Leitsatz (redaktionell)
1. Bei der gem. § 42 FamGKG vorzunehmenden Bemessung des Verfahrenswertes für ein Adoptionsverfahren ist u.a. auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beteiligten abzustellen.
2. Einen Aufschluss über die Höhe des Verfahrenswertes kann insbesondere anhand der seitens des Notars seiner Kostennote zugrunde gelegten Geschäftswerts gewonnen werden.
Verfahrensgang
AG Neuss (Aktenzeichen 52 F 27/15) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Bezirksrevisors wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Neuss vom 26.10.2015 hinsichtlich des Verfahrenswertes von 5.000,00 EUR auf 90.000,00 EUR abgeändert.
Gründe
Die zulässige Beschwerde des Bezirksrevisors gegen die Wertfestsetzung des Amtsgerichts in der vorliegenden Adoptionssache hat auch in der Sache Erfolg. Das Amtsgericht hat den Wert zu gering bemessen.
Da das FamGKG für Adoptionssachen keine gesonderte Wertvorschrift enthält, ist hinsichtlich der Wertfestsetzung § 42 Abs. 2 FamGKG heranzuziehen. Hiernach ist der Wert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen.
Das Amtsgericht hat in seiner Vorlageentscheidung erläutert, die Höhe des Verfahrenswertes sei mit 5.000,00 EUR unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragsteller im Hinblick auf die Besonderheiten des Adoptionsverfahrens angemessen. Dem kann im Ergebnis nicht gefolgt werden.
Zutreffend ist, dass bei Bemessung des Gegenstandswertes für ein Adoptionsverfahren u.a. auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beteiligten abzustellen ist. Aufschluss hierüber kann insbesondere anhand der seitens des Notars erstellten Kostennote gewonnen werden.
Der Notar ist vorliegend von einem Geschäftswert von 90.000,00 EUR ausgegangen, und zwar 40 % des Reinvermögens der Annehmenden. Es ist nicht ersichtlich, dass dieser vom Notar gewählte Ansatz unverhältnismäßig hoch ist. Veranlassung, hinsichtlich des gerichtlichen Verfahrenswertes von einer anderen Beurteilung auszugehen, besteht nicht. Gemäß billigem Ermessen ist daher vorliegend der Verfahrenswert in einer Höhe festzusetzen, die dem Geschäftswert der notariellen Urkunde entspricht, mithin in Höhe von 90.000,00 EUR.
Fundstellen
Haufe-Index 12034507 |
FamRB 2019, 20 |