Verfahrensgang
AG Düsseldorf (Entscheidung vom 15.12.2011) |
Tenor
I.
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der am 15.12.2011 erlassene Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Düsseldorf abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Antragsteller wird aus seinem Amt als Vormund für V K entlassen.
Die Vormundschaft für V K wird der Beteiligten zu 2. als Mitarbeiterin des Beteiligten zu 1. (“Vereins„-Vormundin) übertragen.
Die Ersatzvormundschaft für den Fall der Verhinderung der Beteiligten zu 2. wird dem Beteiligten zu 1. übertragen.
Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
II.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
Der Beteiligte zu 1. war seit 2008 für V K zunächst als Ergänzungspfleger bestellt. Mit Beschluss des Amtsgerichts vom 09.08.2011 wurde ihm nach dem Tod der Kindesmutter die Vormundschaft übertragen. Für den Beteiligten zu 1. hat dessen Mitarbeiterin, die Beteiligte zu 2., die Führung der Ergänzungspflegschaft und später der Vormundschaft übernommen. Vergütung und Auslagen rechnete der Beteiligte zu 1. ab, und sie wurden aus der Staatskasse beglichen.
Nach der Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Vergütungsfähigkeit von Vereinsvormundschaften und -pflegschaften (BGH, Beschluss vom 25.05.2011, FamRZ 2011, 1394 ff.) hat der Beteiligte zu 1. beantragt, ihn aus dem Amt des Vormunds zu entlassen, die Beteiligte zu 2. als Vereinsvormundin analog § 1897 Abs. 2 BGB zu bestellen und ihn zum Ersatzvormund zu bestellen.
Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Amtsgericht den Antrag des Beteiligten zu 1. auf Bestellung der Beteiligten zu 2. zur Vereinsvormundin zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, aus der genannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs ergebe sich nur, dass in dem Fall, dass ein Vereinsvormund schon bestellt sei, dieser zu vergüten sei. Dagegen könne der Entscheidung nicht entnommen werden, dass Mitarbeiter von Vereinen als Vereinsvormünder zu bestellen seien. Hierfür gebe es keine gesetzliche Grundlage. Da die Beteiligte zu 2. bereits die Vormundschaft für den Beteiligten zu 1. führe, bestehe auch kein Bedürfnis für einen Wechsel des Vormunds. Der vergütungsrechtliche Aspekt sei ohne Belang.
II.
Die gem. §§ 11 Abs. 1 RPflG, 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde des Beteiligten zu 1. hat Erfolg. Seinen Anträgen ist - wie aus dem Tenor ersichtlich - zu entsprechen.
Der Beteiligte zu 1. ist gem. § 1889 Abs. 2 BGB auf seinen Antrag aus dem Amt des Vormunds zu entlassen und die Vormundschaft ist der Beteiligten zu 2. als “Vereins„-Vormundin analog § 1897 Abs. 2 BGB zu übertragen.
Für die Entlassung liegt ein wichtiger Grund im Sinne von § 1889 Abs. 2 S. 2 BGB vor. Denn der Beteiligte zu 1. hat seine gem. § 1791 a Abs. 1 S. 2 a.E. BGB notwendige Einwilligung in die Bestellung zum Vereinsvormund seinerzeit auf der Grundlage erteilt, dass seine Tätigkeit nach der damaligen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, FamRZ 2007, 900 f.) vergütungsfähig war. Der Bundesgerichtshof hat später in seiner bereits unter I. genannten Entscheidung seine Rechtsprechung zur Vergütungsfähigkeit von Vormundschaften und Pflegschaften, die durch einen zum Vormund/Pfleger bestellten Verein geführt werden, dahingehend geändert, dass diese Vereine gem. § 1836 Abs. 3 BGB keinen Anspruch auf Vergütung und Auslagenersatz haben. Er hat aber weiter ausgeführt, dass, wenn der Mitarbeiter eines gem. §§ 1791 a BGB, 54 Abs. 1 SGB VIII zur Führung von Vormundschaften geeigneten Vereins zum Vormund bestellt wird und der Mitarbeiter dort als Vormund ausschließlich oder teilweise tätig ist, der Verein in entsprechender Anwendung von § 7 VBVG eine Vergütung und Aufwendungsersatz von der Staatskasse beanspruchen kann. Durch diese Änderung der Rechtsprechung ist die Grundlage für die Einwilligung des Beteiligten zu 1. entfallen.
Würde der Verein an seiner seinerzeitigen Einwilligung auch vor dem Hintergrund der geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs festgehalten, käme es wiederum zu dem verfassungswidrigen Zustand, den das Bundesverfassungsgericht schon in seiner Entscheidung vom 11.11.1999 (FamRZ 2000, 414 f.) zu der Vergütung von Verfahrenspflegern beanstandet hat. Es hat ausgeführt, dass die Vorenthaltung jeglicher angemessener Entschädigung für die Wahrnehmung einer Verfahrenspflegschaft durch einen Mitarbeiter eines Betreuungsvereins eine übermäßige, durch keine Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigte Einschränkung der durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsausübungsfreiheit darstelle und dies auch mit dem Gleichheitsgebot unvereinbar sei. Gerade wenn der Staat für Aufgaben, deren ordentliche Wahrnehmung im öffentlichen Interesse liege, Staatsbürger oder private Institutionen nicht nur beruflich in Anspruch nehme, sondern ihnen ein berufliches Tätigkeitsfeld sogar zuweise, habe er sicherzustellen, dass sie, wenn sie staatlicherseits in Anspruch genommen würden, dafür eine angemessene Entschädigung erhielten.
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