Leitsatz (amtlich)
Räumt die notarielle Teilungserklärung dem jeweiligen Eigentümer einer Wohnungseigentumseinheit das Recht ein, näher bezeichnete nicht überbaute Teile des Grundbesitzes allein - unter Ausschluss sämtlicher übrigen Miteigentümer - als Kfz.-Stellplatz zu nutzen, wird eine entsprechende Eintragung in die betroffenen Grundbücher bewilligt und beantragt, soll die Eintragung in die Grundbücher nur auf gesondertes Ersuchen an den amtierenden Notar erfolgen und reicht der Notar die notarielle Urkunde zum Vollzug ein, mit dem Bemerken, die in der Urkunde bewilligte Einräumung von Sondernutzungsrechten werde "nicht zur Eintragung beantragt", so müssen nachfolgende Eigentümer und sonstige dinglich Berechtigte das ungebuchte Sondernutzungsrecht nicht gegen sich gelten lassen, mit der Folge, dass zur Eintragung nunmehr auch deren Bewilligung erforderlich ist.
Normenkette
GBO §§ 19, 29 Abs. 1 S. 2; WEG § 7 Abs. 1 S. 2, § 10 Abs. 3, § 15 Abs. 1
Verfahrensgang
AG Duisburg (Aktenzeichen HU-10690-15) |
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Duisburg vom 21. Februar 2017 (HU-10690-15) wird zurückgewiesen.
Wert: 15.000 EUR (= 3 × 5.000 EUR)
Gründe
I. Der Beteiligte ist u.a. eingetragener Eigentümer des vorbezeichneten Grundbesitzes. Dabei handelt es sich um die Wohnung Nr. 120, die zu einem aus mehreren Mehrfamilienhäusern bestehenden Komplex gehört.
Die Aufteilung des Grundbesitzes in Wohnungs- und Teileigentum erfolgte auf Grund der notariell beurkundeten Teilungserklärung vom 21. März 1988 (UR 145/1988) sowie der hierzu ergangenen Änderungserklärung vom 24. Juni 2002 (UR 736/2002).
Unter dem 21. Januar 2009 wurde eine weitere "Änderungserklärung zur Teilungserklärung" notariell beurkundet (UR 79/2009), die von dem Beteiligten und allen weiteren damaligen Eigentümern beschlossen wurde. Diese betraf unter I. die Änderung der Nutzung des Sondereigentums an der Einheit im Erdgeschoss des Hauses mit der postalischen Anschrift "A..." (Blatt 10571), die zunächst als Gaststätte genutzt worden war. Diese Änderung wurde am 16. Juni 2011 im Bestandsverzeichnis wie folgt eingetragen:
Die Teilungserklärung ist geändert.
An der Einheit Nr. 1 des Aufteilungsplanes (B... Blatt 10571) besteht kein Teileigentum mehr, sondern nunmehr Wohnungseigentum. Wegen der Änderung der Teilungserklärung wird auf die Bewilligung vom 21.01.2009 (UR-Nr. 79/2009, Notar C... in D...) in Verbindung mit dem Aufteilungsplan der Stadt E... vom 11.11.2008 (62-31-L-2008-0118) Bezug genommen.
In der Urkunde vom 21. Januar 2009 (GA 175 ff.) heißt es weiter u.a.:
II. Einräumung von Sondernutzungsrechten
Dem jeweiligen Eigentümer der Wohnungseigentumseinheit Nr. 120, verzeichnet im Grundbuch von B... Blatt 10690, wird das Recht eingeräumt, die nicht überbauten Teile des Grundbesitzes allein - unter Ausschluss sämtlicher übrigen Miteigentümer - als Kfz.-Stellplatz zu nutzen, deren Ausübungsfläche(n) im anliegenden Lageplan jeweils rot umrandet und mit den Nummern 192, 193 und 194 gekennzeichnet sind.
Eine entsprechende Eintragung in die betroffenen Grundbücher wird hiermit bewilligt und beantragt.
Die Eintragung in die Grundbücher soll nur auf gesondertes Ersuchen an den amtierenden Notar erfolgen.
III. (...)
Der amtierende Notar wird ermächtigt, die sich aus dieser Urkunde ergebenden Anträge getrennt zu stellen, einzuschränken und zurückzunehmen und dabei Rangbestimmungen vorzunehmen. Sämtliche Bewilligungen in dieser Urkunde sind nicht einheitlich und nicht an einen Vorbehalt gemäß § 16 GBO geknüpft und können demzufolge einzeln im Grundbuch vollzogen werden.
(...).
Diese notarielle Urkunde hat der Notar am 5. April 2011 gemäß § 15 GBO zum Vollzug eingereicht, und zwar mit dem Antrag:
(...)
Die unter II. der erstgenannten Urkunde bewilligte Einräumung von Sondernutzungsrechten wird nicht zur Eintragung beantragt.
Am 2. August 2016 hat der Beteiligte unter Bezugnahme auf die Urkunde vom 21. Januar 2009 beantragt, "die seinerzeit neu ausgegebenen Sondernutzungsrechte (Stellplätze 192 bis 194) dem vorbezeichneten Wohnungseigentum zuzuordnen und die Zuordnung in das Grundbuch einzutragen".
Durch Zwischenverfügung vom 22. August 2016 hat das Grundbuchamt das Fehlen der Zustimmung der seit der Erklärung neu hinzugekommenen Eigentümer und dinglich Berechtigten in Abt. III beanstandet. Da der Antrag betreffend die Sondernutzungsrechte ausdrücklich nicht gestellt worden sei, müssten die neuen Eigentümer und Gläubiger diesbezüglich die Änderung der Teilungserklärung insoweit nicht gegen sich gelten lassen.
Am 6. Februar 2017 hat der Notar um Vollzug der zugleich eingereichten "Eintragungsbewilligung" des Beteiligten vom 2. Februar 2017 gebeten. Diese lautet:
(...)
Der dort verzeichneten Wohnung(en) Nr. 120 wurde mit einstimmigem verbindlichem Eigentümerbeschluss das Sondernutzungsrecht an dem Stellplatz Nr. 192 gemäß Urkunde Nr. 79/2009 des Notars C... zugeordnet.
Ich, der unterzeichnete Eigentümer der vorbezeichneten Wohnung Nr. 120 bewillige und be...