Tenor
Die Revision wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Gründe
I.
Das Amtsgericht - Strafrichter - Wuppertal hat gegen den Angeklagten mit Urteil vom 24. Oktober 2011 wegen Landfriedensbruchs eine Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu je 20 Euro verhängt.
Gegen diese Entscheidung wendet sich der Angeklagte mit seiner (Sprung-) Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt.
II.
Das zulässige Rechtsmittel bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 und 3 StPO).
Die Generalstaatsanwaltschaft hat zutreffend darauf hingewiesen, dass es für den Tatbestand des § 125 Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht genügt, wenn die Menschenmenge, aus der heraus Gewalttätigkeiten verübt werden, nur die Kulisse für die Gewalt bildet. Vielmehr muss die Menge die Basis für die Ausschreitungen sein (vgl. OLG Köln NStZ-RR 1997, 235; Fischer, StGB, 59. Auflage 2012, § 125 Rdnr. 8 m. w. N.). Nach den Feststellungen in dem
angefochtenen Urteil ist diese Voraussetzung erfüllt. Die Urteilsgründe weisen auch aus, dass der Angeklagte die Gewalttätigkeiten zumindest psychisch unterstützt hat, indem er gemeinsam mit anderen Beteiligten als Gruppe entgegen der Aufforderung der Polizei in hohem Tempo auf die Gegendemonstranten zurannte. Aus der Gruppe, der der Angeklagte angehörte, wurden Parolen wie "Wir kriegen Euch alle" und "Schnappt sie Euch" gerufen. Der Angeklagte hat mithin nicht nur passiv an einer Versammlung teilgenommen, sondern er hat deutlich gemacht, dass er die feindselige Stimmung und die Aktivitäten der Gruppe billigte und sich mit ihr solidarisierte. Hierfür spricht auch seine von einem Zeugen bekundete Äußerung in einem Telefonat während der Versammlung "Wir haben Feindkontakt". Allein schon die Wortwahl "wir" ist ein deutliches Indiz für die aktive Haltung des Angeklagten.
Dem Zusammenhang der Urteilsgründe ist zu entnehmen, dass der Tatrichter aus den festgestellten Indizien den Schluss gezogen hat, der Angeklagte habe vorsätzlich gehandelt. Diese Schlussfolgerung weist keinen Rechts- fehler auf. Die diesbezüglichen Angriffe in der Revisionsbegründung sind letztlich gegen die Beweiswürdigung des Amtsgerichts gerichtet.
Die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Der revisionsrechtlichen Beurteilung unterliegt insoweit nur, ob dem Tatrichter bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist. Insbesondere muss sie erschöpfend sein: Der Tatrichter muss sich mit allen festgestellten Umständen auseinandersetzen, die den Angeklagten be- oder entlasten (vgl. BGH, Beschluss vom 14. März 2002 - 4 StR 583/01). Diesen Anforderungen wird die ausführliche und sorgfältig abgefasste Würdigung des Amtsgerichts gerecht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.
Fundstellen
Haufe-Index 3021128 |
NStZ-RR 2012, 273 |