Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorläufiger Verfahrenswert bei der Adoption Volljähriger und Beschwerdeverfahren
Leitsatz (amtlich)
1. Bei einer Volljährigenadoption bestimmt sich der Verfahrenswert nach § 42 Abs. 2 FamGKG; nur bei Fehlen von Anhaltspunkten für die Wertfestsetzung ist der Auffangwert gemäß § 42 Abs. 3 FamGKG anzusetzen.
2. Die besondere Bedeutung der Adoption rechtfertigt einen Verfahrenswert von 25 bis 50 Prozent des Reinvermögens der Annehmen-den; daneben kann auf deren Einkommensverhältnisse abgestellt werden.
3. Die vorläufige Wertfestsetzung kann nur inzidenter mit der Beschwerde nach §§ 58, 55 Abs. 1 S. 2 FamGKG, also zusammen mit der richterlich angeordneten Vorschussanforderung angegriffen werden.
Normenkette
FamGKG § 42 Abs. 2-3, § 55 Abs. 1 Sätze 1-2, § 58
Verfahrensgang
AG Helmstedt (Aktenzeichen 4 F 77/21 AD) |
Tenor
Die Beschwerde des Annehmenden gegen die vorläufige Festsetzung des Verfahrenswertes des Amtsgerichts - Familiengericht - Helmstedt vom 01.02.2021 / 16.02.2021 wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Der Annehmende wendet sich gegen die Höhe des zur Berechnung des Kostenvorschusses vom Amtsgericht festgesetzten Verfahrenswertes.
Die Anzunehmende ist die Tochter der Kindesmutter, die in zweiter Ehe mit dem Annehmenden verheiratet ist. Der Annehmende möchte die Anzunehmende als Kind mit der Wirkung annehmen, dass es zusammen mit der Kindesmutter die rechtliche Stellung eines gemeinschaftlichen Kindes erlangt. Dazu hat er unter Mitwirkung der Anzunehmenden, der Kindesmutter und deren weiteren Kindes P. B. ohne Einholung der Zustimmung des Kindesvaters einen entsprechenden Antrag am 15.01.2021 durch den Notar J. N., V., Urkundenrolle Nr. ..., beurkunden lassen. Der beurkundende Notar hat den Adoptionsantrag mit Schriftsatz vom 28.01.2021 beim Amtsgericht eingereicht und gleichzeitig den Annehmenden als Kostenschuldner benannt.
Das Amtsgericht hat aufgrund der Verfügung des Abteilungsrichters vom 01.02.2021 mit Kostenrechnung vom folgenden Tag einen Kostenvorschuss in Höhe von 1.812,00 EUR vom Kostenschuldner angefordert; dabei hat der Kostenbeamte den in der vorgenannten richterlichen Verfügung vorläufig festgesetzten Verfahrenswert von 95.000,00 EUR zugrundegelegt und den Fortgang des Verfahrens von der Zahlung des Vorschusses abhängig gemacht.
Hiergegen hat sich der Annehmende mit seiner Erinnerung vom 11.02.2021 gewandt und einen Kostenansatz nach einem Verfahrenswert von 5.000,00 EUR erstrebt. Mit weiterem Schriftsatz vom 17.02.2021 hat er zur Begründung auf eine entsprechende frühere Verfahrenswertfestsetzung durch das Amtsgericht W. hingewiesen und ergänzt, dass für die Wertfestsetzung der 25-prozentige Wert des Vermögens des Antragstellers anzusetzen sei, mithin hier höchstens ein Geschäftswert von 45.000,00 EUR zugrunde zu legen sei.
II. Die als Beschwerde anzusehende Erinnerung gegen die gemäß § 55 Abs. 1 S. 1 FamGKG erfolgte vorläufige Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren ist zulässig.
Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts ist die unmittelbare Anfechtung der vorläufigen Wertfestsetzung ausgeschlossen. Die vorläufige Wertfestsetzung kann nur inzidenter mit der Beschwerde gemäß §§ 58, 55 Abs. 1 S. 2 FamGKG, also nur zusammen mit der gerichtlichen Vorschussanordnung angegriffen werden (vgl. OLG Köln, AGS 2017, 47; OLG Celle, AGS 2010, 614; OLG Saarbrücken, FamRZ 2012, 472; Schneider/Volpert/Fölsch, FamGKG, 3. A., § 55 Rn. 10; § 58 Rn. 9; § 59 Rn. 17; Hartmann/Toussaint, Kostenrecht, 50. A., § 63 FamGKG Rn. 22 ; § 55 FamGKG Rn. 1).
Zwar ist die Beschwerde nach § 58 FamGKG nur möglich, wenn das Familiengericht seine Tätigkeit durch förmlichen Beschluss von der Vorschusserhebung abhängig gemacht hat, was in der richterlichen Verfügung vom 01.02.2021 nicht zweifelsfrei zum Ausdruck kommt. Dieses Hindernis ist aber durch den Nichtabhilfebeschluss vom 16.02.2021 ausgeräumt.
Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet.
Für Adoptionssachen hält das Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG) keine allgemeine oder besondere Wertvorschrift vor. Der Verfahrenswert bestimmt sich deshalb bei der hier beantragten Volljährigenadoption, für die Gerichtsgebühren nach Nr. 1320 ff KV FamGKG anfallen, nach der allgemeinen Wertvorschrift des § 42 Abs. 2 FamGKG, wonach der Verfahrenswert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen ist und nur bei Fehlen genügender Anhaltspunkte gemäß § 42 Abs. 3 FamGKG der Auffangwert von 5.000,00 EUR anzusetzen ist (vgl. OLG Hamm, FamRZ 2019, 304; OLG Celle, FamRZ 2013, 2008; OLG Düsseldorf, FamRZ 2010, 1937; OLG Bamberg, Beschluss vom 18.10.2011, 2 UF 234/11, zitiert nach juris).
Dementsprechend kann das Beschwerdegericht die Wertfestsetzung des Amtsgerichts nur dahin überprüfen, ob das Gericht die Grenzen des ...