jahre 2005) freiberuflich. Der Einkommensteuerbescheid der Eheleute für 2013 weist Bruttoeinnahmen der Antragstellerin von 67.973 EUR und des Antragsgegners von 3.338 EUR aus.
Die Antragstellerin hat in erster Instanz zunächst beantragt, das Bestehen einer Ehegatten-Innengesellschaft der Beteiligten festzustellen. Sie hat sodann unter Änderung ihres Begehrens im Wege des Stufenantrags Auskunft über das Vermögen des Antragstellers im Zeitpunkt der Trennung verlangt und überdies mit einem Hilfs-Stufenantrag unter Behauptung einer zwischen den Beteiligten bestehenden Bruchteilsgemeinschaft weitere Auskunft über Vermögenswerte des Antragsgegners gefordert.
Durch die angefochtene Entscheidung, auf die wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und der richterlichen Erwägungen Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht die Anträge zurückgewiesen.
Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr erstinstanzliches Begehren auch in zweiter Instanz und erstrebt ihre möglichst hälftige Beteiligung an dem Bank- und eventuellen Bargeldvermögen des Antragsgegners. Sie hält an ihrer Auffassung fest, zwischen den Beteiligten sei eine Ehegatten-Innengesellschaft oder jedenfalls eine Bruchteilsgemeinschaft zustande gekommen. Dies komme in der von den Eheleuten - nach der Behauptung der Antragstellerin - an den Tag gelegten "extremen Sparsamkeit" zum Ausdruck, die nicht dem ehelichen Normalverständnis einer familienbezogenen Haushaltsführung entsprochen und der Ermöglichung eines luxuriösen Lebens im Ruhestand gedient habe. Die amtsgerichtliche Entscheidung verletze auch durch das Absehen von einer Beweisaufnahme ihren - der Antragstellerin - Anspruch auf rechtliches Gehör. Sie vertieft ihren Vortrag zu dem Wissen der von ihr benannten Zeugen hinsichtlich der sparsamen Lebens- und Haushaltsführung der Eheleute.
Sie beantragt:
1. Der Beschluss des 25. Juli 2017 des Amtsgerichtes-Familiengerichtes-Langenfeld (Geschäfts-Nr.: 42 F 74/16) möge vollständig aufgehoben werden.
2. Der Beschwerdegegner möge verpflichtet werden, der Beschwerdeführerin ein belegtes Bestandsverzeichnis auf den 7. November 2015, hilfsweise auf den 16. Januar 2017 (den Tag der Zustellung des Antrages des 9. Januar 2017) zu erteilen, das zu enthalten hat:
a.) alle auf den Namen des Beschwerdegegners und auf den Namen beider Beteiligter unterhaltenen Bankkonten nach Namen und Adressen des Bankinstitute sowie nach der Art des/der Konten und nach deren Valutenbeständen unter Vorlage von Bankbestätigungen mit Ausnahme der Konten bei der Stadtsparkasse B..., Nrn. 3145022756, 38321246, 88227566 und 88232228 sowie
b.) die Höhe eines etwaigen Bargeldvermögens des Beschwerdegegners.
3. Der Senat möge lediglich über die vorstehenden Anträge verhandeln und entscheiden und den Rechtsstreit hinsichtlich der beiden weiteren nachbenann...